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400 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
12
November
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
12
November
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Mai
Ausspruch
Einziehung
Pkw
amtliches
Kennzeichen
Fahrzeugschlüssel
aufgehoben
;
zugehörigen
Feststellungen
bleiben
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
versuchten
Raubes
Tateinheit
Sachbeschädigung
Hausfriedensbruch
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Weiter
hat
Pkw
Eigentum
Angeklagten
Schlüssel
eingezogen
.
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Einziehungsentscheidung
hat
Bestand
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Entscheidung
Einziehung
Pkw
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
lässt
erkennen
Landgericht
Ermessensentscheidung
Betracht
gezogen
hat
Pkw
nur
Tatmittel
.
.
Abs.
StGB
Fall
II
.
handelt
auch
Surrogatgegenstand
.
.
Abs.
S.
StGB
Tatbeute
zeitlich
früheren
Tat
Besonderheit
vorliegenden
Fallkonstellation
lag
Tat
II
.
Tatmittel
verwendete
S.
Eigentum
Angeklagten
stehende
S.
Pkw
Beuteanteil
Beschwerdeführers
Fall
l.
finanziert
wurde
S.
.
Insoweit
lässt
Ermessenserwägungen
Landgerichts
§
Abs.
StGB
entnehmen
bedacht
hat
Einziehungsentscheidung
Durchsetzbarkeit
Ansprüche
Geschädigten
Fall
l.
gefährden
Gesamtabwägung
Betracht
kommenden
Umstände
staatliche
Einziehung
sperren
könnten
vgl.
auch
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
.
§
S.
Abs.
S.
StGB
.
V.m
.
§
111i
Abs.
hätte
vorliegend
Entscheidung
getroffen
werden
können
einerseits
Tat
Verletzten
ausreichend
Zeit
gewährt
offener
Ansprüche
gerichteten
Tat
zivilrechtlichen
Titel
verschaffen
sichergestellten
Pkw
vollstrecken
andererseits
Auffangrechtserwerb
Staates
sicherstellt
Beschwerdeführer
Tatmittel
verwendeten
Pkw
wieder
zurück
erlangt
Geschädigte
Ansprüche
geltend
macht
Zwangsvollstreckung
sichergestellte
Kraftfahrzeug
betreibt
.
Einziehungsanordnung
Entscheidung
§
S.
Abs.
S.
StGB
.
V.m
.
§
111i
Abs.
dürfte
vorliegenden
Fallkonstellation
allenfalls
dann
noch
Rahmen
Tatrichter
§
Abs.
StGB
zustehenden
Ermessens
bewegen
Befriedigung
Geschädigtenansprüche
anderweit
sichert
Verletzte
bereits
entschädigt
ist
vgl.
auch
Barreto
.
aber
hat
Landgericht
festgestellt
Entscheidung
berücksichtigt
.
kann
bestehen
bleiben
.
Aufhebung
Einziehung
getroffenen
Feststellungen
ist
veranlasst
.
fehlerhafte
Ermessensausübung
wirkt
Feststellungen
.
kommen
jedoch
ergänzende
Feststellungen
Betracht
.
Entscheidung
§
Abs.
S.
Abs.
S.
StGB
.
V.m
.
111i
Abs.
Einziehungsanordnung
stünde
neuen
tatrichterlichen
Urteil
§
Abs.
vgl.
auch
Meyer-Goßner
Kleinknecht
S.
Falle
Vollstreckung
Geschädigten
Tat
l.
sichergestellten
Pkw
Angeklagten
gerichteten
zivilrechtlichen
Schadensersatzansprüche
reduzieren
würden
günstige
Umstand
Einziehungsentscheidung
eintreten
kann
.
"
verschließt
Senat
.
Gericke