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713 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
StR
18
.
März
Strafsache
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
18
.
März
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
fahrlässiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wendet
Beschwerdeführer
allgemein
erhobene
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
2
.
Sachrüge
gebotene
umfassende
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
führt
lediglich
Änderung
Schuldspruchs
;
Strafausspruch
hat
hingegen
Bestand
.
tateinheitlich
Schuldspruch
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ausgesprochene
Verurteilung
fahrlässiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
hält
sachlichrechtlicher
Überprüfung
stand
;
entfällt
.
Einzelnen
:
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagten
bekannt
Koffer
wusste
etwa
Kilogramm
Kokainzubereitung
enthielt
Flughafen
anderen
Gepäckstücken
Dominikanischen
Republik
kommenden
Flugzeug
ausgeladen
Gepäckband
aufgeladen
wurde
Betäubungsmittel
tatsächlich
Bundesrepublik
Verfügung
standen
.
sei
Einlassung
widerlegen
sei
Angaben
Auftraggebers
"
"
ausgegangen
Koffer
sei
"
durchgecheckt
"
müsse
also
erst
endgültigen
Reiseziel
abgeholt
werden
.
rechtlichen
Würdigung
hat
Strafkammer
ausgeführt
flugerfahrenen
Angeklagten
wäre
aber
möglich
gewesen
erkennen
Koffer
ausgeladen
werden
würde
Anschlussflug
erneut
hätte
aufgegeben
werden
müssen
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
ist
Landgericht
zunächst
zutreffend
ausgegangen
Angeklagte
Tatbestand
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
vorsätzlich
erfüllte
:
Fällen
Zwischenlandung
Betäubungsmittel-Kuriers
Inland
kommt
Einfuhr
Betäubungsmittel
entscheidend
Zugangsmöglichkeit
Reisenden
betreffenden
Gepäckstück
tatsächliche
Verfügungsmacht
Sinne
§
Abs.
Satz
bewerten
ist
.
Verfügungsgewalt
besteht
nur
dann
Täter
Rauschgift
Händen
hält
auch
dann
Schwierigkeiten
erhalten
kann
jeweils
Umstände
Einzelfalles
Urteil
festzustellen
ist
.
Verurteilung
vorsätzlicher
Einfuhr
muss
jedoch
hinzukommen
Täter
Verfügungsmöglichkeit
bekannt
war
zumindest
billigend
Kauf
genommen
hat
Beschluss
25
Juli
StR
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
.
hat
Landgericht
indes
festzustellen
vermocht
.
Annahme
Angeklagte
habe
insoweit
rechtsfehlerfrei
nur
vorsätzlicher
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
gemacht
gewinnbringenden
Verkauf
vorgesehenen
Betäubungsmittel
Auftraggeber
transportierte
tateinheitlich
auch
Tatbestand
fahrlässigen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
verwirklicht
erweist
hingegen
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
soll
Fällen
Flugreisende
Zwischenlandung
Bundesrepublik
Verfügungsmöglichkeit
Betäubungsmittel
enthaltende
Gepäckstück
weiß
zumindest
billigend
Kauf
nimmt
Strafbarkeit
fahrlässiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Betracht
kommen
aaO
;
2
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
§
Teil
.
.
Erfüllt
Täter
aber
Handlung
vorsätzlich
Tatbestand
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
Delikt
tritt
nur
fahrlässig
begangene
Einfuhrtat
.
Insoweit
gilt
:
Treffen
vorsätzliche
fahrlässige
Begehungsweise
bezüglich
Tatobjekts
so
ist
fahrlässige
Begehung
Delikts
Schuldspruch
Ausdruck
bringen
tritt
vielmehr
subsidiär
Urteil
30
.
März
BGHSt
.
Tathandlung
kann
Verletzung
Rechtsguts
gleichzeitig
vorsätzliche
fahrlässige
angesehen
werden
so
schon
Urteil
27
.
Mai
.
.
Grundsätze
gelten
auch
Betäubungsmittel
eingeführt
werden
Handel
getrieben
wird
Vorsatz
Täters
nur
Teil
Gesamtmenge
erstreckt
;
Idealkonkurrenz
Fahrlässigkeitsdelikt
entsteht
Fällen
schon
Täter
Folgen
Verhaltens
nur
teilweise
gewollt
teilweise
lediglich
fahrlässig
herbeigeführt
hat
Urteil
10
.
Februar
.
So
verhält
indes
hier
:
Tathandlung
Aufgabe
Koffers
Flughafen
Dominikanischen
Republik
beabsichtigte
Reise
unterstützte
Angeklagte
einerseits
Auftraggeber
"
"
vorsätzlich
Rauschgiftgeschäften
führte
gleichzeitig
insofern
lediglich
fahrlässig
handelnd
Betäubungsmittel
Bundesrepublik
.
Einfuhr
Vorsatz
umfasst
war
vermag
oben
genannten
Grundsätzen
Annahme
Tateinheit
rechtfertigen
.
stellt
Einfuhr
Betäubungsmittel
hier
auch
lediglich
unselbständiger
Teilakt
Handeltreibens
Angeklagte
Beihilfe
leistete
.
Folge
ist
Tatbegehungsweisen
Erwerb
Absatz
jeweiligen
Handelsmenge
Bewertungseinheit
zusammengefasst
werden
aaO
§
Teil
.
mithin
tateinheitliche
Verurteilung
fahrlässiger
Einfuhr
auch
Grund
Raum
ist
.
Fall
vorsätzlichen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Nr.
tateinheitliche
Verurteilung
Einfuhrdelikts
gebietet
vgl.
Urteil
24
.
Februar
BGHSt
liegt
dargelegt
gerade
.
Andererseits
stellt
Vorsatz
Angeklagten
umfasste
geplante
Einfuhr
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
begründende
Handlung
Angeklagten
:
Einfuhr
Sinne
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
meint
nur
Verbringen
Betäubungsmittel
deutsche
Grenze
Inland
.
Weltrechtsprinzip
gemäß
§
Nr.
StGB
gibt
Anlass
Einfuhrbegriff
erweiternd
auszulegen
Beschluss
22
November
NStZ
so
tateinheitliche
Verurteilung
gegebenenfalls
versuchter
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
auch
Gesichtspunkt
Betracht
kam
.
Strafausspruch
ist
Änderung
Schuldspruchs
betroffen
.
Landgericht
hat
Rahmen
Strafzumessung
Umstand
Angeklagte
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
auch
Tatbestand
fahrlässigen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
verwirklichte
ausdrücklich
strafschärfendes
Gewicht
beigemessen
;
Wegfall
Verurteilung
kann
mithin
Höhe
verhängten
Strafe
auswirken
.
3
.
geringfügige
Erfolg
Revision
lässt
unbillig
erscheinen
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
Pfister
Gericke