BESCHLUSS 5 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . 2 . Antrag 5 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 22 Juli Schuldspruch geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen schuldig ist ; Ausspruch Einzelstrafen Fällen sexuellen Missbrauchs Nachteil Nebenklägerin jeweils Einführen Kerze Randbereich Anus u.a. Gesamtstrafe aufgehoben ; jedoch bleiben jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten ; Ausspruch Anordnung Sicherungsverwahrung zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nebenklägerin standenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Angeklagte hat Nebenklägerin Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Sicherungsverwahrung angeordnet ; weiteren Tatvorwürfen hat freigesprochen . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts beanstandet hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand Landgericht Angeklagten Fällen sexuellen brauchs Nachteil Nebenklägerin jeweils Einführen Kerze Randbereich Anus u.a. jeweils auch tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB verurteilt hat ; Feststellungen belegen Nebenklägerin Angeklagten bereits Zeitpunkt Taten Erziehung Ausbildung Betreuung Lebensführung anvertraut war . Anforderungen § Abs. Nr. StGB erfüllendes Anvertrautsein setzt persönlichen allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis Jugendlichen Betreuer Sinne Überordnung Beschluss 21 . April BGHSt ; entscheidend ist konkreten Umständen Verantwortungsverhältnis besteht Täter Recht Pflicht obliegen Lebensführung Jugendlichen geistig-sittliche Entwicklung überwachen leiten Beschluss 26 . Juni NStZ . derartiges Obhutsverhältnis ist Urteilsgründen Tatzeit März entnehmen . war Nebenklägerin zwar sehr oft Zeugin Angeklagten Besuch ; kümmerte machte Wäsche half Hausarbeiten . Allein Umstände genügen jedoch auch Berücksichtigung Alters Nebenklägerin Begründung Schutzzweck § Abs. Nr. StGB entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisses . entstand vielmehr erst Pfingsten Nebenklägerin ganz Zeugin Angeklagten lebte nunmehr auch Erziehung kümmerte mithin Norm unterfallenden Pflichtenkreis tatsächlich übernahm vgl. Beschluss 31 . Januar BGHSt ; Urteil 5 November BGHSt . Senat schließt neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten bereits März Obhutsverhältnis dargelegten Sinne belegen ; ändert entsprechender Anwendung § Abs. Schuldspruch selbst . steht ; Angeklagte hätte alleinigen Vorwurf sexuellen Missbrauchs Kindern wirksamer geschehen verteidigen können . 2 . Wegfall Landgericht angenommenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen genannten Fällen führt Aufhebung jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen ; Landgericht hat ausdrücklich tateinheitliche Verwirklichung Delikts strafschärfend berücksichtigt . Wegfalls Einzelfreiheitsstrafen kann auch Gesamtfreiheitsstrafe Bestand haben . zugehörigen Strafzumessungstatsachen werden allerdings aufgezeigten Rechtsfehler berührt ; können bestehen bleiben . Ergänzende Feststellungen neue Tatgericht bisherigen widersprechen sind zulässig . 3 . § Abs. Abs. Satz StGB gestützte Anordnung Sicherungsverwahrung begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift u.a. ausgeführt : " Begründung Hangs hat Kammer Gesamtwürdigung Persönlichkeit Angeklagten Taten vorgenommen S. . . starke Neigung pädosexuellen Handlungen begründet Strafkammer auch Einlassungsverhalten Angeklagten : Betonung eigenen Anteile Opfers Guten auch getan habe Uneinsichtigkeit Angeklagten seien Merkmale eingeschliffene Verhaltensmuster kennzeichnen S. . Begründung Gefährlichkeit lastet Tatgericht Sachverständigen folgend Angeklagten fehlende Verantwortungsübernahme verformte Realitätswahrnehmung stets Nebenklägerin eigentliche Täterin dargestellt Schuld gesehen habe S. . Annahme Angeklagte Zukunft weiterer erheblicher Taten enthalten kann hat Strafkammer Begründung unbelehrbare Verhalten Angeklagten Projektion Schuld Mangel Einsicht abgestellt S. . Ausführungen lassen besorgen Tatgericht Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens hier jedenfalls voll geständigen Angeklagten verkannt hat vgl. StGB § Abs. Gefährlichkeit . Verteidigungsverhalten darf hangbegründend verwertet werden NStZ ; ; … . Angeklagte Taten leugnet bagatellisiert Schuld Tat zuschiebt ist grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten vgl. StGB § Abs. Verteidigungsverhalten 9 . Grenze ist erst erreicht Leugnen Verharmlosen Belastung Opfers Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung Täters darstellt etwa Falschbelastung Verleumdung Herabwürdigung Verdächtigung besonders verwerflichen Handlung einhergeht vgl. StGB § Abs. Verteidigungsverhalten . Grenze verbotenen auch nur Belange Geschädigten grob missachtenden Verteidigungsstrategie ist hier jedoch noch überschritten . " stimmt Senat . 4 . Sollte neue Tatgericht formellen materiellen Voraussetzungen Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. Abs. Satz StGB Jahre alten Angeklagten auch Berücksichtigung zulässigem Verteidigungsverhalten erneut bejahen weist Senat pflichtgemäßen Ausübung Ermessens Folgendes : Vorstellung Gesetzgebers soll Tatgericht Möglichkeit haben festgestellten Gefährlichkeit Täters Zeitpunkt Urteilsfällung Verhängung Freiheitsstrafe beschränken erwartet werden kann Strafe hinreichend Warnung dienen lässt . wird Ausnahmecharakter Vorschrift Rechnung getragen ergibt § Abs. StGB Gegensatz Abs. frühere Verurteilung frühere Strafverbüßung Täters voraussetzt . Wirkungen langjährigen Strafvollzugs Fortschreiten Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rahmen Ermessensentscheidung grundsätzlich berücksichtigen sind . . ; vgl. etwa Beschluss 4 . August NStZ f. . gilt entsprechend auch § Abs. Satz StGB . Pfister Lienen