BESCHLUSS StR 18 . März Strafsache Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 18 . März gemäß § Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . September Schuldspruch geändert Angeklagte Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit fahrlässiger Einfuhr Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . wendet Beschwerdeführer allgemein erhobene Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Rüge Verletzung formellen Rechts ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . 2 . Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung angefochtenen Urteils führt lediglich Änderung Schuldspruchs ; Strafausspruch hat hingegen Bestand . tateinheitlich Schuldspruch Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge ausgesprochene Verurteilung fahrlässiger Einfuhr Betäubungsmitteln hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand ; entfällt . Einzelnen : Feststellungen Landgerichts war Angeklagten bekannt Koffer wusste etwa Kilogramm Kokainzubereitung enthielt Flughafen anderen Gepäckstücken Dominikanischen Republik kommenden Flugzeug ausgeladen Gepäckband aufgeladen wurde Betäubungsmittel tatsächlich Bundesrepublik Verfügung standen . sei Einlassung widerlegen sei Angaben Auftraggebers " " ausgegangen Koffer sei " durchgecheckt " müsse also erst endgültigen Reiseziel abgeholt werden . rechtlichen Würdigung hat Strafkammer ausgeführt flugerfahrenen Angeklagten wäre aber möglich gewesen erkennen Koffer ausgeladen werden würde Anschlussflug erneut hätte aufgegeben werden müssen . Grundlage getroffenen Feststellungen ist Landgericht zunächst zutreffend ausgegangen Angeklagte Tatbestand Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. vorsätzlich erfüllte : Fällen Zwischenlandung Betäubungsmittel-Kuriers Inland kommt Einfuhr Betäubungsmittel entscheidend Zugangsmöglichkeit Reisenden betreffenden Gepäckstück tatsächliche Verfügungsmacht Sinne § Abs. Satz bewerten ist . Verfügungsgewalt besteht nur dann Täter Rauschgift Händen hält auch dann Schwierigkeiten erhalten kann jeweils Umstände Einzelfalles Urteil festzustellen ist . Verurteilung vorsätzlicher Einfuhr muss jedoch hinzukommen Täter Verfügungsmöglichkeit bekannt war zumindest billigend Kauf genommen hat Beschluss 25 Juli StR § Abs. Nr. Einfuhr . hat Landgericht indes festzustellen vermocht . Annahme Angeklagte habe insoweit rechtsfehlerfrei nur vorsätzlicher Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig gemacht gewinnbringenden Verkauf vorgesehenen Betäubungsmittel Auftraggeber transportierte tateinheitlich auch Tatbestand fahrlässigen Einfuhr Betäubungsmitteln verwirklicht erweist hingegen rechtsfehlerhaft . Zwar soll Fällen Flugreisende Zwischenlandung Bundesrepublik Verfügungsmöglichkeit Betäubungsmittel enthaltende Gepäckstück weiß zumindest billigend Kauf nimmt Strafbarkeit fahrlässiger Einfuhr Betäubungsmitteln § Abs. Betracht kommen aaO ; 2 . Aufl . . ; 7 . Aufl . § Teil . . Erfüllt Täter aber Handlung vorsätzlich Tatbestand Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe Delikt tritt nur fahrlässig begangene Einfuhrtat . Insoweit gilt : Treffen vorsätzliche fahrlässige Begehungsweise bezüglich Tatobjekts so ist fahrlässige Begehung Delikts Schuldspruch Ausdruck bringen tritt vielmehr subsidiär Urteil 30 . März BGHSt . Tathandlung kann Verletzung Rechtsguts gleichzeitig vorsätzliche fahrlässige angesehen werden so schon Urteil 27 . Mai . . Grundsätze gelten auch Betäubungsmittel eingeführt werden Handel getrieben wird Vorsatz Täters nur Teil Gesamtmenge erstreckt ; Idealkonkurrenz Fahrlässigkeitsdelikt entsteht Fällen schon Täter Folgen Verhaltens nur teilweise gewollt teilweise lediglich fahrlässig herbeigeführt hat Urteil 10 . Februar . So verhält indes hier : Tathandlung Aufgabe Koffers Flughafen Dominikanischen Republik beabsichtigte Reise unterstützte Angeklagte einerseits Auftraggeber " " vorsätzlich Rauschgiftgeschäften führte gleichzeitig insofern lediglich fahrlässig handelnd Betäubungsmittel Bundesrepublik . Einfuhr Vorsatz umfasst war vermag oben genannten Grundsätzen Annahme Tateinheit rechtfertigen . stellt Einfuhr Betäubungsmittel hier auch lediglich unselbständiger Teilakt Handeltreibens Angeklagte Beihilfe leistete . Folge ist Tatbegehungsweisen Erwerb Absatz jeweiligen Handelsmenge Bewertungseinheit zusammengefasst werden aaO § Teil . mithin tateinheitliche Verurteilung fahrlässiger Einfuhr auch Grund Raum ist . Fall vorsätzlichen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Nr. tateinheitliche Verurteilung Einfuhrdelikts gebietet vgl. Urteil 24 . Februar BGHSt liegt dargelegt gerade . Andererseits stellt Vorsatz Angeklagten umfasste geplante Einfuhr Strafbarkeit § Abs. Nr. begründende Handlung Angeklagten : Einfuhr Sinne § Abs. Nr. § Abs. Nr. meint nur Verbringen Betäubungsmittel deutsche Grenze Inland . Weltrechtsprinzip gemäß § Nr. StGB gibt Anlass Einfuhrbegriff erweiternd auszulegen Beschluss 22 November NStZ so tateinheitliche Verurteilung gegebenenfalls versuchter unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge auch Gesichtspunkt Betracht kam . Strafausspruch ist Änderung Schuldspruchs betroffen . Landgericht hat Rahmen Strafzumessung Umstand Angeklagte Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge auch Tatbestand fahrlässigen Einfuhr Betäubungsmitteln verwirklichte ausdrücklich strafschärfendes Gewicht beigemessen ; Wegfall Verurteilung kann mithin Höhe verhängten Strafe auswirken . 3 . geringfügige Erfolg Revision lässt unbillig erscheinen Beschwerdeführer gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Pfister Gericke