NAMEN 14 . März Strafsache Anstiftung schweren Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 14 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Kutzer Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 29 . Juni abgeändert Teilfreispruch Angeklagten entfällt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Anstiftung schweren Brandstiftung § Nr. § StGB . Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; Vorwurf versuchten Anstiftung Verbrechen schweren Brandstiftung § § Nr. StGB . hat Angeklagten freigesprochen . Revision Staatsanwaltschaft wendet allein Teilfreispruch ergebende Kostenfolge . ist Auffassung Teilfreispruchs bedürfe . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen bereits ersten Entscheidung Senats Sache NStZ aufrechterhalten worden bindenden Grundlage neuen Urteils Landgerichts geworden sind hat Angeklagte Anfang Personen anzustiften versucht sein auch Wohnzwecken dienenden Haus gelegenes Ladenlokal Brand setzen . Brandlegung scheiterte Verhaftung Angesprochenen Februar . beschloß Angeklagte Vorhaben anderen Tat umsetzen lassen . konnte unbekannt gebliebene Person gewinnen 14 . April Ladenlokal Brand setzte . Landgericht hat auch zweiten Hauptverhandlung klären können Anstiftungshandlung Angeklagten Brandlegung 14 . April erst Inkrafttreten 6 . StrRG 1 . April beendet war Tat Zugrundelegung Zweifelssatzes zutreffend veränderten Tatbestands besonders schweren Brandstiftung hier mildere alte Recht angewandt . hat auch Gewißheit erlangen können Angeklagte Anhaltspunkte gab vgl. NStZ Brandlegung Mittäter beteiligt war ebenfalls Anwendung Zweifelssatzes Anstifter verurteilt . Entscheidung Konkurrenz festgestellten Taten Angeklagten ist Landgericht umgekehrter Anwendung Zweifelssatzes Mittäterschaft Angeklagten Brandlegung ausgegangen hat zutreffend Subsidiarität bloß versuchten Anstiftung anschließenden täterschaftlichen Brandlegung angenommen vgl. . 15 . Mai StR insoweit BGHSt abgedruckt ; . 27 . Februar ; NStZ ; offengelassen BGHSt . Lage kommt Teil-)Freispruch Rechtsgründen Betracht auch Gesichtspunkt zugelassene Anklage Wirklichkeit subsidiäre versuchte Anstiftung rechtlich selbständige Tat gewertet hatte . Angeklagte hat strafbare versuchte Anstiftung begangen . wird nur Schuldspruch aufgenommen Unrechtsgehalt Verurteilung nachfolgenden Tat erfaßt wird vgl. StGB § Konkurrenzen ; . ist Anklage erschöpft . Senat hat Teilfreispruch aufgehoben . entfällt beruhende Teil Kostenentscheidung angefochtenen Urteil . Kutzer Lienen Pfister