BESCHLUSS StR 27 November Strafsache Betruges u.a. ECLI : : BGH:2018:271118B3STR429.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Fällen Tateinheit unerlaubtem Betreiben Bankgeschäften Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Einziehung Wertersatz Höhe € angeordnet Höhe € Gesamtschuldner gesondert verfolgten S. . allgemeine Sachrüge standung gestützte Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg . Urteil liegen Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen zugrunde : 1 . Angeklagte vertrieb teilweise gemeinsam gesondert verfolgten S. verschiedene vorgeblich gewinnbringende sichere Geldanlagen Privatkunden . handelte stets Beteiligungen Kunden näher definierten " Handelsgeschäften " Gesellschaft Angeklagte auftrat . Angeklagte sicherte Kunden Fällen vertraglich Beteiligungssumme Übernahme Garantien Dritter abgesichert sei . Angeklagte S. hatten Anfang Gelder vertragsgemäß anzulegen . gemeinsamen Tatplan entsprechend betrieben sog. Schneeballsystem : eingeworbenen Gelder Lebensunterhalt verwendeten nutzten neuen Anlegern eingezahltes Geld überfällige Zinszahlungen früher geworbene Kunden leisten . insgesamt Angeklagten eingeworbenen Geldern Höhe € erhielten Anleger Weise insgesamt € . Schneeballsystem zusammenzubrechen drohte veranlasste Angeklagte Absprache S. Zeugin Geldanlage Höhe € Fall Urteilsgründe . überwies Betrag Zielkonto angegebenes Treuhandkonto Notars S. persönlich bekannt war . Absicht Angeklagten entsprechend erschien Geschäft Zeugin vereinbarte Zahlung Notaranderkonto besonderem Maße seriös sicher . Angeklagte sicherte überdies Kapital Rückzahlung Grundschuld abgesichert werde . behauptete Notar Absicherung Grundschuld Sorge tragen werde . Tatsächlich hatte Notar Anweisung erhalten ; Angeklagte S. hatten auch Absicht entsprechenden Auftrag erteilen . gemeinsamen Tatplan entsprechend wies Angeklagte Notar vielmehr Zahlungseingang Geld S. selbst auszuzahlen eigene Zwecke verbrauchen . 2 . Einlassung Angeklagten Fällen Absicherung Anleger Garantien Dritter insbesondere Kreditversicherung Fall Urteilsgründe Grundschuldbestellung vertraut haben ist Strafkammer gefolgt . Begründung hat u.a. ausgeführt Angeklagte Geschädigten Absicherung Grundschuldbestellung behauptet hatte " gab S. . II . Verfahrensrüge dringt . liegt folgendes Prozessgeschehen : Hauptverhandlung beantragte Verteidiger Notar Beweis Tatsachen vernehmen Zeugin Notaranderkonto überwiesene Betrag Höhe € " Ablösung Grundschuld Haus S. verwendet werden " sollte Notar " gleichzeitig angewiesen worden sei dann lastenfreien Grundstück Grundschuld Absicherung Einlage bestellen " . Strafkammer lehnte Antrag Begründung Beweis gestellte " Tatsache ausgeführte Weisung Angeklagten bereits abgeurteilten Grundschuld Absicherung Anlegerin S. bestellen " Entscheidung unerheblich sei § Abs. Satz Variante . Insbesondere " würde ausgeführte Weisung ändern Angeklagte Anlegerin % sichere ertragreiche Anlage zugesagt hatte stattdessen selbst eingeräumt hat Notar anwies " Anlagesumme Sinne Anlegerin geschlossenen Vertrages anzulegen überwiegend Tilgung Grundschulden bereits abgeurteilten S. Übrigen Abzug Hebegebühr freier Verfügung auszukehren . Übrigen hätten vertraglich zugesicherten " Garantien Dritter " ohnehin existiert . Rüge ist zulässiger Weise erhoben worden § Abs. Satz . Insoweit wird Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts Bezug genommen . ist auch begründet . Lehnt erkennende Gericht hier Beweisantrag Bedeutungslosigkeit behaupteten Tatsache muss Beweis gestellte Tatsache so bisherige Beweisergebnis einstellen sei erwiesen vgl. 26 . Aufl . . . Urteil darf Widerspruch setzen etwa unerheblich bezeichneten Tatsache Bedeutung beimessen Gegenteil Beweis gestellten Tatsache stützen vgl. 12 November § Abs. Satz Bedeutungslosigkeit ; Urteile 1 . Dezember NStZ ; 26 . Januar NStZ 268 ; vgl. auch 26 . Aufl . . . So verhält indes hier . Strafkammer hat Widerspruch Begründung Ablehnungsbeschlusses Urteil festgestellt Notar gewiesen wurde Zeugin gezahlte Beteiligungssumme Beweisantrag bezeichnete Grundschuldbestellung abzusichern . hat Umstand ferner Rahmen Beweiswürdigung maßgebliche Bedeutung beigemessen Einlassung Angeklagten Absicherung Geldanlagen Garantien Dritter Fall Urteilsgründe Grundschuldbestellung vertraut haben Hinblick widerlegt angesehen hat Notar entsprechende Anweisung erteilt worden sei . Verfahrensverstoß beruht Urteil § Abs. . kann ausgeschlossen werden Strafkammer Rechtsfehler zumindest Vorsatz Angeklagten Bezug Eintritt insbesondere Fall Urteilsgründe verneint hätte . . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung Abs. . nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben Wert Taten Angeklagten Erlangten § Abs. § Satz StGB neu berechnen . bisherigen Anordnung insoweit Berücksichtigung § Abs. StGB Betrag Höhe € einzuziehen liegt Summe eingeworbenen Gelder Höhe € zurückgezahlten Beträge Höhe insgesamt € ersichtlich zugrunde . Gericke Berg