NAMEN 11 . Januar Strafsache Bestimmens Person Jahren Handeltreiben Betäubungsmitteln u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Richterin Landgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Justizhauptsekretärin Verhandlung Verkündung Urkundsbeamte Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 30 . Juni Schuldspruch Fall . Urteilsgründe geändert Angeklagte insoweit Bestimmens Minderjährigen Handeltreiben Betäubungsmitteln Tateinheit Bestimmen Minderjährigen Förderung Handeltreibens Betäubungsmitteln Handeltreiben Betäubungsmitteln schuldig ist Ausspruch Einzelstrafe Fall . Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch Ausspruch Dauer Vorwegvollzuges Teils Gesamtfreiheitsstrafe Maßregel aufgehoben ; jedoch bleiben jeweils zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil Fällen II.3 . . Urteilsgründe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bestimmens minderjährigen Person Handeltreiben Betäubungsmitteln Fällen Fall Versuch Abgabe Betäubungsmitteln minderjährige Person versuchter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung Betäubungsmitteln minderjährige Person Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet ; hat bestimmt Monate Freiheitsstrafe Maßregel vollstrecken sind . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft ist Schuldspruch Fall . Urteilsgründe Aussprüche Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt Aufhebung Schuldspruchs Fällen II.3 . . Gesamtstrafenausspruchs ; Übrigen greift . Revision Staatsanwaltschaft 1 . Feststellungen Landgerichts Fall . Urteilsgründe beauftragte Angeklagte Tatzeitraum Jahre alten Zeugen andere Jugendliche Verkauf anzuwerben . gewann 17jährigen Zeugen S. haben Angeklagten Gramm Haschisch Weiterverkauf erhielt . S. verlor jedoch Gramm Haschisch ; restlichen Gramm gab Woche erfolglosen Bemühens Verkauf Angeklagten zahlte Vorspiegelung verlorene Gramm Haschisch verkauft haben € . 2 . Landgericht hat Geschehen insoweit Rechtsfehler Bestimmen minderjährigen Person Zeugen S. Handeltreiben Betäubungsmitteln § Abs. Nr. gewertet . Revision Staatsanwaltschaft rügt jedoch Recht Landgericht Angeklagten übersehen hat getroffenen Feststellungen zugleich § StGB minderjährigen Zeugen Förderung Betäubungsmittelhandels Angeklagten bestimmt Tatbestand § Abs. Nr. auch Variante erfüllt hat . Einzelnen : Handlungsalternative " " Sinne § Abs. Nr. stellt Parallele § StGB vgl. Urteil 20 . Januar BGHSt f. ; Beschluss 5 . August NStZ f. ; 2 . Aufl . . 53 ; Weber 5 . Aufl . . ; erhebt Anstiftungshandlung eigentlichen Haupttat Beschluss 7 . August NStZ ; 8 . Aufl . . . " Bestimmen " ist Einflussnahme Willen verstehen Gesetz beschriebenen Verhalten bringt ; setzt kommunikativen Akt vgl. Beschluss 5 . August NStZ . Abs. Nr. Variante Bestimmens Minderjährigen Fördern dort genannten Handlungen erfordert angestiftete Minderjährige objektiven auch subjektiven Voraussetzungen Beihilfehandlung Sinne § StGB verwirklicht Beschluss 7 . August NStZ f. ; Begriff Förderns vgl. auch MüKoStGB/Öğlakcioğlu aaO . ; 8 . Aufl . . . Vorschrift erfasst auch Bestimmen Förderung inkriminierten Handlung selbst vgl. MüKoStGB/Öğlakcioğlu aaO . . Maßstäben hat Angeklagte nur Zeugen S. Handeltreiben Betäubungsmitteln bestimmt gleich minderjährigen Zeugen Förderung bungsmittelhandels Angeklagten veranlasst . Auftrag " hat Angeklagte Person Jahre zielgerichtet Zeugen genommen Tatentschluss geweckt Jugendliche Verkauf Cannabis Angeklagten anzuwerben . Zeuge hat Tatentschluss umgesetzt reichen Anwerbung Zeugen S. Verkauf Cannabis Angeklagten bereiterklärte Handel Angeklagten Betäubungsmitteln gefördert . getroffenen Feststellungen ist unzweifelhaft Zeuge Fall . gründe selbst Cannabis Angeklagten erhielt weiterverkaufte auch Vorstellung Betäubungsmittelhandel Angeklagten fördern tätig wurde . Angeklagte hat Absatzbemühungen zugleich Umsatz gerichtete Handelstätigkeit entfaltet Zeugen geförderte Haupttat Handeltreiben Betäubungsmitteln gemäß Abs. Nr. vollendet . Konkurrenzen Fall . Urteilsgründe verwirklichten Straftatbestände gilt Folgendes : Güterumsatz Gegenstand strafrechtlichen Bewertung ist ist Absatzdelikten Tat anzunehmen vgl. Urteile 24 Juli ; 17 . August . . Bestimmt Täter Umsatz Betäubungsmitteln geringer Menge gerichteten Handeln zugleich Person Jahren Betäubungsmitteln selbst Handel treiben Handeltreiben Täters fördern so stehen § Abs. Nr. § Abs. Nr. verschiedenartigen Unrechtsgehalts Tateinheit vgl. Beschluss 3 . April NStZ ; gilt Umsatz hier geringe Menge bezieht . besteht Bestimmen Zeugen S. Handeltreiben Betäubungsmitteln Bestimmen Zeugen Förderung Betäubungsmittelhandels Tateinheit § StGB . Zeugen entfalteten Aktivitäten Angeklagten dienten Absatz Rauschgiftmenge Angeklagte zugleich Handel trieb . Handeltreiben § Abs. Nr. tritt verschiedenartigen Unrechtsgehalts Verbrechen Abs. Nr. ; vielmehr liegt auch insoweit Tateinheit vgl. Beschluss 3 . April NStZ . 3 . steht Ergänzung Schuldspruchs Senat . Erteilung entsprechenden Hinweises hätte bereits Ermittlungsverfahren Hauptverhandlung umfassend geständige Angeklagte wirksamer geschehen verteidigen können . 4 . Änderung Schuldspruchs Fall . Urteilsgründe führt Aufhebung Tat verhängten Einzelstrafe Gesamtstrafenausspruchs . ist auszuschließen Landgericht Fall höhere Einzelstrafe verhängt hätte tateinheitliche Bestimmen erst Jahre alten Zeugen Förderung Betäubungsmittelhandels Blick genommen hätte Umstand Handel angestiftete Zeuge S. bereits Jahre alt nahe Altersgrenze § Abs. Nr. war ausdrücklich strafmildernd bewertet hat . kann auch Gesamtstrafenausspruch Bestand haben ; gleiches gilt Festlegung Dauer Strafe Maßregel . 5 . Übrigen hat Revision Staatsanwaltschaft Erfolg . Auffassung Beschwerdeführerin begegnet Strafzumessung Erwägungen Strafrahmenwahl noch Ausführungen Strafzumessung engeren Sinne durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Strafkammer war insbesondere gehindert Angaben Angeklagten Betäubungsmittellieferanten Bemühungen Aufklärung weiterer Straftaten strafmildernd -9- gen auch Aufklärungserfolg Sinne § § StGB festgestellt worden ist Beschlüsse 5 . April NStZ ; 25 . Februar . . II . Revision Angeklagten Revision Angeklagten führt Aufhebung Schuldspruchs Fällen II.3 . . Urteilsgründe . 1 . Landgericht hat insoweit festgestellt : Fall . Urteilsgründe bot Angeklagte Zeugen S. Joint unmittelbaren Konsum ; Zeuge lehnte jedoch . Fall . forderte Angeklagte Zeugen S. verkaufen . Zeuge S. Gramm Marihuana lehnte auch Ansinnen . Landgericht hat Geschehen Fall . Urteilsgründe versuchte Verbrauchsüberlassung Betäubungsmitteln Minderjährige Abs. Nr. § StGB Fall . Urteilsgründe versuchtes Bestimmen Minderjährigen Handeltreiben Betäubungsmitteln § Abs. Nr. § StGB gewertet . Fällen hat strafbefreienden Rücktritt Versuch Fehlschlags abgelehnt ausgeführt Erfolg jeweils allein Weigerung Zeugen S. Ansinnen Angeklagten einzulassen ausgeblieben sei . 2 . Verneinung Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts Versuch § Abs. Satz Var . StGB hält Fällen rechtlicher Prüfung stand . Fehlgeschlagen ist Versuch Taterfolg Sicht Täters bereits eingesetzten Hand liegenden Mitteln mehr erreicht werden kann ganz neue Kausalkette Gang gesetzt wird . sind Annahme Fehlschlags regelmäßig Feststellungen Vorstellungsbild Angeklagten Moment Nichtweiterhandelns Rücktrittshorizont erforderlich ; lässt Urteilsfeststellungen entsprechende Vorstellungsbild revisionsrechtlichen Prüfung Vorliegens freiwilligen Rücktritts Versuch unerlässlich ist hinreichend entnehmen hält Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung stand vgl. Urteil 19 . März NStZ-RR 274 ; Beschlüsse 29 . September NStZ f. ; 11 . Februar . 8 ; Fischer 65 . Aufl . . . So liegt hier . Urteil enthält Ausführungen maßgeblichen Vorstellungsbild Angeklagten Moment Nichtweiterhandelns ; Rücktrittshorizont kann auch Urteil Gesamtheit geschlossen werden . Hätte Angeklagte aber Zeitpunkt Vollendung Tat unmittelbaren Handlungsfortgang Verfügung stehenden Mitteln etwa wiederholtes Anbieten Überreden Fall . Anbieten Vorteils Fall . noch möglich gehalten käme Rücktritt unbeendeten Versuch Abs. Satz Alternative StGB Betracht vgl. Beschluss 13 November juris . . 3 . Darstellungsmangel führt Aufhebung Schuldspruchs Fällen II.3 . . angefochtenen Urteils . zugrundeliegenden Feststellungen waren ebenfalls aufzuheben Senat ausschließen kann auch insoweit neue Feststellungen getroffen werden können Vorstellungsbild Angeklagten jeweiligen rechtserheblichen Zeitpunkt ausgewirkt haben . 4 . Übrigen ist Rechtsmittel Angeklagten unbegründet Sinne § Abs. . Berg