BESCHLUSS 7 . Dezember Strafsache bandenmäßigen Betruges u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen eingelegte Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt hat Erfolg . 1 . Feststellungen beschlossen Angeklagte gesondert abgeurteilte frühere Mitangeklagte Betrugstaten Lasten Mobilfunknetzbetreibern Einnahmequelle Dauer Umfang verschaffen . Angeklagte Tatbeteiligung € erhalten sollte mietete Verwendung schen Namens Räume stellte Geschäftsführer nahm Gewerbeanmeldung eröffnete Geschäftskonto . stellte Aufforderung türkischen Pass " " landen Verfügung Muster Computer Dateien türkische Ausweispapiere Debitkarten existenter Personen erstellte . Anfang Dezember füllte Angeklagte zusammen Angestellten Anträge Einrichtung Mobiltelefonanschlüssen Personalien erfundener Personen verwendeten . erforderliche Vorlage Kopie Personalausweises angeblichen Antragstellers Debitkarte gebrauchten Ausdrucke " " erstellten Dateien . Anträge Kopien gefälschten Dokumente übersandten Mobilfunknetzbetreiber Provisionszahlungen erhalten Besitz subventionierter Mobiltelefone freigeschalteter SIM-Karten gelangen . Mobiltelefone SIM-Karten wurden dritte Personen weiterverkauft . Erwerber SIM-Karten verursachten Anwahl so genannter Mehrwertnummern vorher angemietet hatten hohe uneinbringliche Telefongebühren verschafften Weise vermeintliche Vergütungsansprüche Mobilfunknetzbetreiber beträchtlicher Höhe . Mitte Dezember wirkten gesondert abgeurteilten S. . Angestellten ten . Ausdrucke Personalausweise Debitkarten existenten Personen wurden Folgezeit insbesondere . Januar auch S. 5 . erstellt . inzwischen rechtskräftig sprochene frühere Mitangeklagte war Wesentlichen befasst Anträge Einrichtung Mobilfunkanschlusses unterschreiben Kopien gefälschten Dokumente erstellen . Angeklagte Anfang Woche lang Geschäftsräumen arbeitete wirkte teilweise Ausfüllen Anträge . war . Annahme auch Nachnahme gelieferter Mobiltelefone verantwortlich . Landgericht hat selben Tag Mobilfunknetzbetreiber gestellte Anträge rechtlich selbständige Tat behandelt . täuschungsbedingten Vermögensschaden hat jeweiligen Vergütungsanspruch Mobilfunknetzbetreiber Grundlage vereinbarten verkehrsüblichen Gebührentarifs angesehen ; hat Schadensberechnung anteilig " zugrunde gelegt . hat reine Telefonie " bezeichnete Schadensbeträge Ansatz gebracht . handelt Vergütungen vermeintlicher Ansprüche Benutzung " Mehrwertnummern Erwerber freigeschalteten SIM-Karten . 2 . Schuldspruch kann Bestand haben ; Annahme Landgerichts Angeklagte habe tatmehrheitlicher Betrugstaten schuldig gemacht hält Grundlage getroffenen Feststellungen rechtlicher Überprüfung stand . Sind Deliktsserie Personen Mittäter Täter Anstifter Gehilfen beteiligt so ist Frage einzelnen Taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen Beteiligten gesondert prüfen entscheiden ; maßgeblich ist Umfang Tatbeitrags Tatbeiträge . Erfüllt Mittäter einzelner Taten Serie Tatbestandsmerkmale eigener Person leistet Einzeltaten zumindest individuellen nur je fördernden Tatbeitrag so sind Taten natürliche Handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen . Allein organisatorische Einbindung Täters betrügerisches Geschäftsunternehmen ist geeignet Einzeldelikte Tatserie rechtlich Tat Sinne § Abs. StGB zusammenzufassen . Erbringt Vorfeld Laufs Deliktsserie Einzeldelikte Mittäter gleichzeitig gefördert werden so sind gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen Person einheitlichen Tatbeitrag Handlung Sinne § Abs. StGB verknüpft werden . übrigen Beteiligten einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben ist Bedeutung . . ; s. etwa 10 . Mai ; Urteil 17 . Juni . Gemessen Maßstäben belegen Feststellungen Angeklagten Tatmehrheit begangenen Straftaten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung . konkreter Tatbeitrag Taten lässt entnehmen . Vielmehr wirkte Angeklagte nur teilweise Ausfüllen gefälschten Anträge nahm nur Einzelfällen Mobilfunknetzbetreibern gelieferte Mobiltelefone . Insbesondere ist festgestellt Fällen gefälschten Anträge Kopien Ausweispapiere Debitkarten existierenden Personen Mobilfunknetzbetreibern zuschickte . war Durchsuchung Wohnung 2 . Januar Woche Handyladen anwesend . Dennoch wurden Zeit weitere betrügerische Anmeldungen vorgenommen . 3 . aufgezeigte Rechtsfehler zwingt Aufhebung angefochtenen Urteils . Zwar lässt Feststellungen entnehmen Angeklagte zumindest Aufbau allgemeinen Betrieb mittäterschaftliche Tatbeiträge leistete Verwirklichung Einzeldelikte beitrugen . Dennoch kann Senat Schuldspruch ändern Angeklagte bandenmäßigen Betruges bandenmäßiger Urkundenfälschung tateinheitlichen Fällen schuldig ist ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Strafe einheitliche Tat bestehen lassen . Vorgehen setzt Tatgericht Schuldgehalt Tat rechtsfehlerfrei festgestellt hat zutreffende Bewertung Konkurrenzverhältnisses berührt wird . Schon erstgenannten Voraussetzung fehlt hier Landgericht entstandenen Betrugsschaden Gegenstand Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Bereicherung zweifacher Weise unzutreffend bestimmt hat . Einzelnen : vollendete Betrug setzt Geschädigten Vermögensminderung wirtschaftlichen Sinne eingetreten ist unmittelbare Folge täuschungsbedingten Vermögensverfügung muss . muss auch Täter erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil unmittelbare Folge Opfer Irrtums vorgenommenen Vermögensverfügung sein bedingten Vermögenseinbuße Opfers spiegelbildlich entsprechen sog. Stoffgleichheit . Vermögensschaden ist Vergleich Vermögenslage Geschädigten unmittelbar Verfügung festzustellen StGB 28 . Aufl . . ; StGB 58 . Aufl . . . Betrug Abschluss Vertrages ist Vermögensvergleich Zeitpunkt Vertragsschlusses beziehen Eingehungsschaden . vergleichen sind wirtschaftlichen Werte beiderseitigen Vertragspflichten Urteil 13 November StGB Abs. Vermögensschaden ; Fischer aaO . . zunächst rein rechnerische Gegenüberstellung wirtschaftlichen Werte gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert Erbringung versprochenen Leistung Tatopfers Erfüllungsschaden bemisst vollen wirtschaftlichen Wert Gegenleistung völlig ausbleibt Differenz wirtschaftlichen Wert Leistung Gegenleistung Täter erbracht wird . Erfordernis Vermögensschaden unmittelbare Folge Vermögensverfügung erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil wiederum unmittelbare Folge Vermögensschadens sein muss fehlt etwa Getäuschte Täter Absicht lediglich tatsächliche Möglichkeit gibt Vermögensschaden weitere selbständige deliktische Handlungen herbeizuführen . Maßstäben hat Landgericht Betrugsschaden Inhalt Bereicherungsabsicht rechtsfehlerfrei festgestellt . Annahme gefälschten Antrags Abschluss Mobilfunkvertrages verpflichtete jeweilige Mobilfunknetzbetreiber zweifacher Hinsicht . versprach angeblichen Neukunden Lieferung kostenlosen preisreduzierten Mobiltelefons freigeschalteter SIM-Karte Möglichkeit Telefonierens entsprechenden Mobilfunknetz Dauer Vertragslaufzeit . sagte Inhaber " Zahlung Provision Vermittlung Mobilfunkvertrages Übersendung Mobiltelefons freigeschalteter SIMKarte vermeintlichen neuen Kunden ausgehändigt werden konnte . standen folgende Gegenansprüche : angebliche Neukunde verpflichtete Falle Lieferung verbilligten Mobiltelefons Zahlung reduzierten Kaufpreises ; sagte künftige Begleichung vereinbarten Telefongebühren zeit . " Inhaber Handyladens " versprach Übergabe Mobiltelefons SIM-Karte Neukunden Zahlung Mobiltelefon Auslieferung Wege Nachnahme Vorkasse leisten war . Gegenansprüche waren fehlender Erfüllungsbereitschaft angeblichen Schuldner weitgehend wertlos ; Ausnahme galt nur Nachnahmelieferung Mobiltelefons leistenden Vorkasse Angeklagte Mittäter Zahlung bereit waren Besitz Mobiltelefons SIM-Karte gelangen . Eingehungsschaden Mobilfunknetzbetreibers könnte Grundsatz vollen wirtschaftlichen Wert eingegangenen Verpflichtungen bestimmt werden allenfalls Höhe werthaltigen Anspruchs Vorkasse . Indes ist beachten Tatbestandsverwirklichung nur Vermögenseinbußen relevant sind spiegelbildlich Absicht Täters gerichtet ist rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen ; weitergehende Vermögensnachteile Geschädigte irrtumsbedingten Vermögensverfügung erleidet sind allenfalls verschuldete Tatauswirkungen Sinne § Abs. StGB . folgt Wert jeweiligen Mobilfunkbetreiber eingegangenen Verpflichtung angeblichen Neukunden Vertragslaufzeit Telefonieren Mobilfunknetz gestatten hier Berechnung tatbestandlichen unberücksichtigt bleiben hat ; Angeklagten Mittätern kam gerade selbst entsprechende Telefongespräche führen Entgelt bezahlen . Grund kann auch dahinstehen entsprechende Schadensposition Landgericht meint Vertragslaufzeit vereinbarten -9- Grundgebühren gegebenenfalls Anteil berechnet werden kann . Angeklagten Mittätern erstrebte Vermögensvorteil bestand tatsächlich Auszahlung Provision Lieferung kostenlosen verbilligten Mobiltelefone freigeschalteter SIM-Karte gewinnbringend veräußert werden sollten . entsprechende Eingehungsschaden jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers bemisst allein Wert insoweit eingegangenen Verpflichtungen Einzelfall Abzug Werts Anspruchs Entrichtung Vorkasse Erfüllungsbereitschaft bestand . insoweit Ansatz bringenden Beträgen verhält angefochtene Urteil indessen . Demgemäß enthält nachvollziehbare Berechnung Vertragsschluss eingetretenen Eingehungsschadens noch legt Auszahlung Provision Auslieferung Mobiltelefonen SIM-Karten entstandenen Erfüllungsschaden . Auch Landgericht reinen Telefoniekosten " tatbestandliche Schadensbeträge Ansatz gebracht hat sind Ausführungen Rechtsirrtum beeinflusst . hat verkannt Herbeiführung entsprechenden Vermögensnachteile zwar Übersendung freigeschalteten SIM-Karten ermöglicht wurde erst betrügerischen Abschluss Verträgen Nutzung " Mehrwertnummern Anwahl Betrug erlangten SIM-Karten also selbständiges deliktisches Verhalten vermeintlichen Vergütungsansprüche begründet teilweise Zahlungen ausgelöst wurden . fehlt erforderlichen Unmittelbarkeit täuschungsbedingter Vermögensverfügung eingetretenem Vermögensschaden Beschluss 29 . Juni BGHSt . kommt Bereicherungsabsicht Angeklagten Mittäter auch Erlöse betrügerischen Ausnutzen " Mehrwertnummern " erstreckte . entsprechenden Verträge wurden allein Dritten abgeschlossen SIM-Karten Angeklagten Mittätern erworben hatten erschwindelten Gebühren beteiligt werden sollten . Betracht kommt insoweit lediglich Angeklagte Verkauf SIM-Karten Wissen Erwerbern beabsichtigte missbräuchliche Verwendung Straftaten Gehilfe beteiligt hat . Ansonsten handelt Gebührenschaden ebenfalls nur verschuldete Tatfolge Sinne § Abs. StGB . 4 . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Senat sieht Übrigen folgendem Hinweis : Serie Straftaten ist sorgfältig geordnete übersichtliche Darstellung einzelnen Delikte achten Fehler vermeiden . wird angefochtene Urteil Hinsicht gerecht . Fall Nr. Anklage wurde Fall nochmals Fall allerdings unterschiedlichen Anmeldedaten identischen Schadenshöhen abgeurteilt . Fälle unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurden ersichtlich § Abs. eingestellt noch sind Gegenstand Urteilsgründe . sind also Landgericht anhängig geblieben . Pfister Lienen