BESCHLUSS 9 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 1 . 2 . 3 . : Betruges 4 . : versuchten Betruges 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 9 . Dezember einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . April werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteil Angeklagten betrifft Tagessatz Fall . 1 . Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe € festgesetzt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschriften Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Landgericht hat versäumt Fall . 1 . Urteilsgründe Angeklagten Einzelgeldstrafe Tagessätzen verhängt hat Tagessatzhöhe festzusetzen . Senat hat entsprechender Anwendung § Abs. Tagessatzhöhe gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt vgl. Beschluss 19 . August . 2 . Auch Rüge Angeklagten Landgericht habe antrag Inaugenscheinnahme Telefongesprächs früheren Mitangeklagten B. 11 . März Unrecht Entscheidung tatsächlichen Gründen Bedeutung abgelehnt § Abs. Satz bleibt Ergebnis Erfolg . Zwar hat Landgericht Beweisantrag allein Begründung abgelehnt beweisende Tatsache lasse " zwingenden Schlüsse " Angeklagte tatbeteiligt gewesen sei . Maßstab greift kurz Landgericht hätte auch auseinandersetzen müssen Fall Erwiesenseins Beweistatsache Schlüsse hieraus Gunsten Angeklagten möglich wären gegebenenfalls Grundlage bisherigen Beweisaufnahme Schlüsse ziehen würde vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . . Senat schließt jedoch Urteil Mangel Begründung Ablehnungsbeschlusses beruht behauptete Inhalt Telefongesprächs ist so nichtssagend Unmöglichkeit Beeinflussung tatrichterlichen Überzeugungsbildung Gunsten Lasten Angeklagten Hand liegt .