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978 lines
8.5 KiB

NAMEN
28
.
Januar
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenkläger
S.
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
S.
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
24
.
Juni
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
jeweils
tateinheitlichen
Fällen
weiter
Tateinheit
besonders
schwerer
Brandstiftung
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
Anklageschrift
wirft
Angeklagten
habe
9
.
Dezember
Uhr
Wohnhaus
Nebenkläger
fehlende
Glasscheibe
Haustür
Windschutz
aufgehängte
Jacke
angezündet
gewusst
habe
Gebäude
schlafenden
Nebenkläger
Feuer
Rauch
töten
.
Flammen
hätten
hölzerne
Haustür
erfasst
schließlich
selbständig
gebrannt
habe
.
erwachenden
Nebenklägern
Rauchvergiftungen
erlitten
hätten
sei
gelungen
Brand
löschen
.
2
.
Landgericht
hat
objektive
Brandgeschehen
Anklageschrift
angenommen
festgestellt
aber
Täterschaft
Angeklagten
überzeugen
können
.
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zwar
seien
mögliche
Motive
Angeklagten
Brandlegung
verkennen
.
Nebenklägerin
S.
habe
September
persönliche
Beziehung
Angeklagten
beendet
Anstellung
Betrieb
gekündigt
.
weiteren
Einkommens
habe
gleichzeitig
Mietzahlungen
angemietete
spätere
Brandobjekt
eingestellt
so
Vermieter
Mietvertrag
12
November
fristlos
gekündigt
habe
.
habe
zusätzlichem
Streit
geführt
Angeklagte
habe
bekannten
Vermieter
Zahlungen
verantwortlich
gefühlt
;
habe
Vermietung
nur
Bestätigung
bereit
gefunden
Nebenklägerin
könne
erzielten
Arbeitseinkommen
Miete
bezahlen
.
Folge
habe
Angeklagte
Nebenklägerin
Lebensgefährten
Nebenkläger
mehrfach
aufgefordert
Anwesen
räumen
.
noch
ersetzte
Glasscheibe
Haustür
habe
30
.
Oktober
Uhr
selbst
eingeschlagen
Haus
einzudringen
Genannten
Mietrückstände
Rede
stellen
.
Motivlage
sei
jedoch
ausreichend
bestreitenden
Angeklagten
Brandlegung
überführen
;
weitere
Täterschaft
sprechende
Indizien
hätten
ergeben
.
Zwar
sei
Nachbarhaus
wohnende
Angeklagte
Löschen
Brandes
Tatort
erschienen
jedoch
könne
Einlassung
widerlegt
werden
sei
nur
zufällig
Zeugin
auch
Tagen
beobachteten
nächtlichen
Ausführen
Hundes
vorbeigekommen
.
anschließend
weiteren
Streitgespräch
Nebenklägerin
S.
sinngemäß
geäußert
habe
Nebenkläger
nächste
Mal
"
richtig
abfackeln
"
wollen
habe
Gesprächszusammenhang
lediglich
provozieren
wollen
.
Ebenso
führe
Staatsanwaltschaft
vorgelegtes
Foto
Bildschirmanzeige
Internet-Chats
weiter
Teilnehmer
offenbar
Tat
bekenne
.
Wortlaut
lasse
Rückschlüsse
Identität
Chatteilnehmer
.
Zwar
sei
Beiträgen
Bekenners
jeweils
"
Miniatur-Lichtbild
"
zugeordnet
.
sei
aber
erkennen
abgebildeten
Person
Angeklagten
Hauptverhandlung
vernommenen
Zeugen
handele
.
II
.
1
.
Verfahrensrüge
Landgericht
habe
Aufklärungspflicht
verletzt
Ermittlung
Partner
abgelichteten
InternetChats
nochmals
Nebenkläger
S.
Zeugen
vernommen
habe
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unzulässig
.
Zwar
hätte
Anbetracht
Schwere
Tatvorwurfs
auch
bereits
Staatsanwaltschaft
aufgedrängt
Identität
Chat-Teilnehmer
Lokalisierung
Chatraums
entsprechende
Ermittlungen
Anbieter
gegebenenfalls
Auswertung
Angeklagten
vorhandener
elektronischer
Speichermedien
klären
.
dahingehende
Aufklärungsrüge
ist
jedoch
erhoben
.
2
.
Revision
Verstöße
Landgerichts
§
rügt
wendet
Sache
tatrichterliche
Beweiswürdigung
.
weist
indes
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
.
Spricht
Tatgericht
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
kann
so
ist
Revisionsgericht
regelmäßig
hinzunehmen
.
Würdigung
Beweise
ist
Sache
Tatrichters
allein
obliegt
Eindruck
Hauptverhandlung
Urteil
Schuld
Unschuld
Angeklagten
bilden
.
Revisionsgericht
kann
nur
prüfen
Beweiswürdigung
Tatrichters
Rechtsfehlern
behaftet
ist
etwa
Lücken
Widersprüche
aufweist
Denkgesetzen
gesichertem
Erfahrungswissen
Einklang
steht
Überzeugung
Schuld
Angeklagten
überzogene
Anforderungen
gestellt
werden
.
.
;
vgl.
Urteil
6
.
juris
.
.
Lückenhaft
ist
Würdigung
Beweise
insbesondere
dann
Urteil
erkennen
lässt
Tatrichter
Umstände
geeignet
sind
Entscheidung
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
Überlegungen
einbezogen
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
hat
vgl.
Urteil
2
.
April
StR
.
.
Liegt
Rechtsfehler
ist
tatrichterliche
Würdigung
auch
dann
hinzunehmen
anderes
Ergebnis
ebenso
möglich
gewesen
wäre
gar
näher
gelegen
hätte
Urteil
17
.
April
NStZ-RR
.
Maßstäben
hält
Beweiswürdigung
Landgerichts
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
Näherer
Erörterung
bedarf
Einklang
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
nur
Folgendes
:
Auffassung
Revision
hat
Landgericht
Umstände
Sicht
geeignet
waren
Entscheidung
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
nur
jeweils
isoliert
gewertet
auch
hinreichende
Gesamtwürdigung
einbezogen
.
hat
dargelegt
beendeten
Beziehung
Nebenklägerin
Sorge
Mietzahlungen
entspringende
Motivlage
Angeklagten
weiterer
Täterschaft
Angeklagten
sprechender
Beweisanzeichen
ausreiche
.
nochmals
näher
Erscheinen
Angeklagten
Tatort
Nebenklägerin
ausgesprochene
Drohung
einzugehen
S.
Hinweis
übrige
Beweislage
geschehen
ist
war
Landgericht
gehalten
Umständen
hat
weitgehenden
Ambivalenz
rechtsfehlerfrei
wesentliche
Indizwirkung
Lasten
Angeklagten
abgesprochen
.
Unbegründet
ist
auch
weitere
materiellrechtliche
Beanstandung
Beschwerdeführerin
Urteil
enthalte
Anforderungen
Abs.
Satz
StPO
genügende
Verweisung
Bildschirmfoto
noch
zureichende
Beschreibung
erkennbaren
Miniatur-Lichtbilder
"
erlaube
revisionsgerichtliche
Überprüfung
Tatrichter
rechtsfehlerfrei
Identifizierung
Chat-Teilnehmers
unergiebig
angesehen
habe
.
Urteil
verweist
zulässiger
Weise
Akten
genommene
Miniatur-Lichtbilder
enthaltende
Ablichtung
.
Klammerzusatz
"
Anlage
Protokoll
24
.
Juni
"
ist
Inhalt
Verweisung
eindeutig
bestimmt
.
Auch
Art
Weise
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
Will
Tatrichter
Abfassung
Urteilsgründe
Sinne
Abs.
Satz
StPO
Akten
befindliche
Abbildung
verweisen
so
hat
deutlich
zweifelsfrei
Ausdruck
bringen
Beschluss
19
.
Dezember
BGHSt
.
hieraus
oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung
strafrechtlichen
Literatur
gezogenen
Schluss
bloße
Mitteilung
Fundstelle
Akten
genüge
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
kann
Senat
jedenfalls
Allgemeinheit
anschließen
.
besondere
Form
schreibt
genannte
Vorschrift
Verweisung
.
So
wird
teilweise
auch
Notwendigkeit
verneint
Gesetzeswortlaut
wiederholen
mitzuteilen
Verweisung
geschehe
"
Einzelheiten
"
OLG
8
.
Dezember
NStZ-RR
.
Tatrichter
deutlich
zweifelsfrei
erklärt
hat
wolle
Abbildung
Bestandteil
-9-
Urteilsgründe
machen
OLG
ist
stets
Einzelfall
Heranziehung
Darlegungen
insgesamt
entscheiden
.
Insoweit
gilt
Feststellungen
Wertungen
Tatrichters
Übrigen
rechtlich
Bestand
haben
ebenfalls
Gebote
Eindeutigkeit
Bestimmtheit
wahren
müssen
.
Maßstäben
hat
Landgericht
Nennung
nachfolgenden
inhaltlichen
Erörterung
Ablichtung
Klammerzusatz
genauer
Fundstelle
angebracht
hat
deutlich
zweifelsfrei
erklärt
wolle
Ablichtung
Gegenstand
Urteilsgründe
machen
.
Schon
allgemeiner
Lebensanschauung
enthält
Umständen
hinzugefügter
Klammerzusatz
Aufforderung
Adressaten
nur
Beschreibung
Gegenstands
Kenntnis
nehmen
Betrachtung
auch
eigenen
Eindruck
verschaffen
.
Wird
dergestalt
Abfassung
schriftlichen
Urteilsgründe
verfahren
so
drängt
Auslegung
besonderem
Maße
Tatrichter
kann
Bewusstsein
unterstellt
werden
bloße
Fundstellenangabe
Sinn
bliebe
.
Landgericht
hat
auch
hinreichend
Ergiebigkeit
"
Miniatur-Lichtbilder
auseinandergesetzt
.
Nachvollziehbar
hat
Lichtbildern
Inhalt
Qualität
vornherein
Eignung
Grundlage
Identifizierung
abgebildeten
Person
abgesprochen
.
Vielmehr
hat
Berücksichtigung
erkennbaren
individuellen
Merkmale
lediglich
ausschließen
können
Person
Angeklagten
Hauptverhandlung
vernommenen
Zeugen
handelt
.
ist
erinnern
.
Nähere
Darlegungen
Merkmalen
Ähnlichkeit
abgebildeten
Person
auch
mittelbar
Strafkammer
aufgetretenen
Zeugen
begründen
sind
Sachlage
Rechts
verlangen
vgl.
umgekehrten
Fall
Identifizierung
Abgebildeten
Beschluss
19
.
Dezember
BGHSt
.
;
s.
auch
Beschluss
7
.
Juni
BGHSt
18
.
.