BESCHLUSS 21 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 1 . : schweren Raubes 2 . : Beihilfe schweren Raub 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 21 . Oktober gemäß § Satz Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Verfahren gemäß § Vorwurf gefährlichen Körperverletzung Tateinheit Nötigung beschränkt Urteil Landgerichts 17 . Januar Strafaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Angeklagte Beihilfe schweren Raub Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafe Jahr Monaten Vollstreckung rung ausgesetzt hat verurteilt . Rechtsmittel stützen Angeklagten Rügen Verletzung formellen materiellen Rechts . Verfahrensrügen sind unbegründet Sinne § Abs. . Beanstandungen sachlichen Rechts haben Beschluss ersichtlichen Erfolg . Verurteilung Angeklagten S. tateinheitlich begangenen schweren Raubes wird Feststellungen getragen Zueignungsabsicht Angeklagten verhalten . Generalbundesanwalt hat Antragsschriften 16 . September ausgeführt : " Vorliegen Tatbestandsmerkmals wäre vorliegend zwingend erörtern gewesen Angeklagte Geschädigten Feststellungen Verlassen Tatorts erklärte würde Sachen wiederbekommen Vorgefallenen erzähle . Hätte Erklärung Vorstellung Angeklagten Wegnahme Geldes sonstigen Gegenstände entsprochen hätte Zueignungsabsicht vorgelegen . ist nämlich ausgeschlossen Täter Wegnahme Sache nur Mittel Erpressung Tatopfers nutzen will fortbestehende Eigentum Geschädigten mithin anerkennt vgl. Fischer StGB . Aufl . . m.w . . Auch anderer Stelle Urteils Kammer angestellte Erwägung Raub sei nur spontan Gelegenheit Vordergrund stehenden Körperverletzung Nötigung begangen worden lässt offen spontane Wegnahme Ziel Zueignung Ziel Gewinnung Druckmittels Geschädigten handelte . Auffassung Revision ist Feststellungen Vorliegen Zueignungsabsicht Zeit Wegnahme zwar ausgeschlossen lückenhaft offen geblieben . Aufhebung Zurückverweisung Sache Ergebnis Nachholung Feststellungen neue Tatsacheninstanz kommt somit Betracht . ist jedoch bedenken erwartende Strafe Gesetzesverletzung gefährlicher Körperverletzung Nötigung beträchtlich Gewicht fällt Abs. . Zutreffend hat kammer hingewiesen Schwergewicht Schuldvorwurfs zuletzt Hinblick schweren Gesundheitsschäden Tatopfer Delikten gemäß § liegt . wird Teileinstellung Verfahrens Beschleunigungsgrundsatz Hinblick Dauer Verfahrens insgesamt auch Hinblick umfangreiche schwierige Hauptverhandlung Tatgericht Verhandlungstage Anspruch genommen hat Genüge getan . " tritt Senat . Rechtsfehler wirkt notwendigerweise auch Schuldspruch Beihilfe schweren Raub Angeklagten . dargestellten Lücke Raubtat forderlichen Zueignungsabsicht hat Überprüfung Urteils Sachrüge Angeklagten Rechtsfehler erkennen lassen . Verurteilung Angeklagter gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Nötigung zugrunde liegenden Feststellungen bleibt bestehen . Strafaussprüchen vorgenommenen Kompensation Wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : " Strafausspruch wird allerdings aufzuheben sein . Zwar unterscheidet Strafrahmen § Abs. StGB Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren hier relevanter Weise Angeklagten S. Anwendung gebrachten § Abs. StGB Freiheitsstrafe Jahr bis zu Jahren Strafkammer zutreffend ausgeführt hat Strafe brutalen Vorgehensweise schweren Gesundheitsschäden oberen Bereich Strafrahmens halten hat . Allerdings hat Kammer beträchtliche Höhe geraubten Geldes etwa DM strafschärfend berücksichtigt so auszuschließen ist Kammer Wegfall Zumessungsgrundes etwas mildere Strafe verhängt hätte . " " Zwar hat Strafkammer Angeklagten Strafrahmen § Abs. StGB Anwendung gebracht Teileinstellung berührt wird konkreten Schuldvorwurfs zutreffend berücksichtigt brutalen Vorgehensweise schweren Gesundheitsschäden Tatopfers beabsichtigte Nötigung gefährliche Körperverletzung Vordergrund stehen . Allerdings hat Kammer auch beträchtliche Höhe geraubten Geldes etwa DM strafschärfend berücksichtigt so auszuschließen ist Kammer Wegfall Zumessungsgrundes etwas mildere Strafe verhängt hätte . neue Strafkammer wird Gelegenheit haben Strafzumessung Grundsätze neuen Rechtsprechung Vollstreckungslösung rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen . berücksichtigen . " Pfister