BESCHLUSS 3 . April Strafsache Untreue u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . April gemäß Abs. Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . September wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall II . Tat Urteilsgründe falscher Versicherung Eides Statt verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Untreue Fällen verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen falscher Versicherung Eides Statt Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt angeordnet Monate verbüßt gelten . Hiergegen wendet Revision Angeklagten allgemeinen Sachrüge . Senat hat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Fall . Tat Urteilsgründe falscher Versicherung Eides Statt verurteilt worden ist . hat Änderung Schuldspruchs Wegfall Tat festgesetzten Einzelstrafe Tagessätzen jeweils Euro Folge . Teileinstellung Verfahrens lässt Ausspruch Gesamtstrafe unberührt . Senat kann Hinblick verbleibenden Einzelstrafen achtzehnmal Jahr vierzehnmal Jahr Monaten achtmal Jahr Monaten Freiheitsstrafe ausschließen Landgericht eingestellten Fall verhängte Geldstrafe mildere Gesamtstrafe gebildet hätte . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat verbleibenden Umfang Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Pfister Menges