BESCHLUSS 27 . Juni Strafsache Betruges u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 . Juni gemäß Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . August Schuldspruch berichtigt Angeklagte schuldig ist Betruges Fällen versuchten Betruges Fällen Computerbetruges Fällen Titelmissbrauchs Beleidigung . weitergehende Revision wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Fällen versucht Computerbetruges Fällen Fällen versucht Titelmissbrauchs Beleidigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen Vorwürfen Nummern Anklageschrift freigesprochen . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung Schuldspruchs ; Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund rechtfertigung Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Erörterung bedarf lediglich Folgendes : 1 . Schuldspruchberichtigung hat Generalbundesanwalt Anführung entsprechenden Urteilspassagen Literaturnachweisen ausgeführt : " Urteilstenor beruht Fassungsfehler Verkündung Urteils . Senat kann Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung entsprechender Anwendung § Abs. vornehmen . Voraussetzungen liegen : vollständigen tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen Landgericht selbst erkannt hat Vollendung Computerbetrugs auch Fällen II . 1 . Ziff . Anklageschrift 11 . September . Vorschrift § Abs. steht Schuldspruchänderung . Zwar waren Taten insoweit unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Betrug . . StGB angeklagt . ist sicher auszuschließen weitgehend geständige Angeklagte insoweit entsprechenden Hinweis anders gar besser hätte verteidigen können . " stimmt Senat . 2 . Strafausspruch hat Ergebnis Bestand . gilt auch Strafkammer Versuchsfällen jeweiligen Strafrahmen gemäß § Abs. § Abs. StGB gemildert hat . Zwar genügt Begründung insofern stellenden Anforderungen vgl. Fischer StGB 64 . Aufl . . ; Landgericht hat Gesamtschau besonderer Berücksichtigung wesentlich versuchsbezogenen Umstände vorgenommen . verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch Rechtsfehler . Strafkammer hat Versuchsfällen jeweils geringere Strafen erkannt vergleichbaren Fällen Tat vollendet wurde . ist auszuschließen noch niedrigere Strafen verhängt hätte hätte jeweils § Abs. § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen entnommen . 3 . Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt : " Vorwurfs Ziff . Anklageschrift 11 . September SA Bl . hat Strafkammer Anklage erschöpft . Insoweit wurden Feststellungen getroffen noch rechtliche Ausführungen gemacht noch erfolgte Einstellung Laufe Verfahrens . fehlt insoweit Sachentscheidung Rechtsmittel Angeklagten nur ergangene Urteil richten kann auch Tat bezieht . Fall ist Landgericht anhängig geblieben . Revisionsgericht ist verwehrt diesbezüglich Entscheidung treffen . " Auch schließt Senat . RiBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .