BESCHLUSS 22 . Dezember Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Dezember Schuldspruch abgeändert Angeklagte Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Sichbereiterklären Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Strafausspruch aufgehoben ; zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Schuldspruch Betäubungsmitteln geringer Menge hat Bestand . sachlich-rechtlicher noch verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandenden Feststellungen hat Angeklagte Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. § StGB Tateinheit Sichbereiterklären Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. § Abs. StGB schuldig gemacht . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . Abänderung Schuldspruchs führt Aufhebung Strafausspruchs . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Tätigkeit bloßen Transport Betäubungsmitteln erschöpft wird Abgrenzung Täterschaft Teilnahme auch Betäubungsmittelrecht geltenden Grundsätzen allgemeinen Strafrechts Urteil 5 . Mai . m.w . faktischer Handlungsspielräume Art Weise Transports zumeist nur untergeordneter Bedeutung gesamten Umsatzgeschäfts Beihilfe bewerten sein aaO . m.w . . Besondere Umstände gleichwohl Annahme täterschaftlichen Handelns rechtfertigen würden aaO . m.w . hat Landgericht indes festgestellt . … . ernsthafte verlässliche Zusage Transport Drogen Bundesrepublik übernehmen S. nachfolgende Planung Durchführung Transports gerichteten Tätigkeiten S. . hat Angeklagte Herbeiführung Taterfolgs Hintermänner objektiv gefördert vgl. bereits aaO . Sicherheit verschaffte Tatplan vorgesehen umsetzen können diesbezüglich weitergehender Maßnahmen enthob . Angeklagte ist getroffenen Feststellungen schuldig tateinheitlich Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge bereit erklärt haben § Abs. Nr. V. § Abs. StGB . ernsthafte verlässliche Zusage Angeklagten Transport Betäubungsmittel übernehmen S. war spätere mit-)täterschaftliche Beteiligung Verbringung Bundesrepublik gerichtet . Tatbestand unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln verlangt eigenhändiges Verbringen Bundesrepublik ; Mittäter kann auch sein Betäubungsmittel anderen Personen Grenze transportieren lässt . Voraussetzung ist allerdings Betreffende Grundlage gemeinsamen Wollens Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet Willensrichtung bloße Förderung fremden Tuns Teil Tätigkeit darstellt dementsprechend Handlungen anderen Ergänzung eigenen Tatanteils erscheinen lässt Urteil 16 . Oktober § Abs. Nr. Einfuhr m.w . . Fall ist ist wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte können Grad eigenen Interesses Erfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft Wille Tatherrschaft sein so Durchführung Ausgang Tat maßgeblich Willen Betreffenden abhängen aaO . gemessen wäre Angeklagte Fall erfolgreichen Umsetzung Plans lediglich Gehilfe Mittäter Einfuhr anzusehen gewesen . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte ausschließlich Transport zuständig wurde gerade Hintermännern bezahlt S. . insoweit unternommenen Anstrengungen Angeklagten belegen Organisationsherrschaft Teil Umsatzgeschäfts maßgeblichen Einfluss Tatausführung Hinsicht hatte : zunächst Angeklagten Durchführung Transports vorgesehene Fahrer S. war S. beauftragte Zeugen umgehend Gelegenheiten umzuhören Transportfirma erwerben nutzbar machen S. . Diesbezügliche Vorgespräche wurden Namen geführt S. . wesentlichen Verhandlungen Beteiligung Transportgeschäft ehemaligen Mitangeklagten führte Angeklagte selbst S. ; organisatorische materielle Aufbau Transportgeschäfts logistische Plattform Abwicklung Betäubungsmitteltransports … wurde Angeklagten gesteuert Zeugen Sachwalter Mittler Anweisungen bediente S. . weiteren Ausbau Unternehmens stellte Angeklagte erhebliche finanzielle Mittel Verfügung S. . Rücktritt Versuch Beteiligung liegt . Feststellungen lassen freiwilliges ernsthaftes Bemühen Angeklagten Einfuhr verhindern erkennen . hat vielmehr zuletzt Durchführung Transports hingearbeitet . Schuldspruch ist entsprechend § Abs. berichtigen ; Abs. steht Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung Strafausspruchs . zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch aufrecht erhalten bleiben Rechtsfehler allein rechtliche Bewertung Tat betrifft . " schließt Senat . Pfister Menges