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229 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
9
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
1
.
2
.
3
.
:
Betruges
4
.
:
versuchten
Betruges
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
9
.
Dezember
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
April
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteil
Angeklagten
betrifft
Tagessatz
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelgeldstrafe
festgesetzt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
Landgericht
hat
versäumt
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
Angeklagten
Einzelgeldstrafe
Tagessätzen
verhängt
hat
Tagessatzhöhe
festzusetzen
.
Senat
hat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Tagessatzhöhe
gesetzlichen
Mindestsatz
festgesetzt
vgl.
Beschluss
19
.
August
.
2
.
Auch
Rüge
Angeklagten
Landgericht
habe
antrag
Inaugenscheinnahme
Telefongesprächs
früheren
Mitangeklagten
B.
11
.
März
Unrecht
Entscheidung
tatsächlichen
Gründen
Bedeutung
abgelehnt
§
Abs.
Satz
bleibt
Ergebnis
Erfolg
.
Zwar
hat
Landgericht
Beweisantrag
allein
Begründung
abgelehnt
beweisende
Tatsache
lasse
"
zwingenden
Schlüsse
"
Angeklagte
tatbeteiligt
gewesen
sei
.
Maßstab
greift
kurz
Landgericht
hätte
auch
auseinandersetzen
müssen
Fall
Erwiesenseins
Beweistatsache
Schlüsse
hieraus
Gunsten
Angeklagten
möglich
wären
gegebenenfalls
Grundlage
bisherigen
Beweisaufnahme
Schlüsse
ziehen
würde
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
.
Senat
schließt
jedoch
Urteil
Mangel
Begründung
Ablehnungsbeschlusses
beruht
behauptete
Inhalt
Telefongesprächs
ist
so
nichtssagend
Unmöglichkeit
Beeinflussung
tatrichterlichen
Überzeugungsbildung
Gunsten
Lasten
Angeklagten
Hand
liegt
.