BESCHLUSS 13 . Januar Strafsache Menschenhandels 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Januar § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . März betrifft Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Menschenhandels Zweck Ausbeutung Arbeitskraft Fällen gewerbsmäßigen Einschleusens Ausländern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; weiter hat Dauer Jahren verboten " selbständige leitende angestellte Tätigkeit Organisation Durchführung Vermittlung Veranstaltungen folkloristischer kultureller künstlerischer Art " auszuüben . hiergegen gerichteten Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg ; weiteren Verfahrensrügen Sachrüge kommt . Recht beanstandet Beschwerdeführer vorschriftsmäßige Besetzung erkennenden Gerichts § Nr. . Beschluss Präsidiums Landgerichts 10 . Oktober Zuständigkeit Verhandlung Entscheidung zunächst Strafkammer eingegangenen Sache nachträglich Hilfsstrafkammer zugewiesen hat genügt Anforderungen Übertragung ausschließlich bereits anhängiger Verfahren Wege Änderung Geschäftsverteilung stellen sind . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Abs. Satz erlaubt Präsidium Änderung Geschäftsverteilung laufenden Geschäftsjahres Überlastung Spruchkörpers erforderlich wird . Zweck kann auch Hilfsstrafkammer eingerichtet werden Verfahren allgemeinen sachlichobjektiven Kriterien zugewiesen werden . Zuweisung bereits anhängiger Verfahren ist grundsätzlich nur möglich Neuregelung generell gilt also auch unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasst vgl. BVerfG ; f. . . Nur Ausnahmefällen allein so Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden kann ist beschränkte Zuweisung allein bereits eingegangener Verfahren zulässig vgl. BVerfG . Anbetracht Ausnahmecharakters Fälle Gewichts Grundsatzes gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ist dann detaillierte Dokumentation Gründe derartige Umverteilung erfordern nötig vgl. Urteil 9 . April StR . 17 ; Beschluss 4 . August . . Mängel Begründung Beschlusses kann Präsidium Entscheidung § 222b erhobenen Besetzungseinwand ergänzenden Gründe Umverteilung dokumentierenden Beschluss ausräumen vgl. Urteil 9 . April . 20 ; Beschluss 4 . August . . Anforderungen wurde vorliegend Rechnung getragen . Präsidiumsbeschluss 10 . Oktober beschränkt 3 . Strafkammer überlastet bezeichnen Begründung enthält . liegt auch Hinweis Beschluss Bundesverfassungsgerichts 19 . September wird erläutert Beschluss Gesamtbelastung 3 . Großen Strafkammer auswirkte . Heilung dienstliche Äußerung Präsidenten Landgerichts ist eingetreten . kann vorliegend dahinstehen Äußerung neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erforderlichen ergänzenden Beschluss Präsidiums beruht auch Fall wäre Begründungsanforderungen genügt . Äußerung wird nämlich nur dargelegt Strafkammer verfassungsgerichtlichen Entscheidung Monaten Oktober Dezember zusätzliche Verhandlungstage anberaumen musste Beschleunigungsgebot tun . Verfahren Umfangs 3 . Strafkammer anhängig waren also insgesamt Überlastung eingetreten war lässt entnehmen . erschließt Zusammenhang verstärkten Terminierung Dezember vorliegenden Verfahren erst Ende September 3 . Großen Strafkammer eingegangen war kaum Beginn Hauptverhandlung Januar rechnen war dienstlichen Erklärung . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist somit Präsidiumsentscheidung bereits Grund mangelhafter Begründung rechtmäßig anzusehen ; tatsächlich Überlastung 3 . Großen Strafkammer bestand ist Erfolg Besetzungsrüge Belang . " schließt Senat . II . neue Hauptverhandlung geben Urteilsgründe folgenden Hinweisen : 1 . bisherigen Feststellungen vermögen Schuldspruch Menschenhandels Zweck Ausbeutung Arbeitskraft § Abs. Satz StGB Kraft getreten 19 . Februar Art . Nr. Art . 37 . 11 . Februar ; BGBl tragen . Menschenhandel Sinne § Abs. Satz StGB begeht Täter bereits dann Zwangslage Zustand auslandsspezifischen Hilflosigkeit befindliche Person ausbeuterisch beurteilendes Beschäftigungsverhältnis übernimmt . Vorschrift setzt vielmehr Täter Person Ausnutzung Zwangslage Hilflosigkeit Aufnahme Fortsetzung Beschäftigung bringt . Allerdings verlangt Begriff " " Sinne § StGB Auslegung auch § § StGB 18 . Februar geltenden Fassung herangezogen werden können Schroeder Einflussnahme gesteigerter Intensität " Einwirken noch Willensbeeinflussung Wege Kommunikation " Bestimmen " aF ; vgl. Renzikowski § Rdn . 25 ; § Rdn . . Ist Merkmal Ausnutzens erfüllt genügt ursächliche Herbeiführung Erfolges gleichgültig Art Weise sei auch nur Schaffen günstigen Gelegenheit schlichtes Angebot NStZ-RR ; Schroeder aaO ; Eisele StGB . Aufl . § Rdn . 12 ; § Rdn . 18 ; Fischer StGB . Aufl . § Rdn . 12 ; Lackner/Kühl StGB 26 . Aufl . § Rdn . 2 ; enger Rdn . 18 ; § Rdn . . Indes schützt § StGB Freiheit Person Einsatz Verwertung Arbeitskraft verfügen Rdn . . Tatbestandsmäßig ist nur Handeln gerichtet ist Ziel Willen bereits Freiheit Willensentschließung beeinträchtigten Opfers beeinflussen so Aufnahme Fortsetzung ausbeuterischen Beschäftigung bestehenden Erfolg herbeizuführen vgl. Rdn . f. ; . S. . Täter muss bislang vorhandenen Entschluss Opfers Beschäftigungsverhältnis einzugehen hervorrufen Opfer Beschäftigung aufzugeben abbringen vgl. 430 ; NStZ-RR . fehlt Erfolg Opfer unabhängig Lage getroffene eigenverantwortliche Entscheidung maßgeblich war Eisele § Rdn . 18 ; Rdn . 19 ; § Rdn . . erst entsprechenden Angebote Angeklagten Entschluss Geschädigten hervorgerufen haben Sommer eingegangenen ersichtlich jeweils Jahr befristeten Engagements durchgeführten Folkloreveranstaltungen auch Zeit 19 . Februar erneuern lässt ausreichender Feststellungen Willensrichtung Geschädigten beurteilen . Festgestellt ist lediglich Verträge weiterhin unterschrieben marokkanische Staatsangehörige unbefristete Aufenthaltserlaubnis Bundesrepublik anstrebten Jahre ununterbrochen hier aufhalten mussten Ziel andere Weise erreichen konnten . Interessenlage kann hindeuten Geschädigten vornherein entschlossen waren erwartete Angebote Angeklagten anzunehmen achtet absehbaren Misserfolgs Veranstaltungen versprochene Bezahlung auch Zukunft weithin ausbleiben würde . 2 . Einschleusen Ausländern § Abs. AufenthG § Abs. ist Täterschaft verselbständigte Beteiligung fremden Tat Gericke § AufenthG . . Unterstützt Täter Ausländer Beschaffung Aufenthaltstiteln ist materiellrechtlich Tat anzunehmen Handeln einheitliches Geschehen darstellt . teilen Urteilsgründe . Annahme Fällen Einschleusens beruht wird ersichtlich . Lienen Sost-Scheible