NAMEN 19 . Dezember Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs 19 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Lienen beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : hat Sitzung 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 1 Juli wird Verfolgung Fall IV . Urteilsgründe Verbrechen Vergewaltigung beschränkt . Schuldspruch wird neu gefaßt Angeklagte Vergewaltigung Fällen Körperverletzung Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Vergewaltigung Fällen Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Fall IV . Urteilsgründe hat Senat Verfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts gemäß § Verbrechen Vergewaltigung beschränkt Körperverletzungsvorsatz bislang ausreichend begründet worden ist . Angeklagte " rechnete " Handeln Allergie ausgelöst werden könnte rechtliche Würdigung S. ist Feststellungen belegt . sonst romanhaften unnötig weitschweifigen Urteilsausführungen sind gerade § Abs. vorgeschriebenen tatbestandsausfüllenden Angaben sehr knapp Körperverletzungsvorsatz Fall IV . lückenhaft . übrigen würde " Rechnen " nur Wissensseite Vorsatzes aber hier durchaus selbstverständliche Willenselement belegen . Beschränkung verbleibenden Umfang hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Generalbundesanwalt Antragsschrift 31 . Oktober Abschnitt genannten Gründen Schuldspruch Strafaussprüchen Fällen IV . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . hält jedoch auch Strafausspruch Fällen IV . 2 rechtlicher Nachprüfung stand . Insbesondere stellt Rechtsfehler Strafkammer Strafzumessung Vergewaltigungsfälle nähere Ausführungen Strafrahmenwahl Regelstrafrahmen § Abs. StGB Fall IV . § § Abs. StGB gemildert hat ausgegangen ist . Generalbundesanwalt vermißte ausdrückliche Begründung Regelstrafrahmen Grundtatbestandes § Abs. StGB gar minder schweren Falles § Abs. StGB angewendet worden ist bedarf nur Sachverhalt Prüfung nahelegt Erörterung Urteilsgründen Grundlage revisionsrechtlichen Nachprüfung geboten ist . Liegt aber Heranziehung niedrigeren Strafrahmens betracht gesamten Umstände ist Erörterung sachlichrechtlichen Gründen geboten ; . So liegt hier : 1 . Vergewaltigungsfälle sind gekennzeichnet Opfer weit Durchschnitt sonstiger Fälle hinausgehenden Weise erniedrigt worden ist . gilt insbesondere Begleitumstände Fall IV . Fall IV . mußte Opfers heftiger Schmerzen übergeben Fällen IV . begleitete Handlungen abstoßenden Frau besonderer Weise demütigenden Bemerkungen . 2 . Abgehen Regelstrafrahmen liegt auch einzelnen isolierten Übergriff sonst unbescholtenen Mannes handelt schwerwiegende Serie abgeurteilten Gewalttaten Nachteil Ehefrau bereits weitere festgestellte § Abs. eingestellte Vergewaltigung Jahre S. vorausgegangen war Ehefrau ebenfalls besonders entwürdigend behandelt hatte . Einbettung Einzeltaten Serie wird gleichzeitig auch Gewicht Einzeltat deutlich erhöht nur Vortaten grundsätzlich auch nachfolgende Taten strafschärfend berücksichtigt werden können hier innerer kriminologischer Zusammenhang besteht StGB Abs. Nachtatverhalten . 3 . Auch Strafkammer strafmildernd herangezogenen Umstände erfordern Erörterung Strafrahmenverschiebung . haben Teil nur geringes Gewicht Teil sind strafzumessungsrechtlich irrelevant : Freiheitsentzug Untersuchungshaft stellt Verhängung verbüßenden Freiheitsstrafe vollen Anrechenbarkeit § StGB grundsätzlich strafmildernd berücksichtigenden Nachteil Angeklagten StGB Abs. Lebensumstände ; ; Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . . Anders mag sein Einzelfall besondere Umstände hinzutreten besondere Beeindruckung Täters Freiheitsentzug führte Bewährungsstrafe verhängt werden konnte NStZ . Entscheidung StGB Abs. Begründung wurde Untersuchungshaft nur Zusammenhang überlangen Verfahrensdauer gewertet . Ebenso hat 1 . Strafsenat Urteil 11 . Januar mildernde Berücksichtigung Untersuchungshaft nur Gesichtspunkt dort verbundenen Ungewißheit gebilligt . Angeklagten besonders belastende Ungewißheit Strafverfahren verbunden ist dann Untersuchungshaft verstärkt werden kann hängt jedoch zunächst anderen Faktoren insbesondere offen Ausgang Verfahrens Art erwartenden Sanktionen sind . spontane Tatbegehung ist Vergewaltigungen nur ausnahmsweise langer Hand geplant werden Regel rechtfertigt Milderung Gewicht . " problematische Beziehungsgeflecht " ist getroffenen Feststellungen übermäßigen Alkoholkonsum Angeklagten häufige Gewalttätigkeiten Kindern Ehefrau letztlich Ehefrau geteilte Verlangen ausgefallenen sexuellen Praktiken Macht zeigen erniedrigen konnte gekennzeichnet S. . . Angeklagten vertretenden Faktoren strafmildernd werten seien vermag Senat nachzuvollziehen . Alkoholisierung Angeklagten Fall IV . Strafrahmenmilderung § § Abs. StGB Fällen IV . Strafmilderung enthemmenden Wirkung Alkohols geführt hatte gab hier Erörterung Strafrahmenverschiebung Anlaß Angeklagte Feststellungen Gefahr Übergriffen Alkoholgenuß wußte . Bereits schrieb Frau entsprechenden Vorfall : " werde nie wieder Alkohol trinken nie wieder weh tun S. . " gute Sorge " Angeklagten Familie nur äußeren Verhältnisse betraf hat Landgericht zutreffend erörtert gelegentliche Tätlichkeiten " despotisches " Verhalten Familienmitgliedern S. 8) relativierend berücksichtigt . II . Beschränkung Strafverfolgung Fall IV . läßt verhängte Einzelfreiheitsstrafe Jahren Monaten unberührt . Zwar entfällt Strafkammer berücksichtigte Umstand Tatbestände Vergewaltigung Körperverletzung erfüllt worden sind steht erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung Opfers Angeklagten vertreten war § Abs. StGB verschuldete Auswirkung straferschwerend hätte berücksichtigt werden dürfen . liegt Tatgeschehen Beischlaf besonders ekelerregendes erniedrigendes Eindringen Körper Frau . zweifache Erfüllung Regelbeispiels § Abs. Nr. StGB hätte ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden dürfen StGB Abs. Strafzumessung . Lienen