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375 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Strafsache
Betruges
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
.
Juni
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
August
Schuldspruch
berichtigt
Angeklagte
schuldig
ist
Betruges
Fällen
versuchten
Betruges
Fällen
Computerbetruges
Fällen
Titelmissbrauchs
Beleidigung
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Fällen
versucht
Computerbetruges
Fällen
Fällen
versucht
Titelmissbrauchs
Beleidigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
Vorwürfen
Nummern
Anklageschrift
freigesprochen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Berichtigung
Schuldspruchs
;
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
rechtfertigung
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgendes
:
1
.
Schuldspruchberichtigung
hat
Generalbundesanwalt
Anführung
entsprechenden
Urteilspassagen
Literaturnachweisen
ausgeführt
:
"
Urteilstenor
beruht
Fassungsfehler
Verkündung
Urteils
.
Senat
kann
Tatgericht
verwehrte
Schuldspruchberichtigung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
vornehmen
.
Voraussetzungen
liegen
:
vollständigen
tragfähigen
Urteilsfeststellungen
belegen
Landgericht
selbst
erkannt
hat
Vollendung
Computerbetrugs
auch
Fällen
II
.
1
.
Ziff
.
Anklageschrift
11
.
September
.
Vorschrift
§
Abs.
steht
Schuldspruchänderung
.
Zwar
waren
Taten
insoweit
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
Betrug
.
.
StGB
angeklagt
.
ist
sicher
auszuschließen
weitgehend
geständige
Angeklagte
insoweit
entsprechenden
Hinweis
anders
gar
besser
hätte
verteidigen
können
.
"
stimmt
Senat
.
2
.
Strafausspruch
hat
Ergebnis
Bestand
.
gilt
auch
Strafkammer
Versuchsfällen
jeweiligen
Strafrahmen
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemildert
hat
.
Zwar
genügt
Begründung
insofern
stellenden
Anforderungen
vgl.
Fischer
StGB
64
.
Aufl
.
.
;
Landgericht
hat
Gesamtschau
besonderer
Berücksichtigung
wesentlich
versuchsbezogenen
Umstände
vorgenommen
.
verhängten
Einzelstrafen
beruhen
jedoch
Rechtsfehler
.
Strafkammer
hat
Versuchsfällen
jeweils
geringere
Strafen
erkannt
vergleichbaren
Fällen
Tat
vollendet
wurde
.
ist
auszuschließen
noch
niedrigere
Strafen
verhängt
hätte
hätte
jeweils
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
entnommen
.
3
.
Generalbundesanwalt
hat
weiter
ausgeführt
:
"
Vorwurfs
Ziff
.
Anklageschrift
11
.
September
SA
Bl
.
hat
Strafkammer
Anklage
erschöpft
.
Insoweit
wurden
Feststellungen
getroffen
noch
rechtliche
Ausführungen
gemacht
noch
erfolgte
Einstellung
Laufe
Verfahrens
.
fehlt
insoweit
Sachentscheidung
Rechtsmittel
Angeklagten
nur
ergangene
Urteil
richten
kann
auch
Tat
bezieht
.
Fall
ist
Landgericht
anhängig
geblieben
.
Revisionsgericht
ist
verwehrt
diesbezüglich
Entscheidung
treffen
.
"
Auch
schließt
Senat
.
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.