NAMEN 28 . Januar Strafsache versuchten Mordes u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Verhandlung Bundesanwalt Bundesgerichtshof Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Rechtsanwältin Vertreterin Nebenkläger S. Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin S. Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 24 . Juni wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung jeweils tateinheitlichen Fällen weiter Tateinheit besonders schwerer Brandstiftung tatsächlichen Gründen freigesprochen . Revision Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Anklageschrift wirft Angeklagten habe 9 . Dezember Uhr Wohnhaus Nebenkläger fehlende Glasscheibe Haustür Windschutz aufgehängte Jacke angezündet gewusst habe Gebäude schlafenden Nebenkläger Feuer Rauch töten . Flammen hätten hölzerne Haustür erfasst schließlich selbständig gebrannt habe . erwachenden Nebenklägern Rauchvergiftungen erlitten hätten sei gelungen Brand löschen . 2 . Landgericht hat objektive Brandgeschehen Anklageschrift angenommen festgestellt aber Täterschaft Angeklagten überzeugen können . hat Wesentlichen ausgeführt : Zwar seien mögliche Motive Angeklagten Brandlegung verkennen . Nebenklägerin S. habe September persönliche Beziehung Angeklagten beendet Anstellung Betrieb gekündigt . weiteren Einkommens habe gleichzeitig Mietzahlungen angemietete spätere Brandobjekt eingestellt so Vermieter Mietvertrag 12 November fristlos gekündigt habe . habe zusätzlichem Streit geführt Angeklagte habe bekannten Vermieter Zahlungen verantwortlich gefühlt ; habe Vermietung nur Bestätigung bereit gefunden Nebenklägerin könne erzielten Arbeitseinkommen Miete bezahlen . Folge habe Angeklagte Nebenklägerin Lebensgefährten Nebenkläger mehrfach aufgefordert Anwesen räumen . noch ersetzte Glasscheibe Haustür habe 30 . Oktober Uhr selbst eingeschlagen Haus einzudringen Genannten Mietrückstände Rede stellen . Motivlage sei jedoch ausreichend bestreitenden Angeklagten Brandlegung überführen ; weitere Täterschaft sprechende Indizien hätten ergeben . Zwar sei Nachbarhaus wohnende Angeklagte Löschen Brandes Tatort erschienen jedoch könne Einlassung widerlegt werden sei nur zufällig Zeugin auch Tagen beobachteten nächtlichen Ausführen Hundes vorbeigekommen . anschließend weiteren Streitgespräch Nebenklägerin S. sinngemäß geäußert habe Nebenkläger nächste Mal " richtig abfackeln " wollen habe Gesprächszusammenhang lediglich provozieren wollen . Ebenso führe Staatsanwaltschaft vorgelegtes Foto Bildschirmanzeige Internet-Chats weiter Teilnehmer offenbar Tat bekenne . Wortlaut lasse Rückschlüsse Identität Chatteilnehmer . Zwar sei Beiträgen Bekenners jeweils " Miniatur-Lichtbild " zugeordnet . sei aber erkennen abgebildeten Person Angeklagten Hauptverhandlung vernommenen Zeugen handele . II . 1 . Verfahrensrüge Landgericht habe Aufklärungspflicht verletzt Ermittlung Partner abgelichteten InternetChats nochmals Nebenkläger S. Zeugen vernommen habe ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unzulässig . Zwar hätte Anbetracht Schwere Tatvorwurfs auch bereits Staatsanwaltschaft aufgedrängt Identität Chat-Teilnehmer Lokalisierung Chatraums entsprechende Ermittlungen Anbieter gegebenenfalls Auswertung Angeklagten vorhandener elektronischer Speichermedien klären . dahingehende Aufklärungsrüge ist jedoch erhoben . 2 . Revision Verstöße Landgerichts § rügt wendet Sache tatrichterliche Beweiswürdigung . weist indes Rechtsfehler Vorteil Angeklagten . Spricht Tatgericht Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden kann so ist Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen . Würdigung Beweise ist Sache Tatrichters allein obliegt Eindruck Hauptverhandlung Urteil Schuld Unschuld Angeklagten bilden . Revisionsgericht kann nur prüfen Beweiswürdigung Tatrichters Rechtsfehlern behaftet ist etwa Lücken Widersprüche aufweist Denkgesetzen gesichertem Erfahrungswissen Einklang steht Überzeugung Schuld Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden . . ; vgl. Urteil 6 . juris . . Lückenhaft ist Würdigung Beweise insbesondere dann Urteil erkennen lässt Tatrichter Umstände geeignet sind Entscheidung Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen Überlegungen einbezogen nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat vgl. Urteil 2 . April StR . . Liegt Rechtsfehler ist tatrichterliche Würdigung auch dann hinzunehmen anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre gar näher gelegen hätte Urteil 17 . April NStZ-RR . Maßstäben hält Beweiswürdigung Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . Näherer Erörterung bedarf Einklang Antragsschrift Generalbundesanwalts nur Folgendes : Auffassung Revision hat Landgericht Umstände Sicht geeignet waren Entscheidung Ungunsten Angeklagten beeinflussen nur jeweils isoliert gewertet auch hinreichende Gesamtwürdigung einbezogen . hat dargelegt beendeten Beziehung Nebenklägerin Sorge Mietzahlungen entspringende Motivlage Angeklagten weiterer Täterschaft Angeklagten sprechender Beweisanzeichen ausreiche . nochmals näher Erscheinen Angeklagten Tatort Nebenklägerin ausgesprochene Drohung einzugehen S. Hinweis übrige Beweislage geschehen ist war Landgericht gehalten Umständen hat weitgehenden Ambivalenz rechtsfehlerfrei wesentliche Indizwirkung Lasten Angeklagten abgesprochen . Unbegründet ist auch weitere materiellrechtliche Beanstandung Beschwerdeführerin Urteil enthalte Anforderungen Abs. Satz StPO genügende Verweisung Bildschirmfoto noch zureichende Beschreibung erkennbaren Miniatur-Lichtbilder " erlaube revisionsgerichtliche Überprüfung Tatrichter rechtsfehlerfrei Identifizierung Chat-Teilnehmers unergiebig angesehen habe . Urteil verweist zulässiger Weise Akten genommene Miniatur-Lichtbilder enthaltende Ablichtung . Klammerzusatz " Anlage Protokoll 24 . Juni " ist Inhalt Verweisung eindeutig bestimmt . Auch Art Weise genügt Anforderungen § Abs. Satz . Will Tatrichter Abfassung Urteilsgründe Sinne Abs. Satz StPO Akten befindliche Abbildung verweisen so hat deutlich zweifelsfrei Ausdruck bringen Beschluss 19 . Dezember BGHSt . hieraus oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlichen Literatur gezogenen Schluss bloße Mitteilung Fundstelle Akten genüge vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . . kann Senat jedenfalls Allgemeinheit anschließen . besondere Form schreibt genannte Vorschrift Verweisung . So wird teilweise auch Notwendigkeit verneint Gesetzeswortlaut wiederholen mitzuteilen Verweisung geschehe " Einzelheiten " OLG 8 . Dezember NStZ-RR . Tatrichter deutlich zweifelsfrei erklärt hat wolle Abbildung Bestandteil -9- Urteilsgründe machen OLG ist stets Einzelfall Heranziehung Darlegungen insgesamt entscheiden . Insoweit gilt Feststellungen Wertungen Tatrichters Übrigen rechtlich Bestand haben ebenfalls Gebote Eindeutigkeit Bestimmtheit wahren müssen . Maßstäben hat Landgericht Nennung nachfolgenden inhaltlichen Erörterung Ablichtung Klammerzusatz genauer Fundstelle angebracht hat deutlich zweifelsfrei erklärt wolle Ablichtung Gegenstand Urteilsgründe machen . Schon allgemeiner Lebensanschauung enthält Umständen hinzugefügter Klammerzusatz Aufforderung Adressaten nur Beschreibung Gegenstands Kenntnis nehmen Betrachtung auch eigenen Eindruck verschaffen . Wird dergestalt Abfassung schriftlichen Urteilsgründe verfahren so drängt Auslegung besonderem Maße Tatrichter kann Bewusstsein unterstellt werden bloße Fundstellenangabe Sinn bliebe . Landgericht hat auch hinreichend Ergiebigkeit " Miniatur-Lichtbilder auseinandergesetzt . Nachvollziehbar hat Lichtbildern Inhalt Qualität vornherein Eignung Grundlage Identifizierung abgebildeten Person abgesprochen . Vielmehr hat Berücksichtigung erkennbaren individuellen Merkmale lediglich ausschließen können Person Angeklagten Hauptverhandlung vernommenen Zeugen handelt . ist erinnern . Nähere Darlegungen Merkmalen Ähnlichkeit abgebildeten Person auch mittelbar Strafkammer aufgetretenen Zeugen begründen sind Sachlage Rechts verlangen vgl. umgekehrten Fall Identifizierung Abgebildeten Beschluss 19 . Dezember BGHSt . ; s. auch Beschluss 7 . Juni BGHSt 18 . .