BESCHLUSS 12 November Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Mai Ausspruch Einziehung Pkw amtliches Kennzeichen Fahrzeugschlüssel aufgehoben ; zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes versuchten Raubes Tateinheit Sachbeschädigung Hausfriedensbruch Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Weiter hat Pkw Eigentum Angeklagten Schlüssel eingezogen . Revision Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Einziehungsentscheidung hat Bestand . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Entscheidung Einziehung Pkw … § Abs. Abs. Nr. StGB lässt erkennen Landgericht Ermessensentscheidung Betracht gezogen hat Pkw nur Tatmittel . . Abs. StGB Fall II . handelt auch Surrogatgegenstand . . Abs. S. StGB Tatbeute zeitlich früheren Tat Besonderheit vorliegenden Fallkonstellation lag Tat II . Tatmittel verwendete S. Eigentum Angeklagten stehende S. Pkw Beuteanteil Beschwerdeführers Fall l. finanziert wurde S. . Insoweit lässt Ermessenserwägungen Landgerichts § Abs. StGB entnehmen bedacht hat Einziehungsentscheidung Durchsetzbarkeit Ansprüche Geschädigten Fall l. gefährden Gesamtabwägung Betracht kommenden Umstände staatliche Einziehung sperren könnten vgl. auch Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . . … § S. Abs. S. StGB . V.m . § 111i Abs. hätte vorliegend Entscheidung getroffen werden können einerseits Tat Verletzten ausreichend Zeit gewährt offener Ansprüche gerichteten Tat zivilrechtlichen Titel verschaffen sichergestellten Pkw vollstrecken andererseits Auffangrechtserwerb Staates sicherstellt Beschwerdeführer Tatmittel verwendeten Pkw wieder zurück erlangt Geschädigte Ansprüche geltend macht Zwangsvollstreckung sichergestellte Kraftfahrzeug betreibt . Einziehungsanordnung Entscheidung § S. Abs. S. StGB . V.m . § 111i Abs. dürfte vorliegenden Fallkonstellation allenfalls dann noch Rahmen Tatrichter § Abs. StGB zustehenden Ermessens bewegen Befriedigung Geschädigtenansprüche anderweit sichert Verletzte bereits entschädigt ist vgl. auch Barreto . aber hat Landgericht festgestellt Entscheidung berücksichtigt . kann bestehen bleiben . Aufhebung Einziehung getroffenen Feststellungen ist veranlasst . fehlerhafte Ermessensausübung wirkt Feststellungen . … kommen jedoch ergänzende Feststellungen Betracht . Entscheidung § Abs. S. Abs. S. StGB . V.m . 111i Abs. Einziehungsanordnung stünde neuen tatrichterlichen Urteil § Abs. vgl. auch Meyer-Goßner Kleinknecht S. Falle Vollstreckung Geschädigten Tat l. sichergestellten Pkw Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche reduzieren würden günstige Umstand Einziehungsentscheidung eintreten kann . " verschließt Senat . Gericke