NAMEN 20 . Dezember Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 23 . April Angeklagten betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Jahren Freiheitsstrafe verurteilt . Hiergegen richtet zuungunsten Angeklagten eingelegte wirksam Strafausspruch beschränkte Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Strafrahmenbestimmung Landgerichts hält rechtlichen Nachprüfung stand . Anwendung gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes § StGB ist rechtsfehlerfrei begründet . Generalbundesanwalt hat Wesentlichen ausgeführt : " Abs. Satz Nr. StGB kann Gericht ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe Jahren verhängen Angeklagte freiwilliges Offenbaren Wissens Eröffnung Hauptverfahrens § Abs. StGB wesentlich beigetragen hat Straftat Sinne § Abs. aufgedeckt werden konnte . muss Beitrag Angeklagten Aufklärung Tat beteiligt war eigenen Tatbeitrag erstrecken § Abs. Satz StGB . Sind Voraussetzungen Feststellungen Tatrichters gegeben ist Revision nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet umfassenden Würdigung sämtlicher relevanten Umstände entscheiden hat Strafmilderung Abs. Satz geboten ist . Aufl . . . Gesetz führt § Abs. StGB abschließend Kriterien gerichtliche Entscheidung treffen ist vgl. BT-Drucks . 16/6268 S. . . . Abs. Nr. StGB Art Umfang offenbarten Tatsachen Bedeutung Aufklärung Verhinderung Tat Zeitpunkt Offenbarung Ausmaß Unterstützung Strafverfolgungsbehörden Täter Schwere Tat Angaben beziehen vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst enthält § Abs. Nr. StGB schuldspezifische Kriterien Nr. genannten Gesichtspunkte Verhältnis setzen sind . f. Kinzig StGB . Aufl . . . vorzunehmenden Gesamtabwägung Hinblick Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zukommt so f. § vormaligen Kronzeugenregelung terroristischen Straftaten Art . Gesetz[es Änderung Strafgesetzbuches Strafprozessordnung Versammlungsgesetzes Einführung Kronzeugenregelung terroristischen Straftaten 9 . Juni . S. fehlt vorliegenden Fall . Schwurgericht hat Rahmen Ermessensausübung lediglich festgestellt Aussage Angeklagten Mitangeklagte überführen gewesen wäre habe Aufklärung schweren Straftat geführt sei notwendigen Geständnis verbunden gewesen selbst Tat beteiligt gewesen sein . Angeklagte außerordentlich schwerwiegende Straftat begangen habe stehe Strafmilderung gemäß § StGB ; andernfalls könne Anwendung Norm Mord Gesetzgeber § Abs. Satz letzter spezielle Strafzumessungsregel geschaffen habe nie Betracht kommen S. . Ausführungen genügen rechtsfehlerfreie Ausübung § StGB eingeräumten Ermessens . lassen besorgen Tatgericht Entscheidung allein aufklärungsspezifische Kriterien Blick genommen hat konkret Schwere Unrechts abgeurteilten Tat Grad Verschuldens Angeklagten Relation setzen . besonders sorgfältige Einzelfall bezogene Abwägung infrage kommenden Gesichtspunkte erscheint vorliegend aber schon unentbehrlich Strafmilderung Gesamtumstände äußerst brutalen erheblicher krimineller Energie zeugenden insgesamt Mordmerkmale erfüllenden Handlungen Angeklagten einen Seite mehrfach wechselnden Aussageverhaltens anderen Seite letzterem siehe Beschluss 31 . Oktober Beschluss 30 . August StGB Abs. Satz Nr. Aufdeckung BT-Drucks . 16/6268 S. nahe lag . stimmt Senat . Senat kann ausschließen Landgericht Vermeidung aufgezeigten Rechtsfehlers fakultativen Strafmilderung abgesehen Angeklagten lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hätte . Pfister