BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . August wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision ist unzulässig . § Abs. Satz lässt Revisionsbegründungsschrift erkennen Urteil Verletzung Verfahrensvorschrift materiellen Rechtsnorm angegriffen wird . bloße Erklärung Revisionseinlegung Aufhebungsantrag tatsächliche Umfang Ziel Revision klargelegt werden genügen Anforderungen vgl. § Abs. Satz Beweiswürdigung ; . 7 . Mai . abweichende Beurteilung ergibt auch Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung .