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745 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
1
.
2
.
Antrag
5
.
April
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
22
Juli
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
schuldig
ist
;
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Nachteil
Nebenklägerin
jeweils
Einführen
Kerze
Randbereich
Anus
u.a.
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufrecht
erhalten
;
Ausspruch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nebenklägerin
standenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Nebenklägerin
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
;
weiteren
Tatvorwürfen
hat
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beanstandet
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
hält
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
Landgericht
Angeklagten
Fällen
sexuellen
brauchs
Nachteil
Nebenklägerin
jeweils
Einführen
Kerze
Randbereich
Anus
u.a.
jeweils
auch
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
hat
;
Feststellungen
belegen
Nebenklägerin
Angeklagten
bereits
Zeitpunkt
Taten
Erziehung
Ausbildung
Betreuung
Lebensführung
anvertraut
war
.
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllendes
Anvertrautsein
setzt
persönlichen
allgemein
menschlichen
Bereich
erfassendes
Abhängigkeitsverhältnis
Jugendlichen
Betreuer
Sinne
Überordnung
Beschluss
21
.
April
BGHSt
;
entscheidend
ist
konkreten
Umständen
Verantwortungsverhältnis
besteht
Täter
Recht
Pflicht
obliegen
Lebensführung
Jugendlichen
geistig-sittliche
Entwicklung
überwachen
leiten
Beschluss
26
.
Juni
NStZ
.
derartiges
Obhutsverhältnis
ist
Urteilsgründen
Tatzeit
März
entnehmen
.
war
Nebenklägerin
zwar
sehr
oft
Zeugin
Angeklagten
Besuch
;
kümmerte
machte
Wäsche
half
Hausarbeiten
.
Allein
Umstände
genügen
jedoch
auch
Berücksichtigung
Alters
Nebenklägerin
Begründung
Schutzzweck
§
Abs.
Nr.
StGB
entsprechenden
Abhängigkeitsverhältnisses
.
entstand
vielmehr
erst
Pfingsten
Nebenklägerin
ganz
Zeugin
Angeklagten
lebte
nunmehr
auch
Erziehung
kümmerte
mithin
Norm
unterfallenden
Pflichtenkreis
tatsächlich
übernahm
vgl.
Beschluss
31
.
Januar
BGHSt
;
Urteil
5
November
BGHSt
.
Senat
schließt
neuen
Hauptverhandlung
Feststellungen
getroffen
werden
könnten
bereits
März
Obhutsverhältnis
dargelegten
Sinne
belegen
;
ändert
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Schuldspruch
selbst
.
steht
;
Angeklagte
hätte
alleinigen
Vorwurf
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
wirksamer
geschehen
verteidigen
können
.
2
.
Wegfall
Landgericht
angenommenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
genannten
Fällen
führt
Aufhebung
jeweiligen
Einzelfreiheitsstrafen
;
Landgericht
hat
ausdrücklich
tateinheitliche
Verwirklichung
Delikts
strafschärfend
berücksichtigt
.
Wegfalls
Einzelfreiheitsstrafen
kann
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Bestand
haben
.
zugehörigen
Strafzumessungstatsachen
werden
allerdings
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
;
können
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
Feststellungen
neue
Tatgericht
bisherigen
widersprechen
sind
zulässig
.
3
.
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
gestützte
Anordnung
Sicherungsverwahrung
begegnet
ebenfalls
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
u.a.
ausgeführt
:
"
Begründung
Hangs
hat
Kammer
Gesamtwürdigung
Persönlichkeit
Angeklagten
Taten
vorgenommen
S.
.
.
starke
Neigung
pädosexuellen
Handlungen
begründet
Strafkammer
auch
Einlassungsverhalten
Angeklagten
:
Betonung
eigenen
Anteile
Opfers
Guten
auch
getan
habe
Uneinsichtigkeit
Angeklagten
seien
Merkmale
eingeschliffene
Verhaltensmuster
kennzeichnen
S.
.
Begründung
Gefährlichkeit
lastet
Tatgericht
Sachverständigen
folgend
Angeklagten
fehlende
Verantwortungsübernahme
verformte
Realitätswahrnehmung
stets
Nebenklägerin
eigentliche
Täterin
dargestellt
Schuld
gesehen
habe
S.
.
Annahme
Angeklagte
Zukunft
weiterer
erheblicher
Taten
enthalten
kann
hat
Strafkammer
Begründung
unbelehrbare
Verhalten
Angeklagten
Projektion
Schuld
Mangel
Einsicht
abgestellt
S.
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Tatgericht
Grenzen
zulässigen
Verteidigungsverhaltens
hier
jedenfalls
voll
geständigen
Angeklagten
verkannt
hat
vgl.
StGB
§
Abs.
Gefährlichkeit
.
Verteidigungsverhalten
darf
hangbegründend
verwertet
werden
NStZ
;
;
.
Angeklagte
Taten
leugnet
bagatellisiert
Schuld
Tat
zuschiebt
ist
grundsätzlich
zulässiges
Verteidigungsverhalten
vgl.
StGB
§
Abs.
Verteidigungsverhalten
9
.
Grenze
ist
erst
erreicht
Leugnen
Verharmlosen
Belastung
Opfers
Ausdruck
besonders
verwerflicher
Einstellung
Täters
darstellt
etwa
Falschbelastung
Verleumdung
Herabwürdigung
Verdächtigung
besonders
verwerflichen
Handlung
einhergeht
vgl.
StGB
§
Abs.
Verteidigungsverhalten
.
Grenze
verbotenen
auch
nur
Belange
Geschädigten
grob
missachtenden
Verteidigungsstrategie
ist
hier
jedoch
noch
überschritten
.
"
stimmt
Senat
.
4
.
Sollte
neue
Tatgericht
formellen
materiellen
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
Jahre
alten
Angeklagten
auch
Berücksichtigung
zulässigem
Verteidigungsverhalten
erneut
bejahen
weist
Senat
pflichtgemäßen
Ausübung
Ermessens
Folgendes
:
Vorstellung
Gesetzgebers
soll
Tatgericht
Möglichkeit
haben
festgestellten
Gefährlichkeit
Täters
Zeitpunkt
Urteilsfällung
Verhängung
Freiheitsstrafe
beschränken
erwartet
werden
kann
Strafe
hinreichend
Warnung
dienen
lässt
.
wird
Ausnahmecharakter
Vorschrift
Rechnung
getragen
ergibt
§
Abs.
StGB
Gegensatz
Abs.
frühere
Verurteilung
frühere
Strafverbüßung
Täters
voraussetzt
.
Wirkungen
langjährigen
Strafvollzugs
Fortschreiten
Lebensalters
erfahrungsgemäß
eintretenden
Haltungsänderungen
sind
wichtige
Kriterien
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rahmen
Ermessensentscheidung
grundsätzlich
berücksichtigen
sind
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
4
.
August
NStZ
f.
.
gilt
entsprechend
auch
§
Abs.
Satz
StGB
.
Pfister
Lienen