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1228 lines
12 KiB

BESCHLUSS
7
.
Dezember
Strafsache
bandenmäßigen
Betruges
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
beschlossen
Angeklagte
gesondert
abgeurteilte
frühere
Mitangeklagte
Betrugstaten
Lasten
Mobilfunknetzbetreibern
Einnahmequelle
Dauer
Umfang
verschaffen
.
Angeklagte
Tatbeteiligung
erhalten
sollte
mietete
Verwendung
schen
Namens
Räume
stellte
Geschäftsführer
nahm
Gewerbeanmeldung
eröffnete
Geschäftskonto
.
stellte
Aufforderung
türkischen
Pass
"
"
landen
Verfügung
Muster
Computer
Dateien
türkische
Ausweispapiere
Debitkarten
existenter
Personen
erstellte
.
Anfang
Dezember
füllte
Angeklagte
zusammen
Angestellten
Anträge
Einrichtung
Mobiltelefonanschlüssen
Personalien
erfundener
Personen
verwendeten
.
erforderliche
Vorlage
Kopie
Personalausweises
angeblichen
Antragstellers
Debitkarte
gebrauchten
Ausdrucke
"
"
erstellten
Dateien
.
Anträge
Kopien
gefälschten
Dokumente
übersandten
Mobilfunknetzbetreiber
Provisionszahlungen
erhalten
Besitz
subventionierter
Mobiltelefone
freigeschalteter
SIM-Karten
gelangen
.
Mobiltelefone
SIM-Karten
wurden
dritte
Personen
weiterverkauft
.
Erwerber
SIM-Karten
verursachten
Anwahl
so
genannter
Mehrwertnummern
vorher
angemietet
hatten
hohe
uneinbringliche
Telefongebühren
verschafften
Weise
vermeintliche
Vergütungsansprüche
Mobilfunknetzbetreiber
beträchtlicher
Höhe
.
Mitte
Dezember
wirkten
gesondert
abgeurteilten
S.
.
Angestellten
ten
.
Ausdrucke
Personalausweise
Debitkarten
existenten
Personen
wurden
Folgezeit
insbesondere
.
Januar
auch
S.
5
.
erstellt
.
inzwischen
rechtskräftig
sprochene
frühere
Mitangeklagte
war
Wesentlichen
befasst
Anträge
Einrichtung
Mobilfunkanschlusses
unterschreiben
Kopien
gefälschten
Dokumente
erstellen
.
Angeklagte
Anfang
Woche
lang
Geschäftsräumen
arbeitete
wirkte
teilweise
Ausfüllen
Anträge
.
war
.
Annahme
auch
Nachnahme
gelieferter
Mobiltelefone
verantwortlich
.
Landgericht
hat
selben
Tag
Mobilfunknetzbetreiber
gestellte
Anträge
rechtlich
selbständige
Tat
behandelt
.
täuschungsbedingten
Vermögensschaden
hat
jeweiligen
Vergütungsanspruch
Mobilfunknetzbetreiber
Grundlage
vereinbarten
verkehrsüblichen
Gebührentarifs
angesehen
;
hat
Schadensberechnung
anteilig
"
zugrunde
gelegt
.
hat
reine
Telefonie
"
bezeichnete
Schadensbeträge
Ansatz
gebracht
.
handelt
Vergütungen
vermeintlicher
Ansprüche
Benutzung
"
Mehrwertnummern
Erwerber
freigeschalteten
SIM-Karten
.
2
.
Schuldspruch
kann
Bestand
haben
;
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
tatmehrheitlicher
Betrugstaten
schuldig
gemacht
hält
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Sind
Deliktsserie
Personen
Mittäter
Täter
Anstifter
Gehilfen
beteiligt
so
ist
Frage
einzelnen
Taten
tateinheitlich
tatmehrheitlich
zusammentreffen
Beteiligten
gesondert
prüfen
entscheiden
;
maßgeblich
ist
Umfang
Tatbeitrags
Tatbeiträge
.
Erfüllt
Mittäter
einzelner
Taten
Serie
Tatbestandsmerkmale
eigener
Person
leistet
Einzeltaten
zumindest
individuellen
nur
je
fördernden
Tatbeitrag
so
sind
Taten
natürliche
Handlungseinheit
vorliegt
tatmehrheitlich
begangen
zuzurechnen
.
Allein
organisatorische
Einbindung
Täters
betrügerisches
Geschäftsunternehmen
ist
geeignet
Einzeldelikte
Tatserie
rechtlich
Tat
Sinne
§
Abs.
StGB
zusammenzufassen
.
Erbringt
Vorfeld
Laufs
Deliktsserie
Einzeldelikte
Mittäter
gleichzeitig
gefördert
werden
so
sind
gleichzeitig
geförderten
einzelnen
Straftaten
tateinheitlich
begangen
zuzurechnen
Person
einheitlichen
Tatbeitrag
Handlung
Sinne
§
Abs.
StGB
verknüpft
werden
.
übrigen
Beteiligten
einzelnen
Delikte
gegebenenfalls
tatmehrheitlich
begangen
haben
ist
Bedeutung
.
.
;
s.
etwa
10
.
Mai
;
Urteil
17
.
Juni
.
Gemessen
Maßstäben
belegen
Feststellungen
Angeklagten
Tatmehrheit
begangenen
Straftaten
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
.
konkreter
Tatbeitrag
Taten
lässt
entnehmen
.
Vielmehr
wirkte
Angeklagte
nur
teilweise
Ausfüllen
gefälschten
Anträge
nahm
nur
Einzelfällen
Mobilfunknetzbetreibern
gelieferte
Mobiltelefone
.
Insbesondere
ist
festgestellt
Fällen
gefälschten
Anträge
Kopien
Ausweispapiere
Debitkarten
existierenden
Personen
Mobilfunknetzbetreibern
zuschickte
.
war
Durchsuchung
Wohnung
2
.
Januar
Woche
Handyladen
anwesend
.
Dennoch
wurden
Zeit
weitere
betrügerische
Anmeldungen
vorgenommen
.
3
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
zwingt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
.
Zwar
lässt
Feststellungen
entnehmen
Angeklagte
zumindest
Aufbau
allgemeinen
Betrieb
mittäterschaftliche
Tatbeiträge
leistete
Verwirklichung
Einzeldelikte
beitrugen
.
Dennoch
kann
Senat
Schuldspruch
ändern
Angeklagte
bandenmäßigen
Betruges
bandenmäßiger
Urkundenfälschung
tateinheitlichen
Fällen
schuldig
ist
ausgesprochene
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Strafe
einheitliche
Tat
bestehen
lassen
.
Vorgehen
setzt
Tatgericht
Schuldgehalt
Tat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
zutreffende
Bewertung
Konkurrenzverhältnisses
berührt
wird
.
Schon
erstgenannten
Voraussetzung
fehlt
hier
Landgericht
entstandenen
Betrugsschaden
Gegenstand
Angeklagten
erstrebten
rechtswidrigen
Bereicherung
zweifacher
Weise
unzutreffend
bestimmt
hat
.
Einzelnen
:
vollendete
Betrug
setzt
Geschädigten
Vermögensminderung
wirtschaftlichen
Sinne
eingetreten
ist
unmittelbare
Folge
täuschungsbedingten
Vermögensverfügung
muss
.
muss
auch
Täter
erstrebte
rechtswidrige
Vermögensvorteil
unmittelbare
Folge
Opfer
Irrtums
vorgenommenen
Vermögensverfügung
sein
bedingten
Vermögenseinbuße
Opfers
spiegelbildlich
entsprechen
sog.
Stoffgleichheit
.
Vermögensschaden
ist
Vergleich
Vermögenslage
Geschädigten
unmittelbar
Verfügung
festzustellen
StGB
28
.
Aufl
.
.
;
StGB
58
.
Aufl
.
.
.
Betrug
Abschluss
Vertrages
ist
Vermögensvergleich
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
beziehen
Eingehungsschaden
.
vergleichen
sind
wirtschaftlichen
Werte
beiderseitigen
Vertragspflichten
Urteil
13
November
StGB
Abs.
Vermögensschaden
;
Fischer
aaO
.
.
zunächst
rein
rechnerische
Gegenüberstellung
wirtschaftlichen
Werte
gegenseitigen
vertraglichen
Ansprüche
bestimmte
Schaden
materialisiert
Erbringung
versprochenen
Leistung
Tatopfers
Erfüllungsschaden
bemisst
vollen
wirtschaftlichen
Wert
Gegenleistung
völlig
ausbleibt
Differenz
wirtschaftlichen
Wert
Leistung
Gegenleistung
Täter
erbracht
wird
.
Erfordernis
Vermögensschaden
unmittelbare
Folge
Vermögensverfügung
erstrebte
rechtswidrige
Vermögensvorteil
wiederum
unmittelbare
Folge
Vermögensschadens
sein
muss
fehlt
etwa
Getäuschte
Täter
Absicht
lediglich
tatsächliche
Möglichkeit
gibt
Vermögensschaden
weitere
selbständige
deliktische
Handlungen
herbeizuführen
.
Maßstäben
hat
Landgericht
Betrugsschaden
Inhalt
Bereicherungsabsicht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Annahme
gefälschten
Antrags
Abschluss
Mobilfunkvertrages
verpflichtete
jeweilige
Mobilfunknetzbetreiber
zweifacher
Hinsicht
.
versprach
angeblichen
Neukunden
Lieferung
kostenlosen
preisreduzierten
Mobiltelefons
freigeschalteter
SIM-Karte
Möglichkeit
Telefonierens
entsprechenden
Mobilfunknetz
Dauer
Vertragslaufzeit
.
sagte
Inhaber
"
Zahlung
Provision
Vermittlung
Mobilfunkvertrages
Übersendung
Mobiltelefons
freigeschalteter
SIMKarte
vermeintlichen
neuen
Kunden
ausgehändigt
werden
konnte
.
standen
folgende
Gegenansprüche
:
angebliche
Neukunde
verpflichtete
Falle
Lieferung
verbilligten
Mobiltelefons
Zahlung
reduzierten
Kaufpreises
;
sagte
künftige
Begleichung
vereinbarten
Telefongebühren
zeit
.
"
Inhaber
Handyladens
"
versprach
Übergabe
Mobiltelefons
SIM-Karte
Neukunden
Zahlung
Mobiltelefon
Auslieferung
Wege
Nachnahme
Vorkasse
leisten
war
.
Gegenansprüche
waren
fehlender
Erfüllungsbereitschaft
angeblichen
Schuldner
weitgehend
wertlos
;
Ausnahme
galt
nur
Nachnahmelieferung
Mobiltelefons
leistenden
Vorkasse
Angeklagte
Mittäter
Zahlung
bereit
waren
Besitz
Mobiltelefons
SIM-Karte
gelangen
.
Eingehungsschaden
Mobilfunknetzbetreibers
könnte
Grundsatz
vollen
wirtschaftlichen
Wert
eingegangenen
Verpflichtungen
bestimmt
werden
allenfalls
Höhe
werthaltigen
Anspruchs
Vorkasse
.
Indes
ist
beachten
Tatbestandsverwirklichung
nur
Vermögenseinbußen
relevant
sind
spiegelbildlich
Absicht
Täters
gerichtet
ist
rechtswidrigen
Vermögensvorteil
verschaffen
;
weitergehende
Vermögensnachteile
Geschädigte
irrtumsbedingten
Vermögensverfügung
erleidet
sind
allenfalls
verschuldete
Tatauswirkungen
Sinne
§
Abs.
StGB
.
folgt
Wert
jeweiligen
Mobilfunkbetreiber
eingegangenen
Verpflichtung
angeblichen
Neukunden
Vertragslaufzeit
Telefonieren
Mobilfunknetz
gestatten
hier
Berechnung
tatbestandlichen
unberücksichtigt
bleiben
hat
;
Angeklagten
Mittätern
kam
gerade
selbst
entsprechende
Telefongespräche
führen
Entgelt
bezahlen
.
Grund
kann
auch
dahinstehen
entsprechende
Schadensposition
Landgericht
meint
Vertragslaufzeit
vereinbarten
-9-
Grundgebühren
gegebenenfalls
Anteil
berechnet
werden
kann
.
Angeklagten
Mittätern
erstrebte
Vermögensvorteil
bestand
tatsächlich
Auszahlung
Provision
Lieferung
kostenlosen
verbilligten
Mobiltelefone
freigeschalteter
SIM-Karte
gewinnbringend
veräußert
werden
sollten
.
entsprechende
Eingehungsschaden
jeweiligen
Mobilfunknetzbetreibers
bemisst
allein
Wert
insoweit
eingegangenen
Verpflichtungen
Einzelfall
Abzug
Werts
Anspruchs
Entrichtung
Vorkasse
Erfüllungsbereitschaft
bestand
.
insoweit
Ansatz
bringenden
Beträgen
verhält
angefochtene
Urteil
indessen
.
Demgemäß
enthält
nachvollziehbare
Berechnung
Vertragsschluss
eingetretenen
Eingehungsschadens
noch
legt
Auszahlung
Provision
Auslieferung
Mobiltelefonen
SIM-Karten
entstandenen
Erfüllungsschaden
.
Auch
Landgericht
reinen
Telefoniekosten
"
tatbestandliche
Schadensbeträge
Ansatz
gebracht
hat
sind
Ausführungen
Rechtsirrtum
beeinflusst
.
hat
verkannt
Herbeiführung
entsprechenden
Vermögensnachteile
zwar
Übersendung
freigeschalteten
SIM-Karten
ermöglicht
wurde
erst
betrügerischen
Abschluss
Verträgen
Nutzung
"
Mehrwertnummern
Anwahl
Betrug
erlangten
SIM-Karten
also
selbständiges
deliktisches
Verhalten
vermeintlichen
Vergütungsansprüche
begründet
teilweise
Zahlungen
ausgelöst
wurden
.
fehlt
erforderlichen
Unmittelbarkeit
täuschungsbedingter
Vermögensverfügung
eingetretenem
Vermögensschaden
Beschluss
29
.
Juni
BGHSt
.
kommt
Bereicherungsabsicht
Angeklagten
Mittäter
auch
Erlöse
betrügerischen
Ausnutzen
"
Mehrwertnummern
"
erstreckte
.
entsprechenden
Verträge
wurden
allein
Dritten
abgeschlossen
SIM-Karten
Angeklagten
Mittätern
erworben
hatten
erschwindelten
Gebühren
beteiligt
werden
sollten
.
Betracht
kommt
insoweit
lediglich
Angeklagte
Verkauf
SIM-Karten
Wissen
Erwerbern
beabsichtigte
missbräuchliche
Verwendung
Straftaten
Gehilfe
beteiligt
hat
.
Ansonsten
handelt
Gebührenschaden
ebenfalls
nur
verschuldete
Tatfolge
Sinne
§
Abs.
StGB
.
4
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Senat
sieht
Übrigen
folgendem
Hinweis
:
Serie
Straftaten
ist
sorgfältig
geordnete
übersichtliche
Darstellung
einzelnen
Delikte
achten
Fehler
vermeiden
.
wird
angefochtene
Urteil
Hinsicht
gerecht
.
Fall
Nr.
Anklage
wurde
Fall
nochmals
Fall
allerdings
unterschiedlichen
Anmeldedaten
identischen
Schadenshöhen
abgeurteilt
.
Fälle
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
wurden
ersichtlich
§
Abs.
eingestellt
noch
sind
Gegenstand
Urteilsgründe
.
sind
also
Landgericht
anhängig
geblieben
.
Pfister
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