BESCHLUSS 23 . Februar Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 23 . Februar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 Juli wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Jugendstrafe verurteilt . hat Nebenklägerinnen Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld zugesprochen . Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet Angeklagte gestützt Rüge Verletzung materiellen Rechts Bemessung Jugendstrafe . Überprüfung Strafausspruchs hat Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 1 . Antrag Generalbundesanwalts hat auch Adhäsionsentscheidung Bestand . Zwar führt zutreffend hier Nebenklägerinnen wirksam gestellten Adhäsionsanträgen mangelt . Adhäsionsantrag Verletzten ist Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung Ausspruch Entschädigung vgl. Beschlüsse 11 . Oktober ; 16 . Dezember Abs. Antragstellung LR/Hilger 26 . Aufl . . . eindeutigen Wortlaut Aufhebung Strafausspruches gerichteten Revisionsantrags hat Angeklagte Adhäsionsentscheidung jedoch angefochten s. auch § Abs. Satz so § Prüfung Revisionsgerichts unterliegt . Beschränkung Rechtsmittels hat geführt Adhäsionsentscheidung Rechtskraft erwachsen ist vgl. Anfechtung Strafausspruchs Staatsanwaltschaft Urteil 28 November BGHSt 98 ; so auch Radtke/Hohmann/Merz . 3 ; enger nur Rechtskraft auch Schuldspruchs 23 . Februar f. aaO . 9 ; Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . . Fallgestaltung Teilrechtskraft Fehlen Verfahrensvoraussetzung Amts berücksichtigen ist ist hier gegeben . Insoweit ist auszugehen : Verfahren Taten nur einzelne Bestandteile Urteils etwa Strafausspruch angefochten werden sog. horizontale Teilrechtskraft sind Verfahrensvoraussetzungen stets prüfen ; betreffen unmittelbar auch angefochtenen Bestandteile . Verfahren Taten Rechtsmittel Verurteilung einzelner Taten beschränkt wird sog. vertikale Teilrechtskraft ist differenzieren Einzelstrafen Revision wendet rechtskräftigen Einzelstrafen Gesamtstrafe zurückzuführen waren . Regel-)Fall ist Beschränkung Rechtsmittels auch sichtlich ausgenommenen Taten insoweit Rechtskraft eingetreten Gesamtstrafe Frage steht so Verfahrensvoraussetzungen prüfen sind . Hatte Tatgericht Gesamtstrafe indes bilden wirkt Fehlen Verfahrensvoraussetzung Rechtskraft eingetreten ist mehr so Urteil 11 November BGHSt f. ; vgl. Ganzen weitergehend Beachtlichkeit Verfahrenshindernissen Fällen vertikaler Teilrechtskraft aaO § . § . ; MeyerGoßner/Schmitt aaO . . . . Übertragen hier beurteilende Verfahrenskonstellation bedeuten Grundsätze Fehlen Verfahrensvoraussetzung wirksamen Antragstellung mehr prüfen ist Adhäsionsentscheidung Rechtskraft erwachsen ist . teilangefochtenen strafrechtlichen Teil Urteils einerseits angefochtenen bürgerlich-rechtlichen Teil andererseits handelt voneinander verschiedene Prozessgegenstände Verfahrensvoraussetzung ausschließlich Adhäsionsausspruch betrifft Strafausspruch indes Bedeutung gewinnen kann . 2 . Generalbundesanwalt § Abs. beantragt hat teilangefochtene Urteil Adhäsionsausspruch aufzuheben Entscheidung Adhäsionsverfahren abzusehen hindert Senat Revision insgesamt gemäß § Abs. unbegründet verwerfen ; Aufhebungsantrag bezieht allein Revision angefochtenen Teil Urteils . Insoweit bedarf Entscheidung Senats . Gericke Berg