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725 lines
6.2 KiB

NAMEN
19
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
19
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Lienen
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
hat
Sitzung
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
1
Juli
wird
Verfolgung
Fall
IV
.
Urteilsgründe
Verbrechen
Vergewaltigung
beschränkt
.
Schuldspruch
wird
neu
gefaßt
Angeklagte
Vergewaltigung
Fällen
Körperverletzung
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Vergewaltigung
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Fall
IV
.
Urteilsgründe
hat
Senat
Verfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Verbrechen
Vergewaltigung
beschränkt
Körperverletzungsvorsatz
bislang
ausreichend
begründet
worden
ist
.
Angeklagte
"
rechnete
"
Handeln
Allergie
ausgelöst
werden
könnte
rechtliche
Würdigung
S.
ist
Feststellungen
belegt
.
sonst
romanhaften
unnötig
weitschweifigen
Urteilsausführungen
sind
gerade
§
Abs.
vorgeschriebenen
tatbestandsausfüllenden
Angaben
sehr
knapp
Körperverletzungsvorsatz
Fall
IV
.
lückenhaft
.
übrigen
würde
"
Rechnen
"
nur
Wissensseite
Vorsatzes
aber
hier
durchaus
selbstverständliche
Willenselement
belegen
.
Beschränkung
verbleibenden
Umfang
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
31
.
Oktober
Abschnitt
genannten
Gründen
Schuldspruch
Strafaussprüchen
Fällen
IV
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
hält
jedoch
auch
Strafausspruch
Fällen
IV
.
2
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Insbesondere
stellt
Rechtsfehler
Strafkammer
Strafzumessung
Vergewaltigungsfälle
nähere
Ausführungen
Strafrahmenwahl
Regelstrafrahmen
§
Abs.
StGB
Fall
IV
.
§
§
Abs.
StGB
gemildert
hat
ausgegangen
ist
.
Generalbundesanwalt
vermißte
ausdrückliche
Begründung
Regelstrafrahmen
Grundtatbestandes
§
Abs.
StGB
gar
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
angewendet
worden
ist
bedarf
nur
Sachverhalt
Prüfung
nahelegt
Erörterung
Urteilsgründen
Grundlage
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
geboten
ist
.
Liegt
aber
Heranziehung
niedrigeren
Strafrahmens
betracht
gesamten
Umstände
ist
Erörterung
sachlichrechtlichen
Gründen
geboten
;
.
So
liegt
hier
:
1
.
Vergewaltigungsfälle
sind
gekennzeichnet
Opfer
weit
Durchschnitt
sonstiger
Fälle
hinausgehenden
Weise
erniedrigt
worden
ist
.
gilt
insbesondere
Begleitumstände
Fall
IV
.
Fall
IV
.
mußte
Opfers
heftiger
Schmerzen
übergeben
Fällen
IV
.
begleitete
Handlungen
abstoßenden
Frau
besonderer
Weise
demütigenden
Bemerkungen
.
2
.
Abgehen
Regelstrafrahmen
liegt
auch
einzelnen
isolierten
Übergriff
sonst
unbescholtenen
Mannes
handelt
schwerwiegende
Serie
abgeurteilten
Gewalttaten
Nachteil
Ehefrau
bereits
weitere
festgestellte
§
Abs.
eingestellte
Vergewaltigung
Jahre
S.
vorausgegangen
war
Ehefrau
ebenfalls
besonders
entwürdigend
behandelt
hatte
.
Einbettung
Einzeltaten
Serie
wird
gleichzeitig
auch
Gewicht
Einzeltat
deutlich
erhöht
nur
Vortaten
grundsätzlich
auch
nachfolgende
Taten
strafschärfend
berücksichtigt
werden
können
hier
innerer
kriminologischer
Zusammenhang
besteht
StGB
Abs.
Nachtatverhalten
.
3
.
Auch
Strafkammer
strafmildernd
herangezogenen
Umstände
erfordern
Erörterung
Strafrahmenverschiebung
.
haben
Teil
nur
geringes
Gewicht
Teil
sind
strafzumessungsrechtlich
irrelevant
:
Freiheitsentzug
Untersuchungshaft
stellt
Verhängung
verbüßenden
Freiheitsstrafe
vollen
Anrechenbarkeit
§
StGB
grundsätzlich
strafmildernd
berücksichtigenden
Nachteil
Angeklagten
StGB
Abs.
Lebensumstände
;
;
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Anders
mag
sein
Einzelfall
besondere
Umstände
hinzutreten
besondere
Beeindruckung
Täters
Freiheitsentzug
führte
Bewährungsstrafe
verhängt
werden
konnte
NStZ
.
Entscheidung
StGB
Abs.
Begründung
wurde
Untersuchungshaft
nur
Zusammenhang
überlangen
Verfahrensdauer
gewertet
.
Ebenso
hat
1
.
Strafsenat
Urteil
11
.
Januar
mildernde
Berücksichtigung
Untersuchungshaft
nur
Gesichtspunkt
dort
verbundenen
Ungewißheit
gebilligt
.
Angeklagten
besonders
belastende
Ungewißheit
Strafverfahren
verbunden
ist
dann
Untersuchungshaft
verstärkt
werden
kann
hängt
jedoch
zunächst
anderen
Faktoren
insbesondere
offen
Ausgang
Verfahrens
Art
erwartenden
Sanktionen
sind
.
spontane
Tatbegehung
ist
Vergewaltigungen
nur
ausnahmsweise
langer
Hand
geplant
werden
Regel
rechtfertigt
Milderung
Gewicht
.
"
problematische
Beziehungsgeflecht
"
ist
getroffenen
Feststellungen
übermäßigen
Alkoholkonsum
Angeklagten
häufige
Gewalttätigkeiten
Kindern
Ehefrau
letztlich
Ehefrau
geteilte
Verlangen
ausgefallenen
sexuellen
Praktiken
Macht
zeigen
erniedrigen
konnte
gekennzeichnet
S.
.
.
Angeklagten
vertretenden
Faktoren
strafmildernd
werten
seien
vermag
Senat
nachzuvollziehen
.
Alkoholisierung
Angeklagten
Fall
IV
.
Strafrahmenmilderung
§
§
Abs.
StGB
Fällen
IV
.
Strafmilderung
enthemmenden
Wirkung
Alkohols
geführt
hatte
gab
hier
Erörterung
Strafrahmenverschiebung
Anlaß
Angeklagte
Feststellungen
Gefahr
Übergriffen
Alkoholgenuß
wußte
.
Bereits
schrieb
Frau
entsprechenden
Vorfall
:
"
werde
nie
wieder
Alkohol
trinken
nie
wieder
weh
tun
S.
.
"
gute
Sorge
"
Angeklagten
Familie
nur
äußeren
Verhältnisse
betraf
hat
Landgericht
zutreffend
erörtert
gelegentliche
Tätlichkeiten
"
despotisches
"
Verhalten
Familienmitgliedern
S.
8)
relativierend
berücksichtigt
.
II
.
Beschränkung
Strafverfolgung
Fall
IV
.
läßt
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
unberührt
.
Zwar
entfällt
Strafkammer
berücksichtigte
Umstand
Tatbestände
Vergewaltigung
Körperverletzung
erfüllt
worden
sind
steht
erhebliche
gesundheitliche
Beeinträchtigung
Opfers
Angeklagten
vertreten
war
§
Abs.
StGB
verschuldete
Auswirkung
straferschwerend
hätte
berücksichtigt
werden
dürfen
.
liegt
Tatgeschehen
Beischlaf
besonders
ekelerregendes
erniedrigendes
Eindringen
Körper
Frau
.
zweifache
Erfüllung
Regelbeispiels
§
Abs.
Nr.
StGB
hätte
ebenfalls
strafschärfend
berücksichtigt
werden
dürfen
StGB
Abs.
Strafzumessung
.
Lienen