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841 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
Januar
Strafsache
Menschenhandels
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Januar
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
März
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Menschenhandels
Zweck
Ausbeutung
Arbeitskraft
Fällen
gewerbsmäßigen
Einschleusens
Ausländern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
weiter
hat
Dauer
Jahren
verboten
"
selbständige
leitende
angestellte
Tätigkeit
Organisation
Durchführung
Vermittlung
Veranstaltungen
folkloristischer
kultureller
künstlerischer
Art
"
auszuüben
.
hiergegen
gerichteten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
;
weiteren
Verfahrensrügen
Sachrüge
kommt
.
Recht
beanstandet
Beschwerdeführer
vorschriftsmäßige
Besetzung
erkennenden
Gerichts
§
Nr.
.
Beschluss
Präsidiums
Landgerichts
10
.
Oktober
Zuständigkeit
Verhandlung
Entscheidung
zunächst
Strafkammer
eingegangenen
Sache
nachträglich
Hilfsstrafkammer
zugewiesen
hat
genügt
Anforderungen
Übertragung
ausschließlich
bereits
anhängiger
Verfahren
Wege
Änderung
Geschäftsverteilung
stellen
sind
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Abs.
Satz
erlaubt
Präsidium
Änderung
Geschäftsverteilung
laufenden
Geschäftsjahres
Überlastung
Spruchkörpers
erforderlich
wird
.
Zweck
kann
auch
Hilfsstrafkammer
eingerichtet
werden
Verfahren
allgemeinen
sachlichobjektiven
Kriterien
zugewiesen
werden
.
Zuweisung
bereits
anhängiger
Verfahren
ist
grundsätzlich
nur
möglich
Neuregelung
generell
gilt
also
auch
unbestimmte
Vielzahl
künftiger
gleichartiger
Fälle
erfasst
vgl.
BVerfG
;
f.
.
.
Nur
Ausnahmefällen
allein
so
Beschleunigungsgebot
Rechnung
getragen
werden
kann
ist
beschränkte
Zuweisung
allein
bereits
eingegangener
Verfahren
zulässig
vgl.
BVerfG
.
Anbetracht
Ausnahmecharakters
Fälle
Gewichts
Grundsatzes
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
dann
detaillierte
Dokumentation
Gründe
derartige
Umverteilung
erfordern
nötig
vgl.
Urteil
9
.
April
StR
.
17
;
Beschluss
4
.
August
.
.
Mängel
Begründung
Beschlusses
kann
Präsidium
Entscheidung
§
222b
erhobenen
Besetzungseinwand
ergänzenden
Gründe
Umverteilung
dokumentierenden
Beschluss
ausräumen
vgl.
Urteil
9
.
April
.
20
;
Beschluss
4
.
August
.
.
Anforderungen
wurde
vorliegend
Rechnung
getragen
.
Präsidiumsbeschluss
10
.
Oktober
beschränkt
3
.
Strafkammer
überlastet
bezeichnen
Begründung
enthält
.
liegt
auch
Hinweis
Beschluss
Bundesverfassungsgerichts
19
.
September
wird
erläutert
Beschluss
Gesamtbelastung
3
.
Großen
Strafkammer
auswirkte
.
Heilung
dienstliche
Äußerung
Präsidenten
Landgerichts
ist
eingetreten
.
kann
vorliegend
dahinstehen
Äußerung
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erforderlichen
ergänzenden
Beschluss
Präsidiums
beruht
auch
Fall
wäre
Begründungsanforderungen
genügt
.
Äußerung
wird
nämlich
nur
dargelegt
Strafkammer
verfassungsgerichtlichen
Entscheidung
Monaten
Oktober
Dezember
zusätzliche
Verhandlungstage
anberaumen
musste
Beschleunigungsgebot
tun
.
Verfahren
Umfangs
3
.
Strafkammer
anhängig
waren
also
insgesamt
Überlastung
eingetreten
war
lässt
entnehmen
.
erschließt
Zusammenhang
verstärkten
Terminierung
Dezember
vorliegenden
Verfahren
erst
Ende
September
3
.
Großen
Strafkammer
eingegangen
war
kaum
Beginn
Hauptverhandlung
Januar
rechnen
war
dienstlichen
Erklärung
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
somit
Präsidiumsentscheidung
bereits
Grund
mangelhafter
Begründung
rechtmäßig
anzusehen
;
tatsächlich
Überlastung
3
.
Großen
Strafkammer
bestand
ist
Erfolg
Besetzungsrüge
Belang
.
"
schließt
Senat
.
II
.
neue
Hauptverhandlung
geben
Urteilsgründe
folgenden
Hinweisen
:
1
.
bisherigen
Feststellungen
vermögen
Schuldspruch
Menschenhandels
Zweck
Ausbeutung
Arbeitskraft
§
Abs.
Satz
StGB
Kraft
getreten
19
.
Februar
Art
.
Nr.
Art
.
37
.
11
.
Februar
;
BGBl
tragen
.
Menschenhandel
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
begeht
Täter
bereits
dann
Zwangslage
Zustand
auslandsspezifischen
Hilflosigkeit
befindliche
Person
ausbeuterisch
beurteilendes
Beschäftigungsverhältnis
übernimmt
.
Vorschrift
setzt
vielmehr
Täter
Person
Ausnutzung
Zwangslage
Hilflosigkeit
Aufnahme
Fortsetzung
Beschäftigung
bringt
.
Allerdings
verlangt
Begriff
"
"
Sinne
§
StGB
Auslegung
auch
§
§
StGB
18
.
Februar
geltenden
Fassung
herangezogen
werden
können
Schroeder
Einflussnahme
gesteigerter
Intensität
"
Einwirken
noch
Willensbeeinflussung
Wege
Kommunikation
"
Bestimmen
"
aF
;
vgl.
Renzikowski
§
Rdn
.
25
;
§
Rdn
.
.
Ist
Merkmal
Ausnutzens
erfüllt
genügt
ursächliche
Herbeiführung
Erfolges
gleichgültig
Art
Weise
sei
auch
nur
Schaffen
günstigen
Gelegenheit
schlichtes
Angebot
NStZ-RR
;
Schroeder
aaO
;
Eisele
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
12
;
§
Rdn
.
18
;
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
12
;
Lackner/Kühl
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
enger
Rdn
.
18
;
§
Rdn
.
.
Indes
schützt
§
StGB
Freiheit
Person
Einsatz
Verwertung
Arbeitskraft
verfügen
Rdn
.
.
Tatbestandsmäßig
ist
nur
Handeln
gerichtet
ist
Ziel
Willen
bereits
Freiheit
Willensentschließung
beeinträchtigten
Opfers
beeinflussen
so
Aufnahme
Fortsetzung
ausbeuterischen
Beschäftigung
bestehenden
Erfolg
herbeizuführen
vgl.
Rdn
.
f.
;
.
S.
.
Täter
muss
bislang
vorhandenen
Entschluss
Opfers
Beschäftigungsverhältnis
einzugehen
hervorrufen
Opfer
Beschäftigung
aufzugeben
abbringen
vgl.
430
;
NStZ-RR
.
fehlt
Erfolg
Opfer
unabhängig
Lage
getroffene
eigenverantwortliche
Entscheidung
maßgeblich
war
Eisele
§
Rdn
.
18
;
Rdn
.
19
;
§
Rdn
.
.
erst
entsprechenden
Angebote
Angeklagten
Entschluss
Geschädigten
hervorgerufen
haben
Sommer
eingegangenen
ersichtlich
jeweils
Jahr
befristeten
Engagements
durchgeführten
Folkloreveranstaltungen
auch
Zeit
19
.
Februar
erneuern
lässt
ausreichender
Feststellungen
Willensrichtung
Geschädigten
beurteilen
.
Festgestellt
ist
lediglich
Verträge
weiterhin
unterschrieben
marokkanische
Staatsangehörige
unbefristete
Aufenthaltserlaubnis
Bundesrepublik
anstrebten
Jahre
ununterbrochen
hier
aufhalten
mussten
Ziel
andere
Weise
erreichen
konnten
.
Interessenlage
kann
hindeuten
Geschädigten
vornherein
entschlossen
waren
erwartete
Angebote
Angeklagten
anzunehmen
achtet
absehbaren
Misserfolgs
Veranstaltungen
versprochene
Bezahlung
auch
Zukunft
weithin
ausbleiben
würde
.
2
.
Einschleusen
Ausländern
§
Abs.
AufenthG
§
Abs.
ist
Täterschaft
verselbständigte
Beteiligung
fremden
Tat
Gericke
§
AufenthG
.
.
Unterstützt
Täter
Ausländer
Beschaffung
Aufenthaltstiteln
ist
materiellrechtlich
Tat
anzunehmen
Handeln
einheitliches
Geschehen
darstellt
.
teilen
Urteilsgründe
.
Annahme
Fällen
Einschleusens
beruht
wird
ersichtlich
.
Lienen
Sost-Scheible