BESCHLUSS 21 . Januar Strafsache 1 . 2 . 1 . : Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . : Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . II . 2 . Antrag 21 . Januar § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Juni betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . II . 1 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil betrifft Einzelstrafen Fälle . 14 . 16 . Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben ; jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten hat bandenmäßigen bungsmitteln geringer Menge Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schweren Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung Tateinheit schwerem Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Landgericht Unterbringung Angeklagten anstalt angeordnet bestimmt Freiheitsstrafe Dauer Jahr Monaten Unterbringung vollziehen ist . Revision Angeklagten teriellen Rechts . Angeklagte rügt allgemein Verletzung mawendet ebenfalls Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision Verurteilung beanstandet Einzelnen Landgericht Anwendung § Nr. abgelehnt hat . Rechtsmittel haben Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge . Revision Angeklagten Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Beschwerdeführers erbracht § Abs. . Urteil hat indes Bestand Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgelehnt hat . Begründung Strafkammer sehe " Unterbringung gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls viel versprechend " Angeklagten " notwendige Einsichtsfähigkeit Therapiebedürftigkeit festzustellen " sei vermag Ablehnung Maßregelanordnung tragen . 1 . Fehlender Therapiewille allein hindert Unterbringung § StGB grundsätzlich . Zwar kann Umstand Erfolgsaussicht Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein . Mangel Therapiebereitschaft Schluss Fehlen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht Maßregel rechtfertigt lässt aber nur Landgericht hier vorgenommenen Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeit sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen ; . 24 . März . Unterbringung Entziehungsanstalt hängt Therapiewillen Betroffenen . S. . Ziel Behandlung Maßregelvollzug kann vielmehr gerade sein Therapiebereitschaft Angeklagten erst wecken NStZ-RR . Gericht hat gegebenenfalls prüfen konkrete Aussicht besteht Therapiebereitschaft Erfolg versprechende Behandlung Maßregel geweckt werden kann vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . f. w. . 2 . Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt muss somit Hinzuziehung Sachverständigen neu verhandelt entschieden werden . Anhaltspunkte Angeklagte gefährlich Sinne Vorschrift ist hinreichend konkrete Aussicht besteht Behandlung Entziehungsanstalt Hang heilen erhebliche Zeit Rückfall Hang bewahren § Satz StGB sind abgesehen Therapieunwilligkeit ersichtlich . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz ; BGHSt 5 ; NStZ-RR 48 ; NStZ . hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht auch Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. BGHSt . 3 . Senat kann ausschließen Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Einzelstrafen erkannt mildere Gesamtstrafe verhängt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . 4 . neue Tatrichter wird Falle Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § Abs. Satz Abs. Satz StGB Reihenfolge Vollstreckung Strafe Maßregel befinden haben vgl. NStZ 28 ; NStZ-RR . Vorwegvollzug Teils verhängten Freiheitsstrafe wird Berechnung notwendig sein Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer bestimmen . II . Revision Angeklagten Überprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung hat Schuldspruch Maßregelausspruch Rechtsfehler Nachteil Beschwerdeführers erbracht . gilt auch Nachprüfung Fällen . 1 . 8 . Urteilsgründe zugemessenen Einzelstrafen . Indes können Einzelstrafen Fällen . 14 . 16 . Urteilsgründe bestehen bleiben . Landgericht hat insoweit rechtfehlerhaft erörtert Voraussetzungen § Nr. vorliegen Fällen angewendeten Strafrahmen mildern sind festgestellten Umstände drängten . 1 . hat Angeklagte Fällen . 14 . 16 . Urteilsgründe gemeinschaftlich Bruder jeweils bungsmitteln Kokain geringer Menge Handel getrieben . Landgericht hat Rahmen Strafzumessung festgestellt Angeklagte " Hinblick begangene BtM-Delikte umfassend geständig eingelassen Fragen Kammer freimütig beantwortet " " auch Bruder bereits umfassend belastet " hat S. " geständige Einlassung zugleich auch Bruder überführt hat besonderer Freimütigkeit getragen " gewesen ist S. . liegt Angeklagte beigetragen hat Taten Tatbeitrag aufzuklären . troffenen Feststellungen hätten Landgericht sein müssen Milderungsmöglichkeit § Nr. erörtern vgl. NStZ . lässt Urteil vermissen . 2 . Senat kann ausschließen Landgericht betroffenen Einzelfällen rechtsfehlerfreier Prüfung § Nr. V. Abs. StGB angewendet mildere Einzelstrafen zugemessen hätte . festgesetzten Strafen können bestehen bleiben . zieht Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden aufgezeigten Rechtsfehler berührt können bestehen bleiben . 3 . Vorsorglich weist Senat 1 . September 43 . 29 Juli . Kraft getretene Änderung § Art . Einführungsgesetzes Strafgesetzbuch Verfahren anzuwenden ist 1 . September Eröffnung Hauptverfahrens beschlossen wurde vgl. NStZ-RR . Lienen RiBGH Pfister befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .