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401 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
23
.
Februar
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
23
.
Februar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
Juli
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Jugendstrafe
verurteilt
.
hat
Nebenklägerinnen
Adhäsionsverfahren
Schmerzensgeld
zugesprochen
.
Strafausspruch
beschränkten
Revision
beanstandet
Angeklagte
gestützt
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
Bemessung
Jugendstrafe
.
Überprüfung
Strafausspruchs
hat
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
auch
Adhäsionsentscheidung
Bestand
.
Zwar
führt
zutreffend
hier
Nebenklägerinnen
wirksam
gestellten
Adhäsionsanträgen
mangelt
.
Adhäsionsantrag
Verletzten
ist
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
Ausspruch
Entschädigung
vgl.
Beschlüsse
11
.
Oktober
;
16
.
Dezember
Abs.
Antragstellung
LR/Hilger
26
.
Aufl
.
.
.
eindeutigen
Wortlaut
Aufhebung
Strafausspruches
gerichteten
Revisionsantrags
hat
Angeklagte
Adhäsionsentscheidung
jedoch
angefochten
s.
auch
§
Abs.
Satz
so
§
Prüfung
Revisionsgerichts
unterliegt
.
Beschränkung
Rechtsmittels
hat
geführt
Adhäsionsentscheidung
Rechtskraft
erwachsen
ist
vgl.
Anfechtung
Strafausspruchs
Staatsanwaltschaft
Urteil
28
November
BGHSt
98
;
so
auch
Radtke/Hohmann/Merz
.
3
;
enger
nur
Rechtskraft
auch
Schuldspruchs
23
.
Februar
f.
aaO
.
9
;
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
.
Fallgestaltung
Teilrechtskraft
Fehlen
Verfahrensvoraussetzung
Amts
berücksichtigen
ist
ist
hier
gegeben
.
Insoweit
ist
auszugehen
:
Verfahren
Taten
nur
einzelne
Bestandteile
Urteils
etwa
Strafausspruch
angefochten
werden
sog.
horizontale
Teilrechtskraft
sind
Verfahrensvoraussetzungen
stets
prüfen
;
betreffen
unmittelbar
auch
angefochtenen
Bestandteile
.
Verfahren
Taten
Rechtsmittel
Verurteilung
einzelner
Taten
beschränkt
wird
sog.
vertikale
Teilrechtskraft
ist
differenzieren
Einzelstrafen
Revision
wendet
rechtskräftigen
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
zurückzuführen
waren
.
Regel-)Fall
ist
Beschränkung
Rechtsmittels
auch
sichtlich
ausgenommenen
Taten
insoweit
Rechtskraft
eingetreten
Gesamtstrafe
Frage
steht
so
Verfahrensvoraussetzungen
prüfen
sind
.
Hatte
Tatgericht
Gesamtstrafe
indes
bilden
wirkt
Fehlen
Verfahrensvoraussetzung
Rechtskraft
eingetreten
ist
mehr
so
Urteil
11
November
BGHSt
f.
;
vgl.
Ganzen
weitergehend
Beachtlichkeit
Verfahrenshindernissen
Fällen
vertikaler
Teilrechtskraft
aaO
§
.
§
.
;
MeyerGoßner/Schmitt
aaO
.
.
.
.
Übertragen
hier
beurteilende
Verfahrenskonstellation
bedeuten
Grundsätze
Fehlen
Verfahrensvoraussetzung
wirksamen
Antragstellung
mehr
prüfen
ist
Adhäsionsentscheidung
Rechtskraft
erwachsen
ist
.
teilangefochtenen
strafrechtlichen
Teil
Urteils
einerseits
angefochtenen
bürgerlich-rechtlichen
Teil
andererseits
handelt
voneinander
verschiedene
Prozessgegenstände
Verfahrensvoraussetzung
ausschließlich
Adhäsionsausspruch
betrifft
Strafausspruch
indes
Bedeutung
gewinnen
kann
.
2
.
Generalbundesanwalt
§
Abs.
beantragt
hat
teilangefochtene
Urteil
Adhäsionsausspruch
aufzuheben
Entscheidung
Adhäsionsverfahren
abzusehen
hindert
Senat
Revision
insgesamt
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verwerfen
;
Aufhebungsantrag
bezieht
allein
Revision
angefochtenen
Teil
Urteils
.
Insoweit
bedarf
Entscheidung
Senats
.
Gericke
Berg