BESCHLUSS 14 . März Strafsache 1 . 2 . 3 . Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 14 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Februar werden verworfen ; jedoch wird Schuldspruch Angeklagten geändert Angeklagte Fall II . Urteilsgründe Fall Anklage unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 1 . Zwar hat Angeklagte fassung Landgerichts Fall II . Urteilsgründe Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige gemäß § Nr. schuldig gemacht . Sinne Vorschrift werden Betäubungsmittel nur dann Minderjährigen abgegeben unentgeltlich freien Verfügung überlassen werden so Belieben verbrauchen weitergeben kann vgl. § Abs. Nr. Abgabe Handeltreiben . ist Fall hier händler Minderjährigen Betäubungsmittelgeschäft vermittelt hat Rauschgift Weisung übergibt solle Abnehmer Zahlung Kaufpreises aushändigen . Jedoch belegen Feststellungen Angeklagte auch Fall unerlaubt Betäubungsmitteln geringer Menge Handel getrieben hat § Nr. . Schuldspruch ist entsprechend abzuändern . Abs. StGB steht Fall II . Urteilsgründe auch bandenmäßiges Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge angeklagt war § . Allein Wegfall Qualifizierungsmerkmals bandenmäßigen Tatbegehung begründet Hinweispflicht vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . w. . Schuldspruchänderung bleibt Strafausspruch unberührt . Senat kann ausschließen Landgericht zutreffender rechtlicher Bewertung Tat auch insoweit anwendbaren Strafrahmen niedrigere Einzelstrafe erkannt geringere Gesamtstrafe zugemessen hätte . 2 . übrigen bemerkt Senat ergänzend Antragsschriften Generalbundesanwalts : Revision Angeklagten . lehnung Beweisantrags Vernehmung Zeugen S. Ab . auseinandersetzt kann dahinstehen insoweit überhaupt Anforderungen § Abs. Satz StPO genügende Verfahrensrüge erhoben wurde . kann ebenfalls offen bleiben Strafkammer zweifelhaft erscheint Wissen Zeugen gestellte Beweisbehauptung frühere Mitangeklagte spätere Zeuge habe nehmung 22 . März ausdrücklich hingewiesen Angeklagten . ausschließlich gesprochene " Heimatsprache " stehe spreche Luft gegriffen ansehen durfte Beweisantrag Begründung rechtsfehlerfrei zurückweisen konnte . fehlerhaften Ablehnung Beweisantrags würde Urteil beruhen . Angeklagte . Wohnung Zeugen hat Fällen Kokain gebunkert worden war Fälle 28 31 Anklage Ausnahme Falls mangelnde Erinnerung berief Geständnis abgelegt . mittäterschaftliche Beteiligung genannten Taten wird übrigen gegenseitig stützenden Ergebnisse polizeilichen Innenraumsprachüberwachungen Aussage Zeugen Fällen Einlassung Mitangeklagten stätigt . Senat kann ausschließen Landgericht bweichenden Überzeugung Täterschaft Angeklagten . genannten Fällen gelangt wäre beantragten Beweis erhoben hätte Beweisbehauptung bestätigt worden wäre . Auch Verfahrensrüge Angeklagten Landgericht habe Beweisantrag Vernehmung Zeugen Vorgängen Wohnung Zeugen Abend 7 . April fehlerhaft zurückgewiesen bleibt Erfolg Urteil fehlerhaften Behandlung Beweisbegehrens jedenfalls beruht . täterschaftliche Beteiligung Angeklagten wird nur Zeugen Fällen auch klagten . Ergebnisse polizeilichen raumsprachüberwachungen bestätigt . Senat kann ausschließen Landgericht abweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre Zeugen Zeuge vernommen bestätigt hätte Fall Anklage g verbliebenen Kokains Angeklagten Dritten ben hat . Frau RiBGH Dr. Pfister ist Urlaubsabwesenheit Unterschrift gehindert . Lienen