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NAMEN
11
.
Januar
Strafsache
Bestimmens
Person
Jahren
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Richterin
Landgericht
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
geändert
Angeklagte
insoweit
Bestimmens
Minderjährigen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Bestimmen
Minderjährigen
Förderung
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
schuldig
ist
Ausspruch
Einzelstrafe
Fall
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
Ausspruch
Dauer
Vorwegvollzuges
Teils
Gesamtfreiheitsstrafe
Maßregel
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufrecht
erhalten
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Fällen
II.3
.
.
Urteilsgründe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestimmens
minderjährigen
Person
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Fällen
Fall
Versuch
Abgabe
Betäubungsmitteln
minderjährige
Person
versuchter
unmittelbarer
Verbrauchsüberlassung
Betäubungsmitteln
minderjährige
Person
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
;
hat
bestimmt
Monate
Freiheitsstrafe
Maßregel
vollstrecken
sind
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
Aussprüche
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
beschränkt
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fällen
II.3
.
.
Gesamtstrafenausspruchs
;
Übrigen
greift
.
Revision
Staatsanwaltschaft
1
.
Feststellungen
Landgerichts
Fall
.
Urteilsgründe
beauftragte
Angeklagte
Tatzeitraum
Jahre
alten
Zeugen
andere
Jugendliche
Verkauf
anzuwerben
.
gewann
17jährigen
Zeugen
S.
haben
Angeklagten
Gramm
Haschisch
Weiterverkauf
erhielt
.
S.
verlor
jedoch
Gramm
Haschisch
;
restlichen
Gramm
gab
Woche
erfolglosen
Bemühens
Verkauf
Angeklagten
zahlte
Vorspiegelung
verlorene
Gramm
Haschisch
verkauft
haben
.
2
.
Landgericht
hat
Geschehen
insoweit
Rechtsfehler
Bestimmen
minderjährigen
Person
Zeugen
S.
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
gewertet
.
Revision
Staatsanwaltschaft
rügt
jedoch
Recht
Landgericht
Angeklagten
übersehen
hat
getroffenen
Feststellungen
zugleich
§
StGB
minderjährigen
Zeugen
Förderung
Betäubungsmittelhandels
Angeklagten
bestimmt
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
auch
Variante
erfüllt
hat
.
Einzelnen
:
Handlungsalternative
"
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
stellt
Parallele
§
StGB
vgl.
Urteil
20
.
Januar
BGHSt
f.
;
Beschluss
5
.
August
NStZ
f.
;
2
.
Aufl
.
.
53
;
Weber
5
.
Aufl
.
.
;
erhebt
Anstiftungshandlung
eigentlichen
Haupttat
Beschluss
7
.
August
NStZ
;
8
.
Aufl
.
.
.
"
Bestimmen
"
ist
Einflussnahme
Willen
verstehen
Gesetz
beschriebenen
Verhalten
bringt
;
setzt
kommunikativen
Akt
vgl.
Beschluss
5
.
August
NStZ
.
Abs.
Nr.
Variante
Bestimmens
Minderjährigen
Fördern
dort
genannten
Handlungen
erfordert
angestiftete
Minderjährige
objektiven
auch
subjektiven
Voraussetzungen
Beihilfehandlung
Sinne
§
StGB
verwirklicht
Beschluss
7
.
August
NStZ
f.
;
Begriff
Förderns
vgl.
auch
MüKoStGB/Öğlakcioğlu
aaO
.
;
8
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
erfasst
auch
Bestimmen
Förderung
inkriminierten
Handlung
selbst
vgl.
MüKoStGB/Öğlakcioğlu
aaO
.
.
Maßstäben
hat
Angeklagte
nur
Zeugen
S.
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
bestimmt
gleich
minderjährigen
Zeugen
Förderung
bungsmittelhandels
Angeklagten
veranlasst
.
Auftrag
"
hat
Angeklagte
Person
Jahre
zielgerichtet
Zeugen
genommen
Tatentschluss
geweckt
Jugendliche
Verkauf
Cannabis
Angeklagten
anzuwerben
.
Zeuge
hat
Tatentschluss
umgesetzt
reichen
Anwerbung
Zeugen
S.
Verkauf
Cannabis
Angeklagten
bereiterklärte
Handel
Angeklagten
Betäubungsmitteln
gefördert
.
getroffenen
Feststellungen
ist
unzweifelhaft
Zeuge
Fall
.
gründe
selbst
Cannabis
Angeklagten
erhielt
weiterverkaufte
auch
Vorstellung
Betäubungsmittelhandel
Angeklagten
fördern
tätig
wurde
.
Angeklagte
hat
Absatzbemühungen
zugleich
Umsatz
gerichtete
Handelstätigkeit
entfaltet
Zeugen
geförderte
Haupttat
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
gemäß
Abs.
Nr.
vollendet
.
Konkurrenzen
Fall
.
Urteilsgründe
verwirklichten
Straftatbestände
gilt
Folgendes
:
Güterumsatz
Gegenstand
strafrechtlichen
Bewertung
ist
ist
Absatzdelikten
Tat
anzunehmen
vgl.
Urteile
24
Juli
;
17
.
August
.
.
Bestimmt
Täter
Umsatz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
gerichteten
Handeln
zugleich
Person
Jahren
Betäubungsmitteln
selbst
Handel
treiben
Handeltreiben
Täters
fördern
so
stehen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
verschiedenartigen
Unrechtsgehalts
Tateinheit
vgl.
Beschluss
3
.
April
NStZ
;
gilt
Umsatz
hier
geringe
Menge
bezieht
.
besteht
Bestimmen
Zeugen
S.
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Bestimmen
Zeugen
Förderung
Betäubungsmittelhandels
Tateinheit
§
StGB
.
Zeugen
entfalteten
Aktivitäten
Angeklagten
dienten
Absatz
Rauschgiftmenge
Angeklagte
zugleich
Handel
trieb
.
Handeltreiben
§
Abs.
Nr.
tritt
verschiedenartigen
Unrechtsgehalts
Verbrechen
Abs.
Nr.
;
vielmehr
liegt
auch
insoweit
Tateinheit
vgl.
Beschluss
3
.
April
NStZ
.
3
.
steht
Ergänzung
Schuldspruchs
Senat
.
Erteilung
entsprechenden
Hinweises
hätte
bereits
Ermittlungsverfahren
Hauptverhandlung
umfassend
geständige
Angeklagte
wirksamer
geschehen
verteidigen
können
.
4
.
Änderung
Schuldspruchs
Fall
.
Urteilsgründe
führt
Aufhebung
Tat
verhängten
Einzelstrafe
Gesamtstrafenausspruchs
.
ist
auszuschließen
Landgericht
Fall
höhere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
tateinheitliche
Bestimmen
erst
Jahre
alten
Zeugen
Förderung
Betäubungsmittelhandels
Blick
genommen
hätte
Umstand
Handel
angestiftete
Zeuge
S.
bereits
Jahre
alt
nahe
Altersgrenze
§
Abs.
Nr.
war
ausdrücklich
strafmildernd
bewertet
hat
.
kann
auch
Gesamtstrafenausspruch
Bestand
haben
;
gleiches
gilt
Festlegung
Dauer
Strafe
Maßregel
.
5
.
Übrigen
hat
Revision
Staatsanwaltschaft
Erfolg
.
Auffassung
Beschwerdeführerin
begegnet
Strafzumessung
Erwägungen
Strafrahmenwahl
noch
Ausführungen
Strafzumessung
engeren
Sinne
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Strafkammer
war
insbesondere
gehindert
Angaben
Angeklagten
Betäubungsmittellieferanten
Bemühungen
Aufklärung
weiterer
Straftaten
strafmildernd
-9-
gen
auch
Aufklärungserfolg
Sinne
§
§
StGB
festgestellt
worden
ist
Beschlüsse
5
.
April
NStZ
;
25
.
Februar
.
.
II
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fällen
II.3
.
.
Urteilsgründe
.
1
.
Landgericht
hat
insoweit
festgestellt
:
Fall
.
Urteilsgründe
bot
Angeklagte
Zeugen
S.
Joint
unmittelbaren
Konsum
;
Zeuge
lehnte
jedoch
.
Fall
.
forderte
Angeklagte
Zeugen
S.
verkaufen
.
Zeuge
S.
Gramm
Marihuana
lehnte
auch
Ansinnen
.
Landgericht
hat
Geschehen
Fall
.
Urteilsgründe
versuchte
Verbrauchsüberlassung
Betäubungsmitteln
Minderjährige
Abs.
Nr.
§
StGB
Fall
.
Urteilsgründe
versuchtes
Bestimmen
Minderjährigen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
§
StGB
gewertet
.
Fällen
hat
strafbefreienden
Rücktritt
Versuch
Fehlschlags
abgelehnt
ausgeführt
Erfolg
jeweils
allein
Weigerung
Zeugen
S.
Ansinnen
Angeklagten
einzulassen
ausgeblieben
sei
.
2
.
Verneinung
Voraussetzungen
strafbefreienden
Rücktritts
Versuch
§
Abs.
Satz
Var
.
StGB
hält
Fällen
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Fehlgeschlagen
ist
Versuch
Taterfolg
Sicht
Täters
bereits
eingesetzten
Hand
liegenden
Mitteln
mehr
erreicht
werden
kann
ganz
neue
Kausalkette
Gang
gesetzt
wird
.
sind
Annahme
Fehlschlags
regelmäßig
Feststellungen
Vorstellungsbild
Angeklagten
Moment
Nichtweiterhandelns
Rücktrittshorizont
erforderlich
;
lässt
Urteilsfeststellungen
entsprechende
Vorstellungsbild
revisionsrechtlichen
Prüfung
Vorliegens
freiwilligen
Rücktritts
Versuch
unerlässlich
ist
hinreichend
entnehmen
hält
Urteil
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
vgl.
Urteil
19
.
März
NStZ-RR
274
;
Beschlüsse
29
.
September
NStZ
f.
;
11
.
Februar
.
8
;
Fischer
65
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
hier
.
Urteil
enthält
Ausführungen
maßgeblichen
Vorstellungsbild
Angeklagten
Moment
Nichtweiterhandelns
;
Rücktrittshorizont
kann
auch
Urteil
Gesamtheit
geschlossen
werden
.
Hätte
Angeklagte
aber
Zeitpunkt
Vollendung
Tat
unmittelbaren
Handlungsfortgang
Verfügung
stehenden
Mitteln
etwa
wiederholtes
Anbieten
Überreden
Fall
.
Anbieten
Vorteils
Fall
.
noch
möglich
gehalten
käme
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
Abs.
Satz
Alternative
StGB
Betracht
vgl.
Beschluss
13
November
juris
.
.
3
.
Darstellungsmangel
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fällen
II.3
.
.
angefochtenen
Urteils
.
zugrundeliegenden
Feststellungen
waren
ebenfalls
aufzuheben
Senat
ausschließen
kann
auch
insoweit
neue
Feststellungen
getroffen
werden
können
Vorstellungsbild
Angeklagten
jeweiligen
rechtserheblichen
Zeitpunkt
ausgewirkt
haben
.
4
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Angeklagten
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Berg