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570 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
Dezember
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Sichbereiterklären
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
Strafausspruch
aufgehoben
;
zugehörigen
Feststellungen
bleiben
aufrechterhalten
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Schuldspruch
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hat
Bestand
.
sachlich-rechtlicher
noch
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
beanstandenden
Feststellungen
hat
Angeklagte
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
§
StGB
Tateinheit
Sichbereiterklären
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
schuldig
gemacht
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
Abänderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Tätigkeit
bloßen
Transport
Betäubungsmitteln
erschöpft
wird
Abgrenzung
Täterschaft
Teilnahme
auch
Betäubungsmittelrecht
geltenden
Grundsätzen
allgemeinen
Strafrechts
Urteil
5
.
Mai
.
m.w
.
faktischer
Handlungsspielräume
Art
Weise
Transports
zumeist
nur
untergeordneter
Bedeutung
gesamten
Umsatzgeschäfts
Beihilfe
bewerten
sein
aaO
.
m.w
.
.
Besondere
Umstände
gleichwohl
Annahme
täterschaftlichen
Handelns
rechtfertigen
würden
aaO
.
m.w
.
hat
Landgericht
indes
festgestellt
.
.
ernsthafte
verlässliche
Zusage
Transport
Drogen
Bundesrepublik
übernehmen
S.
nachfolgende
Planung
Durchführung
Transports
gerichteten
Tätigkeiten
S.
.
hat
Angeklagte
Herbeiführung
Taterfolgs
Hintermänner
objektiv
gefördert
vgl.
bereits
aaO
.
Sicherheit
verschaffte
Tatplan
vorgesehen
umsetzen
können
diesbezüglich
weitergehender
Maßnahmen
enthob
.
Angeklagte
ist
getroffenen
Feststellungen
schuldig
tateinheitlich
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
bereit
erklärt
haben
§
Abs.
Nr.
V.
§
Abs.
StGB
.
ernsthafte
verlässliche
Zusage
Angeklagten
Transport
Betäubungsmittel
übernehmen
S.
war
spätere
mit-)täterschaftliche
Beteiligung
Verbringung
Bundesrepublik
gerichtet
.
Tatbestand
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
verlangt
eigenhändiges
Verbringen
Bundesrepublik
;
Mittäter
kann
auch
sein
Betäubungsmittel
anderen
Personen
Grenze
transportieren
lässt
.
Voraussetzung
ist
allerdings
Betreffende
Grundlage
gemeinsamen
Wollens
Tatbestandsverwirklichung
fördernden
Beitrag
leistet
Willensrichtung
bloße
Förderung
fremden
Tuns
Teil
Tätigkeit
darstellt
dementsprechend
Handlungen
anderen
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheinen
lässt
Urteil
16
.
Oktober
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
m.w
.
.
Fall
ist
ist
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
können
Grad
eigenen
Interesses
Erfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
Wille
Tatherrschaft
sein
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
Willen
Betreffenden
abhängen
aaO
.
gemessen
wäre
Angeklagte
Fall
erfolgreichen
Umsetzung
Plans
lediglich
Gehilfe
Mittäter
Einfuhr
anzusehen
gewesen
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
ausschließlich
Transport
zuständig
wurde
gerade
Hintermännern
bezahlt
S.
.
insoweit
unternommenen
Anstrengungen
Angeklagten
belegen
Organisationsherrschaft
Teil
Umsatzgeschäfts
maßgeblichen
Einfluss
Tatausführung
Hinsicht
hatte
:
zunächst
Angeklagten
Durchführung
Transports
vorgesehene
Fahrer
S.
war
S.
beauftragte
Zeugen
umgehend
Gelegenheiten
umzuhören
Transportfirma
erwerben
nutzbar
machen
S.
.
Diesbezügliche
Vorgespräche
wurden
Namen
geführt
S.
.
wesentlichen
Verhandlungen
Beteiligung
Transportgeschäft
ehemaligen
Mitangeklagten
führte
Angeklagte
selbst
S.
;
organisatorische
materielle
Aufbau
Transportgeschäfts
logistische
Plattform
Abwicklung
Betäubungsmitteltransports
wurde
Angeklagten
gesteuert
Zeugen
Sachwalter
Mittler
Anweisungen
bediente
S.
.
weiteren
Ausbau
Unternehmens
stellte
Angeklagte
erhebliche
finanzielle
Mittel
Verfügung
S.
.
Rücktritt
Versuch
Beteiligung
liegt
.
Feststellungen
lassen
freiwilliges
ernsthaftes
Bemühen
Angeklagten
Einfuhr
verhindern
erkennen
.
hat
vielmehr
zuletzt
Durchführung
Transports
hingearbeitet
.
Schuldspruch
ist
entsprechend
§
Abs.
berichtigen
;
Abs.
steht
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
zugrunde
liegenden
Feststellungen
können
jedoch
aufrecht
erhalten
bleiben
Rechtsfehler
allein
rechtliche
Bewertung
Tat
betrifft
.
"
schließt
Senat
.
Pfister
Menges