You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

646 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
StR
27
November
Strafsache
Betruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:271118B3STR429.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Fällen
Tateinheit
unerlaubtem
Betreiben
Bankgeschäften
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Einziehung
Wertersatz
Höhe
angeordnet
Höhe
Gesamtschuldner
gesondert
verfolgten
S.
.
allgemeine
Sachrüge
standung
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Urteil
liegen
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
zugrunde
:
1
.
Angeklagte
vertrieb
teilweise
gemeinsam
gesondert
verfolgten
S.
verschiedene
vorgeblich
gewinnbringende
sichere
Geldanlagen
Privatkunden
.
handelte
stets
Beteiligungen
Kunden
näher
definierten
"
Handelsgeschäften
"
Gesellschaft
Angeklagte
auftrat
.
Angeklagte
sicherte
Kunden
Fällen
vertraglich
Beteiligungssumme
Übernahme
Garantien
Dritter
abgesichert
sei
.
Angeklagte
S.
hatten
Anfang
Gelder
vertragsgemäß
anzulegen
.
gemeinsamen
Tatplan
entsprechend
betrieben
sog.
Schneeballsystem
:
eingeworbenen
Gelder
Lebensunterhalt
verwendeten
nutzten
neuen
Anlegern
eingezahltes
Geld
überfällige
Zinszahlungen
früher
geworbene
Kunden
leisten
.
insgesamt
Angeklagten
eingeworbenen
Geldern
Höhe
erhielten
Anleger
Weise
insgesamt
.
Schneeballsystem
zusammenzubrechen
drohte
veranlasste
Angeklagte
Absprache
S.
Zeugin
Geldanlage
Höhe
Fall
Urteilsgründe
.
überwies
Betrag
Zielkonto
angegebenes
Treuhandkonto
Notars
S.
persönlich
bekannt
war
.
Absicht
Angeklagten
entsprechend
erschien
Geschäft
Zeugin
vereinbarte
Zahlung
Notaranderkonto
besonderem
Maße
seriös
sicher
.
Angeklagte
sicherte
überdies
Kapital
Rückzahlung
Grundschuld
abgesichert
werde
.
behauptete
Notar
Absicherung
Grundschuld
Sorge
tragen
werde
.
Tatsächlich
hatte
Notar
Anweisung
erhalten
;
Angeklagte
S.
hatten
auch
Absicht
entsprechenden
Auftrag
erteilen
.
gemeinsamen
Tatplan
entsprechend
wies
Angeklagte
Notar
vielmehr
Zahlungseingang
Geld
S.
selbst
auszuzahlen
eigene
Zwecke
verbrauchen
.
2
.
Einlassung
Angeklagten
Fällen
Absicherung
Anleger
Garantien
Dritter
insbesondere
Kreditversicherung
Fall
Urteilsgründe
Grundschuldbestellung
vertraut
haben
ist
Strafkammer
gefolgt
.
Begründung
hat
u.a.
ausgeführt
Angeklagte
Geschädigten
Absicherung
Grundschuldbestellung
behauptet
hatte
"
gab
S.
.
II
.
Verfahrensrüge
dringt
.
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
:
Hauptverhandlung
beantragte
Verteidiger
Notar
Beweis
Tatsachen
vernehmen
Zeugin
Notaranderkonto
überwiesene
Betrag
Höhe
"
Ablösung
Grundschuld
Haus
S.
verwendet
werden
"
sollte
Notar
"
gleichzeitig
angewiesen
worden
sei
dann
lastenfreien
Grundstück
Grundschuld
Absicherung
Einlage
bestellen
"
.
Strafkammer
lehnte
Antrag
Begründung
Beweis
gestellte
"
Tatsache
ausgeführte
Weisung
Angeklagten
bereits
abgeurteilten
Grundschuld
Absicherung
Anlegerin
S.
bestellen
"
Entscheidung
unerheblich
sei
§
Abs.
Satz
Variante
.
Insbesondere
"
würde
ausgeführte
Weisung
ändern
Angeklagte
Anlegerin
%
sichere
ertragreiche
Anlage
zugesagt
hatte
stattdessen
selbst
eingeräumt
hat
Notar
anwies
"
Anlagesumme
Sinne
Anlegerin
geschlossenen
Vertrages
anzulegen
überwiegend
Tilgung
Grundschulden
bereits
abgeurteilten
S.
Übrigen
Abzug
Hebegebühr
freier
Verfügung
auszukehren
.
Übrigen
hätten
vertraglich
zugesicherten
"
Garantien
Dritter
"
ohnehin
existiert
.
Rüge
ist
zulässiger
Weise
erhoben
worden
§
Abs.
Satz
.
Insoweit
wird
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Bezug
genommen
.
ist
auch
begründet
.
Lehnt
erkennende
Gericht
hier
Beweisantrag
Bedeutungslosigkeit
behaupteten
Tatsache
muss
Beweis
gestellte
Tatsache
so
bisherige
Beweisergebnis
einstellen
sei
erwiesen
vgl.
26
.
Aufl
.
.
.
Urteil
darf
Widerspruch
setzen
etwa
unerheblich
bezeichneten
Tatsache
Bedeutung
beimessen
Gegenteil
Beweis
gestellten
Tatsache
stützen
vgl.
12
November
§
Abs.
Satz
Bedeutungslosigkeit
;
Urteile
1
.
Dezember
NStZ
;
26
.
Januar
NStZ
268
;
vgl.
auch
26
.
Aufl
.
.
.
So
verhält
indes
hier
.
Strafkammer
hat
Widerspruch
Begründung
Ablehnungsbeschlusses
Urteil
festgestellt
Notar
gewiesen
wurde
Zeugin
gezahlte
Beteiligungssumme
Beweisantrag
bezeichnete
Grundschuldbestellung
abzusichern
.
hat
Umstand
ferner
Rahmen
Beweiswürdigung
maßgebliche
Bedeutung
beigemessen
Einlassung
Angeklagten
Absicherung
Geldanlagen
Garantien
Dritter
Fall
Urteilsgründe
Grundschuldbestellung
vertraut
haben
Hinblick
widerlegt
angesehen
hat
Notar
entsprechende
Anweisung
erteilt
worden
sei
.
Verfahrensverstoß
beruht
Urteil
§
Abs.
.
kann
ausgeschlossen
werden
Strafkammer
Rechtsfehler
zumindest
Vorsatz
Angeklagten
Bezug
Eintritt
insbesondere
Fall
Urteilsgründe
verneint
hätte
.
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Abs.
.
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
Gelegenheit
haben
Wert
Taten
Angeklagten
Erlangten
§
Abs.
§
Satz
StGB
neu
berechnen
.
bisherigen
Anordnung
insoweit
Berücksichtigung
§
Abs.
StGB
Betrag
Höhe
einzuziehen
liegt
Summe
eingeworbenen
Gelder
Höhe
zurückgezahlten
Beträge
Höhe
insgesamt
ersichtlich
zugrunde
.
Gericke
Berg