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442 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
14
.
März
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Bandenhandels
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
14
.
März
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Februar
werden
verworfen
;
jedoch
wird
Schuldspruch
Angeklagten
geändert
Angeklagte
Fall
II
.
Urteilsgründe
Fall
Anklage
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
1
.
Zwar
hat
Angeklagte
fassung
Landgerichts
Fall
II
.
Urteilsgründe
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
gemäß
§
Nr.
schuldig
gemacht
.
Sinne
Vorschrift
werden
Betäubungsmittel
nur
dann
Minderjährigen
abgegeben
unentgeltlich
freien
Verfügung
überlassen
werden
so
Belieben
verbrauchen
weitergeben
kann
vgl.
§
Abs.
Nr.
Abgabe
Handeltreiben
.
ist
Fall
hier
händler
Minderjährigen
Betäubungsmittelgeschäft
vermittelt
hat
Rauschgift
Weisung
übergibt
solle
Abnehmer
Zahlung
Kaufpreises
aushändigen
.
Jedoch
belegen
Feststellungen
Angeklagte
auch
Fall
unerlaubt
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handel
getrieben
hat
§
Nr.
.
Schuldspruch
ist
entsprechend
abzuändern
.
Abs.
StGB
steht
Fall
II
.
Urteilsgründe
auch
bandenmäßiges
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
angeklagt
war
§
.
Allein
Wegfall
Qualifizierungsmerkmals
bandenmäßigen
Tatbegehung
begründet
Hinweispflicht
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Schuldspruchänderung
bleibt
Strafausspruch
unberührt
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
Tat
auch
insoweit
anwendbaren
Strafrahmen
niedrigere
Einzelstrafe
erkannt
geringere
Gesamtstrafe
zugemessen
hätte
.
2
.
übrigen
bemerkt
Senat
ergänzend
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
:
Revision
Angeklagten
.
lehnung
Beweisantrags
Vernehmung
Zeugen
S.
Ab
.
auseinandersetzt
kann
dahinstehen
insoweit
überhaupt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
genügende
Verfahrensrüge
erhoben
wurde
.
kann
ebenfalls
offen
bleiben
Strafkammer
zweifelhaft
erscheint
Wissen
Zeugen
gestellte
Beweisbehauptung
frühere
Mitangeklagte
spätere
Zeuge
habe
nehmung
22
.
März
ausdrücklich
hingewiesen
Angeklagten
.
ausschließlich
gesprochene
"
Heimatsprache
"
stehe
spreche
Luft
gegriffen
ansehen
durfte
Beweisantrag
Begründung
rechtsfehlerfrei
zurückweisen
konnte
.
fehlerhaften
Ablehnung
Beweisantrags
würde
Urteil
beruhen
.
Angeklagte
.
Wohnung
Zeugen
hat
Fällen
Kokain
gebunkert
worden
war
Fälle
28
31
Anklage
Ausnahme
Falls
mangelnde
Erinnerung
berief
Geständnis
abgelegt
.
mittäterschaftliche
Beteiligung
genannten
Taten
wird
übrigen
gegenseitig
stützenden
Ergebnisse
polizeilichen
Innenraumsprachüberwachungen
Aussage
Zeugen
Fällen
Einlassung
Mitangeklagten
stätigt
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
bweichenden
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
.
genannten
Fällen
gelangt
wäre
beantragten
Beweis
erhoben
hätte
Beweisbehauptung
bestätigt
worden
wäre
.
Auch
Verfahrensrüge
Angeklagten
Landgericht
habe
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugen
Vorgängen
Wohnung
Zeugen
Abend
7
.
April
fehlerhaft
zurückgewiesen
bleibt
Erfolg
Urteil
fehlerhaften
Behandlung
Beweisbegehrens
jedenfalls
beruht
.
täterschaftliche
Beteiligung
Angeklagten
wird
nur
Zeugen
Fällen
auch
klagten
.
Ergebnisse
polizeilichen
raumsprachüberwachungen
bestätigt
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
abweichenden
Überzeugungsbildung
gelangt
wäre
Zeugen
Zeuge
vernommen
bestätigt
hätte
Fall
Anklage
g
verbliebenen
Kokains
Angeklagten
Dritten
ben
hat
.
Frau
RiBGH
Dr.
Pfister
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
gehindert
.
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