BESCHLUSS StR 16 . Februar Strafsache Zuwiderhandelns vereinsrechtliches Betätigungsverbot 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 16 . Februar gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Zuwiderhandelns vereinsrechtliches Betätigungsverbot Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat ; hat Geldbetrag DM verfallen erklärt . Revision Angeklagten führt Sachrüge Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache Landgericht Begehung hinreichend konkretisierte Einzeltaten festgestellt Verurteilung möglicherweise auch bereits verjährte Taten zugrundegelegt hat . 1 . Feststellungen war Angeklagte Zeitraum 31 . Dezember Januar Raum Funktionär tätig Bundesminister Innern 22 November Betätigungsverbot § Satz VereinsG verhängt hat 26 . März bestandskräftig ist . Urteil entnommen werden kann hat Angeklagte genannten Zeitraum Verkauf Verteilung Propagandamaterial Städte S. Raum angehören organisiert . führte Listen rechnete jeweiligen Erlöse vorgesetzten PKK-Stellen . vertriebenen Propagandamaterial gehörten u.a. PKKPropagandazeitschriften Report Schriften PKK-Kongresse . Weiterhin war Angeklagte Einsammlung Abrechnung Weiterleitung Spendengeldern befaßt . 26 . Januar durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Abrechnungslisten Verkauf u.a. genannten Schriften gefunden Datierung Dezember beginnt auch zahlreiche Daten Jahren enthalten . Durchsuchung wurden Keller Angeklagten Exemplare Zeitschrift Ausgabe Dezember Plakate Bild PKK-Generalsekretärs Serxwebun-Kalender Wohnung Angeklagten Spendenlisten insgesamt DM Bargeld vorgefunden . Landgericht ist Auffassung § Abs. Nr. VereinsG strafbare Tätigkeit Angeklagten belegt sei Dezember begonnen habe Januar noch fortdauerte ; vertritt Ansicht natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei Angeklagte mitgliedschaftlich Struktur eingebunden ist so ankomme gesamten Tatzeitraum Angeklagten belastendes Material vorliege . ist mehrfacher Hinsicht sachlich-rechtlich fehlerhaft . 2 . Senat hat wiederholt entschieden § Abs. Nr. VereinsG Organisationsdelikt ist noch Deliktstatbeständen gehört rechtliche Verbindung sog. tatbestandlichen Handlungseinheit nahe liegt . Vielmehr stellt Vergehen § Abs. Nr. VereinsG Deliktsstruktur Verwirklichung Betätigungsverbot § Satz VereinsG bezogenen Ungehorsamstatbestandes . Verbot widersprechende Tätigkeit wird grundsätzlich selbständig Tatbestand erfaßt ist selbständige Straftat vgl. BGHSt f. NStZ f. ; Senatsbeschluß 11 . Februar Veröffentlichung BGHSt bestimmt . Zwar hat Senat ausgesprochen Einzeltaten natürlichen Handlungseinheit zusammengefaßt werden können BGHSt Art Weise Tatausführung etwa Übernahme Ausübung gewisse Dauer angelegten Amtes Funktion Interesse Betätigungsverbot belegten Vereins Zuwiderhandlungen § Abs. Nr. VereinsG zusammengefaßt Tat gewertet werden können Senatsbeschluß 11 . Februar . Zusammenfassung Zuwiderhandlungen Sinne § Abs. Nr. VereinsG Tat setzt jedoch grundsätzlich Nachweis Feststellung konkreter einzelner Tätigkeiten Angeklagten hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen objektivierbaren Beweisumständen abgeleitet werden müssen . hat Landgericht verkannt . Urteilsgründe enthalten noch hinreichend konkretisierte Einzeltaten allenfalls Verkaufsaktion Angeklagten betreffend Zeitschrift Ausgabe Dezember jeweils November Dezember durchgeführte Spendensammelaktion . gesamten Zeitraum zuvor fehlt auch nur ansatzweise Feststellungen einzelnen Tätigkeiten Angeklagten . Umstand spätestens Dezember Funktionär tätig war reicht genommen Strafbarkeit § Abs. Nr. VereinsG . übrigen ist Annahme natürlichen Handlungseinheit auch mitgliedschaftlich eingebundenen Tätern Regel Ausnahme ; insbesondere sind konkret festzustellenden einzelnen Betätigungen sorgfältig prüfen rechtlichen Voraussetzungen natürlichen Handlungseinheit nämlich enger zeitlicher räumlicher sachlicher Zusammenhang einzelnen Handlungen einheitlichen Willens begangen werden überhaupt vorliegen . erscheint Tatzeitraum über Jahren eher fernliegend . großzügige Annahme einzigen Tat Sinne § Abs. Nr. VereinsG kann Angeklagte nur großen Schuldumfangs beschwert sein auch Annahme zumindest sogar Einzeltaten länger zurückliegenden Betätigungen Verjährung Betracht kommt . Vergehen § Abs. Nr. VereinsG ist Höchstmaß Freiheitsstrafe Jahr bedroht verjährt Jahren Abs. Nr. StGB . Senat Amts vorzunehmende Überprüfung Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben erste verjährungsunterbrechende Handlung richterlichen Anordnung 3 . Februar erfolgt ist Beschlagnahme Durchsuchung 26 . Januar sichergestellten Beweismittel bestätigt wurde ; Durchsuchung selbst beruhte ersichtlich richterlichen Durchsuchungsanordnung ist staatsanwaltschaftlichen Anordnung Gefahr Verzug gemäß § § Abs. Satz durchgeführt worden . würde aber bedeuten Fall angeklagten Tatzeitraum Dezember Januar selbständigen Taten Angeklagten auszugehen ist Taten verjährt sind 3 . Februar begangen worden sind . hat Landgericht auch Anklage verkannt übrigen anders Urteil ausreichend konkretisierte Einzelfälle umschreibt jedenfalls einzelnen Monate Anklagezeitraums Verkauf Verteilung monatlich erschienenen verschiedenen Propagandazeitschriften Angeklagten Fälle November Dezember Spendeneinsammlung konkret benennt . 3 . Senat hat abgesehen Verfahren 3 . Februar begangenen beendeten möglichen Einzeltaten selbst gemäß § Abs. StPO Verfahrenshindernisses einzustellen . ist auszuschließen neue Tatrichter jedenfalls insoweit Annahme Tat Rechtssinne gelangen kann Angeklagte Ende Dezember Raum Aufgabe übernommen auch ausgeübt hat monatlich erscheinenden verschiedenen Propagandazeitschriften Empfang nehmen anderen Städte Gebiets verteilen einzelne Interessenten verkaufen abzurechnen . Grundsätzen Senatsentscheidung 11 . Februar können Zuwiderhandlungen vereinsrechtliches Betätigungsverbot Tat Sinne § Abs. Nr. VereinsG Bewertungseinheit zusammengefaßt werden Angeklagter Ausübung Amtes Funktion begangen hat Interesse Willen übernommen hat Aufrechterhaltung Unterstützung verbotenen Tätigkeit beizutragen . neue Tatrichter wird jedoch beachten haben auch Bewertungseinheiten Grenzen gesetzt sind Angeklagte Amt Funktion aufgibt Gründen auch immer gewisse Zeit ausübt . ist insbesondere dann auszugehen bestimmten Zeitraum möglicherweise vorliegenden Fall Jahr Nachweise ununterbrochene Betätigung Rahmen übernommenen Funktion finden lassen . Nimmt Angeklagte Funktion später wieder übernimmt andere gewisse Dauer angelegte Aufgabe so beginnt jeweils neue Tat . Kutzer Lienen