BESCHLUSS 19 . Januar Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 19 . Januar § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Mai betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts beanstandet hat Verfahrensrügen Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts organisierte Angeklagte Transport etwa Heroin LKW Rauschgift gewinnbringend weiter verkaufen . Ankunft Betäubungsmittel veranlasste Mitangeklagten Heroin abzuholen . Übergabe wurden Fahrer festgenommen . Zeitgleich erfolgte Festnahme Bereich Hauptbahnhofs wartenden Angeklagten Mitangeklagten . . Angeklagte hat eingelassen sei ausgegangen Ladung geschmuggelter Antiquitäten gehandelt habe erkrankten Bekannten habe entgegennehmen wollen . sei auch Gegenstand Telefonate gewesen Verwandten geführt habe ; sei illegale Grenzübertritte Verwandten gegangen . Landgericht hat Einlassung fehlerfreien Beweiswürdigung widerlegt gehalten auch Inhalt Telefonate Angeklagten Gesprächspartnern Tatbegehung geschlossen . 2 . Hintergrund beanstandet Revision Recht Landgericht Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat . Verteidigung hatte Vernehmung befindlichen Neffen Angeklagten Beweis beantragt Telefonaten Angeklagten Einlassung tatsächlich Freundschaftsdienst Zusammenhang Schmuggel Antiquitäten gegangen sei . Antrag hat Strafkammer gestützt § Abs. Satz StPO weitere Begründung Erwägung abgelehnt auch Erwiesenheit Beweis gestellten Tatsache sei direkter Schluss möglich Angeklagte Tat begangen habe . weiteren Anträgen hatte Verteidigung Vernehmung Zeugen Beweis begehrt Gesprächsinhalt verschiedener Telefonate Angeklagten heimliche Transport nahen Verwandten gewesen sei ; Telefongespräche hätten somit angeklagte Tat betroffen . Anträge hat Tatgericht ebenfalls § Abs. Satz abgelehnt ausgeführt Beweis gestellten Tatsachen ließen nur mögliche aber zwingende Schlüsse . zwingender Schluss ließe auch dann ziehen Gesprächspartner tatsächlich ausgegangen wären Telefongespräche Beweis gestellten Inhalt hatten auch Fall Möglichkeit bestanden habe unzutreffend informiert worden seien . Begründungen tragen Zurückweisung Beweisanträge . § Abs. Satz kann Beweisantrag Vernehmung Zeugen Ladung Ausland bewirken wäre abgelehnt werden Anhörung pflichtgemäßer Beurteilung Gerichts Erforschung Wahrheit erforderlich ist . Ladung Vernehmung Auslandszeugen geboten ist richtet somit Aufklärungspflicht Gerichts Sinne § Abs. StPO . Prüfung hat Tatrichter namentlich Bedeutung Beweiswert Aussage benannten Zeugen Hintergrund bisherigen Beweisergebnisses würdigen . Rahmen ist sonst geltenden Verbot Beweisantizipation befreit . darf prognostisch berücksichtigen Ergebnisse beantragten Beweisaufnahme erwarten sind würdigen wären . Kommt Berücksichtigung Vorbringens Begründung Beweisantrags auch bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse rechtsfehlerfreier Begründung Ergebnis Zeuge Beweisbehauptung werde gen können Einfluss Aussage Tatrichters Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei Zeuge Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde ist Ablehnung Beweisantrags Regel beanstanden . . ; s. nur § Abs. Satz Auslandszeuge w. . dementsprechende Ablehnung Beweisantrags bedarf Gerichtsbeschlusses § Abs. begründen ist . Begründung hat Funktion Antragsteller unterrichten Gericht Antrag bewertet Lage ist Verteidigung Verfahrenslage einzustellen Ablehnung entstanden ist . Zugleich soll Gründe Ablehnungsbeschlusses Revisionsgericht rechtliche Überprüfung tatrichterlichen Entscheidung ermöglicht werden . folgt Tatgericht Beschluss Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte auch Einzelheiten so doch wesentlichen Kern nachvollziehbar darlegen muss BGHSt . Anforderungen werden genannten Beschlüsse gerecht . enthalten noch einmal Ansatz antizipierende Würdigung erwartenden Beweisergebnisses Hintergrund erhobenen Beweise . ließen Antragsteller Einschätzung Strafkammer Beweissituation insoweit bestehende Verfahrenssituation völlig Ungewissen . ist Senat rechtliche Nachprüfung verwehrt Landgericht Voraussetzungen § Abs. Satz StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat . Rechtsprüfung ist Senat beschränkt ; kann insbesondere notwendige vorweggenommene Beweiswürdigung Tatgerichts eigene Bewertung ersetzen . bedarf näheren Betrachtung Ausführungen Landgerichts verstehen sein könnten habe ausdrücklichen Hinweises § Abs. Satz StPO Sache Beweisanträge § Abs. Satz tatsächlichen Gründen Bedeutung ablehnen wollen ; Beschlüsse genügen auch insoweit Begründung stellenden Anforderungen s. Fischer KK . Aufl . Rdn . w. . 3 . Urteil beruht dargelegten Verfahrensfehler § Abs. . Senat kann ausschließen Landgericht abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre benannten Zeugen vernommen hätte Beweisbehauptungen bestätigt hätten . Lienen Sost-Scheible