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528 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
schweren
Raubes
2
.
:
Beihilfe
schweren
Raub
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
21
.
Oktober
gemäß
§
Satz
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Verfahren
gemäß
§
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
Tateinheit
Nötigung
beschränkt
Urteil
Landgerichts
17
.
Januar
Strafaussprüchen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagte
Beihilfe
schweren
Raub
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Vollstreckung
rung
ausgesetzt
hat
verurteilt
.
Rechtsmittel
stützen
Angeklagten
Rügen
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Verfahrensrügen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Beanstandungen
sachlichen
Rechts
haben
Beschluss
ersichtlichen
Erfolg
.
Verurteilung
Angeklagten
S.
tateinheitlich
begangenen
schweren
Raubes
wird
Feststellungen
getragen
Zueignungsabsicht
Angeklagten
verhalten
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschriften
16
.
September
ausgeführt
:
"
Vorliegen
Tatbestandsmerkmals
wäre
vorliegend
zwingend
erörtern
gewesen
Angeklagte
Geschädigten
Feststellungen
Verlassen
Tatorts
erklärte
würde
Sachen
wiederbekommen
Vorgefallenen
erzähle
.
Hätte
Erklärung
Vorstellung
Angeklagten
Wegnahme
Geldes
sonstigen
Gegenstände
entsprochen
hätte
Zueignungsabsicht
vorgelegen
.
ist
nämlich
ausgeschlossen
Täter
Wegnahme
Sache
nur
Mittel
Erpressung
Tatopfers
nutzen
will
fortbestehende
Eigentum
Geschädigten
mithin
anerkennt
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Auch
anderer
Stelle
Urteils
Kammer
angestellte
Erwägung
Raub
sei
nur
spontan
Gelegenheit
Vordergrund
stehenden
Körperverletzung
Nötigung
begangen
worden
lässt
offen
spontane
Wegnahme
Ziel
Zueignung
Ziel
Gewinnung
Druckmittels
Geschädigten
handelte
.
Auffassung
Revision
ist
Feststellungen
Vorliegen
Zueignungsabsicht
Zeit
Wegnahme
zwar
ausgeschlossen
lückenhaft
offen
geblieben
.
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Ergebnis
Nachholung
Feststellungen
neue
Tatsacheninstanz
kommt
somit
Betracht
.
ist
jedoch
bedenken
erwartende
Strafe
Gesetzesverletzung
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
beträchtlich
Gewicht
fällt
Abs.
.
Zutreffend
hat
kammer
hingewiesen
Schwergewicht
Schuldvorwurfs
zuletzt
Hinblick
schweren
Gesundheitsschäden
Tatopfer
Delikten
gemäß
§
liegt
.
wird
Teileinstellung
Verfahrens
Beschleunigungsgrundsatz
Hinblick
Dauer
Verfahrens
insgesamt
auch
Hinblick
umfangreiche
schwierige
Hauptverhandlung
Tatgericht
Verhandlungstage
Anspruch
genommen
hat
Genüge
getan
.
"
tritt
Senat
.
Rechtsfehler
wirkt
notwendigerweise
auch
Schuldspruch
Beihilfe
schweren
Raub
Angeklagten
.
dargestellten
Lücke
Raubtat
forderlichen
Zueignungsabsicht
hat
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
Angeklagten
Rechtsfehler
erkennen
lassen
.
Verurteilung
Angeklagter
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Nötigung
zugrunde
liegenden
Feststellungen
bleibt
bestehen
.
Strafaussprüchen
vorgenommenen
Kompensation
Wiedergutmachung
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
:
"
Strafausspruch
wird
allerdings
aufzuheben
sein
.
Zwar
unterscheidet
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
hier
relevanter
Weise
Angeklagten
S.
Anwendung
gebrachten
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
Jahr
bis
zu
Jahren
Strafkammer
zutreffend
ausgeführt
hat
Strafe
brutalen
Vorgehensweise
schweren
Gesundheitsschäden
oberen
Bereich
Strafrahmens
halten
hat
.
Allerdings
hat
Kammer
beträchtliche
Höhe
geraubten
Geldes
etwa
DM
strafschärfend
berücksichtigt
so
auszuschließen
ist
Kammer
Wegfall
Zumessungsgrundes
etwas
mildere
Strafe
verhängt
hätte
.
"
"
Zwar
hat
Strafkammer
Angeklagten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
Anwendung
gebracht
Teileinstellung
berührt
wird
konkreten
Schuldvorwurfs
zutreffend
berücksichtigt
brutalen
Vorgehensweise
schweren
Gesundheitsschäden
Tatopfers
beabsichtigte
Nötigung
gefährliche
Körperverletzung
Vordergrund
stehen
.
Allerdings
hat
Kammer
auch
beträchtliche
Höhe
geraubten
Geldes
etwa
DM
strafschärfend
berücksichtigt
so
auszuschließen
ist
Kammer
Wegfall
Zumessungsgrundes
etwas
mildere
Strafe
verhängt
hätte
.
neue
Strafkammer
wird
Gelegenheit
haben
Strafzumessung
Grundsätze
neuen
Rechtsprechung
Vollstreckungslösung
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen
.
berücksichtigen
.
"
Pfister