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4.0 KiB

NAMEN
20
.
Dezember
Strafsache
Mordes
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
April
Angeklagten
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
zuungunsten
Angeklagten
eingelegte
wirksam
Strafausspruch
beschränkte
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Strafrahmenbestimmung
Landgerichts
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Anwendung
gesetzlich
vertypten
Strafmilderungsgrundes
§
StGB
ist
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Generalbundesanwalt
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
"
Abs.
Satz
Nr.
StGB
kann
Gericht
ausschließlich
angedrohter
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängen
Angeklagte
freiwilliges
Offenbaren
Wissens
Eröffnung
Hauptverfahrens
§
Abs.
StGB
wesentlich
beigetragen
hat
Straftat
Sinne
§
Abs.
aufgedeckt
werden
konnte
.
muss
Beitrag
Angeklagten
Aufklärung
Tat
beteiligt
war
eigenen
Tatbeitrag
erstrecken
§
Abs.
Satz
StGB
.
Sind
Voraussetzungen
Feststellungen
Tatrichters
gegeben
ist
Revision
nur
eingeschränkt
überprüfbarer
Ermessensspielraum
eröffnet
umfassenden
Würdigung
sämtlicher
relevanten
Umstände
entscheiden
hat
Strafmilderung
Abs.
Satz
geboten
ist
.
Aufl
.
.
.
Gesetz
führt
§
Abs.
StGB
abschließend
Kriterien
gerichtliche
Entscheidung
treffen
ist
vgl.
BT-Drucks
.
16/6268
S.
.
.
.
Abs.
Nr.
StGB
Art
Umfang
offenbarten
Tatsachen
Bedeutung
Aufklärung
Verhinderung
Tat
Zeitpunkt
Offenbarung
Ausmaß
Unterstützung
Strafverfolgungsbehörden
Täter
Schwere
Tat
Angaben
beziehen
vornehmlich
aufklärungsspezifische
Kriterien
umfasst
enthält
§
Abs.
Nr.
StGB
schuldspezifische
Kriterien
Nr.
genannten
Gesichtspunkte
Verhältnis
setzen
sind
.
f.
Kinzig
StGB
.
Aufl
.
.
.
vorzunehmenden
Gesamtabwägung
Hinblick
Schuldgrundsatz
besondere
Bedeutung
zukommt
so
f.
§
vormaligen
Kronzeugenregelung
terroristischen
Straftaten
Art
.
Gesetz[es
Änderung
Strafgesetzbuches
Strafprozessordnung
Versammlungsgesetzes
Einführung
Kronzeugenregelung
terroristischen
Straftaten
9
.
Juni
.
S.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Schwurgericht
hat
Rahmen
Ermessensausübung
lediglich
festgestellt
Aussage
Angeklagten
Mitangeklagte
überführen
gewesen
wäre
habe
Aufklärung
schweren
Straftat
geführt
sei
notwendigen
Geständnis
verbunden
gewesen
selbst
Tat
beteiligt
gewesen
sein
.
Angeklagte
außerordentlich
schwerwiegende
Straftat
begangen
habe
stehe
Strafmilderung
gemäß
§
StGB
;
andernfalls
könne
Anwendung
Norm
Mord
Gesetzgeber
§
Abs.
Satz
letzter
spezielle
Strafzumessungsregel
geschaffen
habe
nie
Betracht
kommen
S.
.
Ausführungen
genügen
rechtsfehlerfreie
Ausübung
§
StGB
eingeräumten
Ermessens
.
lassen
besorgen
Tatgericht
Entscheidung
allein
aufklärungsspezifische
Kriterien
Blick
genommen
hat
konkret
Schwere
Unrechts
abgeurteilten
Tat
Grad
Verschuldens
Angeklagten
Relation
setzen
.
besonders
sorgfältige
Einzelfall
bezogene
Abwägung
infrage
kommenden
Gesichtspunkte
erscheint
vorliegend
aber
schon
unentbehrlich
Strafmilderung
Gesamtumstände
äußerst
brutalen
erheblicher
krimineller
Energie
zeugenden
insgesamt
Mordmerkmale
erfüllenden
Handlungen
Angeklagten
einen
Seite
mehrfach
wechselnden
Aussageverhaltens
anderen
Seite
letzterem
siehe
Beschluss
31
.
Oktober
Beschluss
30
.
August
StGB
Abs.
Satz
Nr.
Aufdeckung
BT-Drucks
.
16/6268
S.
nahe
lag
.
stimmt
Senat
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Vermeidung
aufgezeigten
Rechtsfehlers
fakultativen
Strafmilderung
abgesehen
Angeklagten
lebenslange
Freiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Pfister