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750 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
:
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
II
.
2
.
Antrag
21
.
Januar
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Juni
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
II
.
1
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
betrifft
Einzelstrafen
Fälle
.
14
.
16
.
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
zugehörigen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
hat
bandenmäßigen
bungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schweren
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
anstalt
angeordnet
bestimmt
Freiheitsstrafe
Dauer
Jahr
Monaten
Unterbringung
vollziehen
ist
.
Revision
Angeklagten
teriellen
Rechts
.
Angeklagte
rügt
allgemein
Verletzung
mawendet
ebenfalls
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützten
Revision
Verurteilung
beanstandet
Einzelnen
Landgericht
Anwendung
§
Nr.
abgelehnt
hat
.
Rechtsmittel
haben
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolge
.
Revision
Angeklagten
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Beschwerdeführers
erbracht
§
Abs.
.
Urteil
hat
indes
Bestand
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgelehnt
hat
.
Begründung
Strafkammer
sehe
"
Unterbringung
gegenwärtigen
Zeitpunkt
jedenfalls
viel
versprechend
"
Angeklagten
"
notwendige
Einsichtsfähigkeit
Therapiebedürftigkeit
festzustellen
"
sei
vermag
Ablehnung
Maßregelanordnung
tragen
.
1
.
Fehlender
Therapiewille
allein
hindert
Unterbringung
§
StGB
grundsätzlich
.
Zwar
kann
Umstand
Erfolgsaussicht
Entwöhnungsbehandlung
sprechendes
Indiz
sein
.
Mangel
Therapiebereitschaft
Schluss
Fehlen
hinreichend
konkreten
Erfolgsaussicht
Maßregel
rechtfertigt
lässt
aber
nur
Landgericht
hier
vorgenommenen
Gesamtwürdigung
Täterpersönlichkeit
sonstigen
maßgeblichen
Umstände
beurteilen
;
.
24
.
März
.
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hängt
Therapiewillen
Betroffenen
.
S.
.
Ziel
Behandlung
Maßregelvollzug
kann
vielmehr
gerade
sein
Therapiebereitschaft
Angeklagten
erst
wecken
NStZ-RR
.
Gericht
hat
gegebenenfalls
prüfen
konkrete
Aussicht
besteht
Therapiebereitschaft
Erfolg
versprechende
Behandlung
Maßregel
geweckt
werden
kann
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
w.
.
2
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
muss
somit
Hinzuziehung
Sachverständigen
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
Anhaltspunkte
Angeklagte
gefährlich
Sinne
Vorschrift
ist
hinreichend
konkrete
Aussicht
besteht
Behandlung
Entziehungsanstalt
Hang
heilen
erhebliche
Zeit
Rückfall
Hang
bewahren
§
Satz
StGB
sind
abgesehen
Therapieunwilligkeit
ersichtlich
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
;
BGHSt
5
;
NStZ-RR
48
;
NStZ
.
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
auch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
vgl.
BGHSt
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Einzelstrafen
erkannt
mildere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
4
.
neue
Tatrichter
wird
Falle
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
Reihenfolge
Vollstreckung
Strafe
Maßregel
befinden
haben
vgl.
NStZ
28
;
NStZ-RR
.
Vorwegvollzug
Teils
verhängten
Freiheitsstrafe
wird
Berechnung
notwendig
sein
Angeklagten
voraussichtlich
erforderliche
Therapiedauer
bestimmen
.
II
.
Revision
Angeklagten
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Schuldspruch
Maßregelausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Beschwerdeführers
erbracht
.
gilt
auch
Nachprüfung
Fällen
.
1
.
8
.
Urteilsgründe
zugemessenen
Einzelstrafen
.
Indes
können
Einzelstrafen
Fällen
.
14
.
16
.
Urteilsgründe
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
insoweit
rechtfehlerhaft
erörtert
Voraussetzungen
§
Nr.
vorliegen
Fällen
angewendeten
Strafrahmen
mildern
sind
festgestellten
Umstände
drängten
.
1
.
hat
Angeklagte
Fällen
.
14
.
16
.
Urteilsgründe
gemeinschaftlich
Bruder
jeweils
bungsmitteln
Kokain
geringer
Menge
Handel
getrieben
.
Landgericht
hat
Rahmen
Strafzumessung
festgestellt
Angeklagte
"
Hinblick
begangene
BtM-Delikte
umfassend
geständig
eingelassen
Fragen
Kammer
freimütig
beantwortet
"
"
auch
Bruder
bereits
umfassend
belastet
"
hat
S.
"
geständige
Einlassung
zugleich
auch
Bruder
überführt
hat
besonderer
Freimütigkeit
getragen
"
gewesen
ist
S.
.
liegt
Angeklagte
beigetragen
hat
Taten
Tatbeitrag
aufzuklären
.
troffenen
Feststellungen
hätten
Landgericht
sein
müssen
Milderungsmöglichkeit
§
Nr.
erörtern
vgl.
NStZ
.
lässt
Urteil
vermissen
.
2
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
betroffenen
Einzelfällen
rechtsfehlerfreier
Prüfung
§
Nr.
V.
Abs.
StGB
angewendet
mildere
Einzelstrafen
zugemessen
hätte
.
festgesetzten
Strafen
können
bestehen
bleiben
.
zieht
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
werden
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
können
bestehen
bleiben
.
3
.
Vorsorglich
weist
Senat
1
.
September
43
.
29
Juli
.
Kraft
getretene
Änderung
§
Art
.
Einführungsgesetzes
Strafgesetzbuch
Verfahren
anzuwenden
ist
1
.
September
Eröffnung
Hauptverfahrens
beschlossen
wurde
vgl.
NStZ-RR
.
Lienen
RiBGH
Pfister
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.