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771 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
StR
16
.
Februar
Strafsache
Zuwiderhandelns
vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
16
.
Februar
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Zuwiderhandelns
vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
;
hat
Geldbetrag
DM
verfallen
erklärt
.
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
Begehung
hinreichend
konkretisierte
Einzeltaten
festgestellt
Verurteilung
möglicherweise
auch
bereits
verjährte
Taten
zugrundegelegt
hat
.
1
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Zeitraum
31
.
Dezember
Januar
Raum
Funktionär
tätig
Bundesminister
Innern
22
November
Betätigungsverbot
§
Satz
VereinsG
verhängt
hat
26
.
März
bestandskräftig
ist
.
Urteil
entnommen
werden
kann
hat
Angeklagte
genannten
Zeitraum
Verkauf
Verteilung
Propagandamaterial
Städte
S.
Raum
angehören
organisiert
.
führte
Listen
rechnete
jeweiligen
Erlöse
vorgesetzten
PKK-Stellen
.
vertriebenen
Propagandamaterial
gehörten
u.a.
PKKPropagandazeitschriften
Report
Schriften
PKK-Kongresse
.
Weiterhin
war
Angeklagte
Einsammlung
Abrechnung
Weiterleitung
Spendengeldern
befaßt
.
26
.
Januar
durchgeführten
Hausdurchsuchung
wurden
Abrechnungslisten
Verkauf
u.a.
genannten
Schriften
gefunden
Datierung
Dezember
beginnt
auch
zahlreiche
Daten
Jahren
enthalten
.
Durchsuchung
wurden
Keller
Angeklagten
Exemplare
Zeitschrift
Ausgabe
Dezember
Plakate
Bild
PKK-Generalsekretärs
Serxwebun-Kalender
Wohnung
Angeklagten
Spendenlisten
insgesamt
DM
Bargeld
vorgefunden
.
Landgericht
ist
Auffassung
§
Abs.
Nr.
VereinsG
strafbare
Tätigkeit
Angeklagten
belegt
sei
Dezember
begonnen
habe
Januar
noch
fortdauerte
;
vertritt
Ansicht
natürlichen
Handlungseinheit
auszugehen
sei
Angeklagte
mitgliedschaftlich
Struktur
eingebunden
ist
so
ankomme
gesamten
Tatzeitraum
Angeklagten
belastendes
Material
vorliege
.
ist
mehrfacher
Hinsicht
sachlich-rechtlich
fehlerhaft
.
2
.
Senat
hat
wiederholt
entschieden
§
Abs.
Nr.
VereinsG
Organisationsdelikt
ist
noch
Deliktstatbeständen
gehört
rechtliche
Verbindung
sog.
tatbestandlichen
Handlungseinheit
nahe
liegt
.
Vielmehr
stellt
Vergehen
§
Abs.
Nr.
VereinsG
Deliktsstruktur
Verwirklichung
Betätigungsverbot
§
Satz
VereinsG
bezogenen
Ungehorsamstatbestandes
.
Verbot
widersprechende
Tätigkeit
wird
grundsätzlich
selbständig
Tatbestand
erfaßt
ist
selbständige
Straftat
vgl.
BGHSt
f.
NStZ
f.
;
Senatsbeschluß
11
.
Februar
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
Zwar
hat
Senat
ausgesprochen
Einzeltaten
natürlichen
Handlungseinheit
zusammengefaßt
werden
können
BGHSt
Art
Weise
Tatausführung
etwa
Übernahme
Ausübung
gewisse
Dauer
angelegten
Amtes
Funktion
Interesse
Betätigungsverbot
belegten
Vereins
Zuwiderhandlungen
§
Abs.
Nr.
VereinsG
zusammengefaßt
Tat
gewertet
werden
können
Senatsbeschluß
11
.
Februar
.
Zusammenfassung
Zuwiderhandlungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
VereinsG
Tat
setzt
jedoch
grundsätzlich
Nachweis
Feststellung
konkreter
einzelner
Tätigkeiten
Angeklagten
hinreichenden
Tatsachengrundlage
beruhen
objektivierbaren
Beweisumständen
abgeleitet
werden
müssen
.
hat
Landgericht
verkannt
.
Urteilsgründe
enthalten
noch
hinreichend
konkretisierte
Einzeltaten
allenfalls
Verkaufsaktion
Angeklagten
betreffend
Zeitschrift
Ausgabe
Dezember
jeweils
November
Dezember
durchgeführte
Spendensammelaktion
.
gesamten
Zeitraum
zuvor
fehlt
auch
nur
ansatzweise
Feststellungen
einzelnen
Tätigkeiten
Angeklagten
.
Umstand
spätestens
Dezember
Funktionär
tätig
war
reicht
genommen
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
VereinsG
.
übrigen
ist
Annahme
natürlichen
Handlungseinheit
auch
mitgliedschaftlich
eingebundenen
Tätern
Regel
Ausnahme
;
insbesondere
sind
konkret
festzustellenden
einzelnen
Betätigungen
sorgfältig
prüfen
rechtlichen
Voraussetzungen
natürlichen
Handlungseinheit
nämlich
enger
zeitlicher
räumlicher
sachlicher
Zusammenhang
einzelnen
Handlungen
einheitlichen
Willens
begangen
werden
überhaupt
vorliegen
.
erscheint
Tatzeitraum
über
Jahren
eher
fernliegend
.
großzügige
Annahme
einzigen
Tat
Sinne
§
Abs.
Nr.
VereinsG
kann
Angeklagte
nur
großen
Schuldumfangs
beschwert
sein
auch
Annahme
zumindest
sogar
Einzeltaten
länger
zurückliegenden
Betätigungen
Verjährung
Betracht
kommt
.
Vergehen
§
Abs.
Nr.
VereinsG
ist
Höchstmaß
Freiheitsstrafe
Jahr
bedroht
verjährt
Jahren
Abs.
Nr.
StGB
.
Senat
Amts
vorzunehmende
Überprüfung
Verfahrensvoraussetzungen
hat
ergeben
erste
verjährungsunterbrechende
Handlung
richterlichen
Anordnung
3
.
Februar
erfolgt
ist
Beschlagnahme
Durchsuchung
26
.
Januar
sichergestellten
Beweismittel
bestätigt
wurde
;
Durchsuchung
selbst
beruhte
ersichtlich
richterlichen
Durchsuchungsanordnung
ist
staatsanwaltschaftlichen
Anordnung
Gefahr
Verzug
gemäß
§
§
Abs.
Satz
durchgeführt
worden
.
würde
aber
bedeuten
Fall
angeklagten
Tatzeitraum
Dezember
Januar
selbständigen
Taten
Angeklagten
auszugehen
ist
Taten
verjährt
sind
3
.
Februar
begangen
worden
sind
.
hat
Landgericht
auch
Anklage
verkannt
übrigen
anders
Urteil
ausreichend
konkretisierte
Einzelfälle
umschreibt
jedenfalls
einzelnen
Monate
Anklagezeitraums
Verkauf
Verteilung
monatlich
erschienenen
verschiedenen
Propagandazeitschriften
Angeklagten
Fälle
November
Dezember
Spendeneinsammlung
konkret
benennt
.
3
.
Senat
hat
abgesehen
Verfahren
3
.
Februar
begangenen
beendeten
möglichen
Einzeltaten
selbst
gemäß
§
Abs.
StPO
Verfahrenshindernisses
einzustellen
.
ist
auszuschließen
neue
Tatrichter
jedenfalls
insoweit
Annahme
Tat
Rechtssinne
gelangen
kann
Angeklagte
Ende
Dezember
Raum
Aufgabe
übernommen
auch
ausgeübt
hat
monatlich
erscheinenden
verschiedenen
Propagandazeitschriften
Empfang
nehmen
anderen
Städte
Gebiets
verteilen
einzelne
Interessenten
verkaufen
abzurechnen
.
Grundsätzen
Senatsentscheidung
11
.
Februar
können
Zuwiderhandlungen
vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Tat
Sinne
§
Abs.
Nr.
VereinsG
Bewertungseinheit
zusammengefaßt
werden
Angeklagter
Ausübung
Amtes
Funktion
begangen
hat
Interesse
Willen
übernommen
hat
Aufrechterhaltung
Unterstützung
verbotenen
Tätigkeit
beizutragen
.
neue
Tatrichter
wird
jedoch
beachten
haben
auch
Bewertungseinheiten
Grenzen
gesetzt
sind
Angeklagte
Amt
Funktion
aufgibt
Gründen
auch
immer
gewisse
Zeit
ausübt
.
ist
insbesondere
dann
auszugehen
bestimmten
Zeitraum
möglicherweise
vorliegenden
Fall
Jahr
Nachweise
ununterbrochene
Betätigung
Rahmen
übernommenen
Funktion
finden
lassen
.
Nimmt
Angeklagte
Funktion
später
wieder
übernimmt
andere
gewisse
Dauer
angelegte
Aufgabe
so
beginnt
jeweils
neue
Tat
.
Kutzer
Lienen