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198 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
3
.
April
Strafsache
Untreue
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
April
gemäß
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
September
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fall
II
.
Tat
Urteilsgründe
falscher
Versicherung
Eides
Statt
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Untreue
Fällen
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
falscher
Versicherung
Eides
Statt
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
angeordnet
Monate
verbüßt
gelten
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
allgemeinen
Sachrüge
.
Senat
hat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Fall
.
Tat
Urteilsgründe
falscher
Versicherung
Eides
Statt
verurteilt
worden
ist
.
hat
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
Tat
festgesetzten
Einzelstrafe
Tagessätzen
jeweils
Euro
Folge
.
Teileinstellung
Verfahrens
lässt
Ausspruch
Gesamtstrafe
unberührt
.
Senat
kann
Hinblick
verbleibenden
Einzelstrafen
achtzehnmal
Jahr
vierzehnmal
Jahr
Monaten
achtmal
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
ausschließen
Landgericht
eingestellten
Fall
verhängte
Geldstrafe
mildere
Gesamtstrafe
gebildet
hätte
.
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
verbleibenden
Umfang
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Pfister
Menges