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93 lines
793 B

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
13
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
August
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
.
§
Abs.
Satz
lässt
Revisionsbegründungsschrift
erkennen
Urteil
Verletzung
Verfahrensvorschrift
materiellen
Rechtsnorm
angegriffen
wird
.
bloße
Erklärung
Revisionseinlegung
Aufhebungsantrag
tatsächliche
Umfang
Ziel
Revision
klargelegt
werden
genügen
Anforderungen
vgl.
§
Abs.
Satz
Beweiswürdigung
;
.
7
.
Mai
.
abweichende
Beurteilung
ergibt
auch
Revisionsbegründungsschrift
enthaltenen
Vorbehalt
weitergehender
Begründung
.