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596 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
19
.
Januar
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
19
.
Januar
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Mai
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beanstandet
hat
Verfahrensrügen
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
organisierte
Angeklagte
Transport
etwa
Heroin
LKW
Rauschgift
gewinnbringend
weiter
verkaufen
.
Ankunft
Betäubungsmittel
veranlasste
Mitangeklagten
Heroin
abzuholen
.
Übergabe
wurden
Fahrer
festgenommen
.
Zeitgleich
erfolgte
Festnahme
Bereich
Hauptbahnhofs
wartenden
Angeklagten
Mitangeklagten
.
.
Angeklagte
hat
eingelassen
sei
ausgegangen
Ladung
geschmuggelter
Antiquitäten
gehandelt
habe
erkrankten
Bekannten
habe
entgegennehmen
wollen
.
sei
auch
Gegenstand
Telefonate
gewesen
Verwandten
geführt
habe
;
sei
illegale
Grenzübertritte
Verwandten
gegangen
.
Landgericht
hat
Einlassung
fehlerfreien
Beweiswürdigung
widerlegt
gehalten
auch
Inhalt
Telefonate
Angeklagten
Gesprächspartnern
Tatbegehung
geschlossen
.
2
.
Hintergrund
beanstandet
Revision
Recht
Landgericht
Hauptverhandlung
gestellte
Beweisanträge
rechtsfehlerhaft
zurückgewiesen
hat
.
Verteidigung
hatte
Vernehmung
befindlichen
Neffen
Angeklagten
Beweis
beantragt
Telefonaten
Angeklagten
Einlassung
tatsächlich
Freundschaftsdienst
Zusammenhang
Schmuggel
Antiquitäten
gegangen
sei
.
Antrag
hat
Strafkammer
gestützt
§
Abs.
Satz
StPO
weitere
Begründung
Erwägung
abgelehnt
auch
Erwiesenheit
Beweis
gestellten
Tatsache
sei
direkter
Schluss
möglich
Angeklagte
Tat
begangen
habe
.
weiteren
Anträgen
hatte
Verteidigung
Vernehmung
Zeugen
Beweis
begehrt
Gesprächsinhalt
verschiedener
Telefonate
Angeklagten
heimliche
Transport
nahen
Verwandten
gewesen
sei
;
Telefongespräche
hätten
somit
angeklagte
Tat
betroffen
.
Anträge
hat
Tatgericht
ebenfalls
§
Abs.
Satz
abgelehnt
ausgeführt
Beweis
gestellten
Tatsachen
ließen
nur
mögliche
aber
zwingende
Schlüsse
.
zwingender
Schluss
ließe
auch
dann
ziehen
Gesprächspartner
tatsächlich
ausgegangen
wären
Telefongespräche
Beweis
gestellten
Inhalt
hatten
auch
Fall
Möglichkeit
bestanden
habe
unzutreffend
informiert
worden
seien
.
Begründungen
tragen
Zurückweisung
Beweisanträge
.
§
Abs.
Satz
kann
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugen
Ladung
Ausland
bewirken
wäre
abgelehnt
werden
Anhörung
pflichtgemäßer
Beurteilung
Gerichts
Erforschung
Wahrheit
erforderlich
ist
.
Ladung
Vernehmung
Auslandszeugen
geboten
ist
richtet
somit
Aufklärungspflicht
Gerichts
Sinne
§
Abs.
StPO
.
Prüfung
hat
Tatrichter
namentlich
Bedeutung
Beweiswert
Aussage
benannten
Zeugen
Hintergrund
bisherigen
Beweisergebnisses
würdigen
.
Rahmen
ist
sonst
geltenden
Verbot
Beweisantizipation
befreit
.
darf
prognostisch
berücksichtigen
Ergebnisse
beantragten
Beweisaufnahme
erwarten
sind
würdigen
wären
.
Kommt
Berücksichtigung
Vorbringens
Begründung
Beweisantrags
auch
bisherigen
Beweisaufnahme
angefallenen
Erkenntnisse
rechtsfehlerfreier
Begründung
Ergebnis
Zeuge
Beweisbehauptung
werde
gen
können
Einfluss
Aussage
Tatrichters
Überzeugungsbildung
auch
dann
sicher
ausgeschlossen
sei
Zeuge
Wissen
gestellte
Behauptung
bestätigen
werde
ist
Ablehnung
Beweisantrags
Regel
beanstanden
.
.
;
s.
nur
§
Abs.
Satz
Auslandszeuge
w.
.
dementsprechende
Ablehnung
Beweisantrags
bedarf
Gerichtsbeschlusses
§
Abs.
begründen
ist
.
Begründung
hat
Funktion
Antragsteller
unterrichten
Gericht
Antrag
bewertet
Lage
ist
Verteidigung
Verfahrenslage
einzustellen
Ablehnung
entstanden
ist
.
Zugleich
soll
Gründe
Ablehnungsbeschlusses
Revisionsgericht
rechtliche
Überprüfung
tatrichterlichen
Entscheidung
ermöglicht
werden
.
folgt
Tatgericht
Beschluss
Ablehnung
wesentlichen
Gesichtspunkte
auch
Einzelheiten
so
doch
wesentlichen
Kern
nachvollziehbar
darlegen
muss
BGHSt
.
Anforderungen
werden
genannten
Beschlüsse
gerecht
.
enthalten
noch
einmal
Ansatz
antizipierende
Würdigung
erwartenden
Beweisergebnisses
Hintergrund
erhobenen
Beweise
.
ließen
Antragsteller
Einschätzung
Strafkammer
Beweissituation
insoweit
bestehende
Verfahrenssituation
völlig
Ungewissen
.
ist
Senat
rechtliche
Nachprüfung
verwehrt
Landgericht
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StPO
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
.
Rechtsprüfung
ist
Senat
beschränkt
;
kann
insbesondere
notwendige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
Tatgerichts
eigene
Bewertung
ersetzen
.
bedarf
näheren
Betrachtung
Ausführungen
Landgerichts
verstehen
sein
könnten
habe
ausdrücklichen
Hinweises
§
Abs.
Satz
StPO
Sache
Beweisanträge
§
Abs.
Satz
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
ablehnen
wollen
;
Beschlüsse
genügen
auch
insoweit
Begründung
stellenden
Anforderungen
s.
Fischer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
w.
.
3
.
Urteil
beruht
dargelegten
Verfahrensfehler
§
Abs.
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
abweichenden
Beweiswürdigung
gelangt
wäre
benannten
Zeugen
vernommen
hätte
Beweisbehauptungen
bestätigt
hätten
.
Lienen
Sost-Scheible