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2.7 KiB

NAMEN
14
.
März
Strafsache
Anstiftung
schweren
Brandstiftung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
14
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Kutzer
Richter
Bundesgerichtshof
Pfister
Lienen
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
abgeändert
Teilfreispruch
Angeklagten
entfällt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Anstiftung
schweren
Brandstiftung
§
Nr.
§
StGB
.
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
Vorwurf
versuchten
Anstiftung
Verbrechen
schweren
Brandstiftung
§
§
Nr.
StGB
.
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
allein
Teilfreispruch
ergebende
Kostenfolge
.
ist
Auffassung
Teilfreispruchs
bedürfe
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
bereits
ersten
Entscheidung
Senats
Sache
NStZ
aufrechterhalten
worden
bindenden
Grundlage
neuen
Urteils
Landgerichts
geworden
sind
hat
Angeklagte
Anfang
Personen
anzustiften
versucht
sein
auch
Wohnzwecken
dienenden
Haus
gelegenes
Ladenlokal
Brand
setzen
.
Brandlegung
scheiterte
Verhaftung
Angesprochenen
Februar
.
beschloß
Angeklagte
Vorhaben
anderen
Tat
umsetzen
lassen
.
konnte
unbekannt
gebliebene
Person
gewinnen
14
.
April
Ladenlokal
Brand
setzte
.
Landgericht
hat
auch
zweiten
Hauptverhandlung
klären
können
Anstiftungshandlung
Angeklagten
Brandlegung
14
.
April
erst
Inkrafttreten
6
.
StrRG
1
.
April
beendet
war
Tat
Zugrundelegung
Zweifelssatzes
zutreffend
veränderten
Tatbestands
besonders
schweren
Brandstiftung
hier
mildere
alte
Recht
angewandt
.
hat
auch
Gewißheit
erlangen
können
Angeklagte
Anhaltspunkte
gab
vgl.
NStZ
Brandlegung
Mittäter
beteiligt
war
ebenfalls
Anwendung
Zweifelssatzes
Anstifter
verurteilt
.
Entscheidung
Konkurrenz
festgestellten
Taten
Angeklagten
ist
Landgericht
umgekehrter
Anwendung
Zweifelssatzes
Mittäterschaft
Angeklagten
Brandlegung
ausgegangen
hat
zutreffend
Subsidiarität
bloß
versuchten
Anstiftung
anschließenden
täterschaftlichen
Brandlegung
angenommen
vgl.
.
15
.
Mai
StR
insoweit
BGHSt
abgedruckt
;
.
27
.
Februar
;
NStZ
;
offengelassen
BGHSt
.
Lage
kommt
Teil-)Freispruch
Rechtsgründen
Betracht
auch
Gesichtspunkt
zugelassene
Anklage
Wirklichkeit
subsidiäre
versuchte
Anstiftung
rechtlich
selbständige
Tat
gewertet
hatte
.
Angeklagte
hat
strafbare
versuchte
Anstiftung
begangen
.
wird
nur
Schuldspruch
aufgenommen
Unrechtsgehalt
Verurteilung
nachfolgenden
Tat
erfaßt
wird
vgl.
StGB
§
Konkurrenzen
;
.
ist
Anklage
erschöpft
.
Senat
hat
Teilfreispruch
aufgehoben
.
entfällt
beruhende
Teil
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteil
.
Kutzer
Lienen
Pfister