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759 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
15
November
Strafsache
1
.
2
.
Verabredung
ungenehmigten
Vermittlung
Vertrages
Erwerb
Kriegswaffen
hier
:
Revision
Angeklagten
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
15
November
gemäß
§
Abs.
§
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
.
März
auch
Angeklagten
betrifft
jeweiligen
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Angeklagten
nichtrevidierenden
jeweils
Verabredung
ungenehmigten
lung
Vertrages
Erwerb
Kriegswaffen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Verfahrensbeanstandungen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
auch
Angeklagten
hat
gemäß
§
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Angeklagten
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrügen
bleiben
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
erfolglos
.
2
.
Sachrüge
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
zugehörigen
Feststellungen
Schuldspruch
Bestand
hat
.
Landgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
bemühten
Angeklagten
24
.
Juni
Januar
Einvernehmen
miteinander
Waffengeschäft
vermitteln
mindestens
befindliche
Kampfflugzeuge
Typs
geliefert
werden
sollten
.
Vertragsverhandlungen
handelten
Käuferseite
irakische
Regierung
selbst
Erscheinung
trat
Verantwortliche
zweier
Firmen
Sitz
;
Verkäuferseite
waren
Vertreter
bosnischen
Firma
später
auch
ungarischen
Firma
beteiligt
.
Angeklagten
waren
E-Mail-Verkehr
Verhandlungsparteien
eingebunden
.
Angeklagte
hielt
mündlichen
Kontakt
Verkäuferseite
.
war
Ansprechpartner
Mittelsmann
Angeklagte
Kontakt
Käuferseite
pflegte
und/oder
Vertreter
handelte
.
Angeklagten
versprachen
erhebliche
Provisionszahlung
.
17
.
September
kam
"
stetige
Mitwirkung
Angeklagten
"
Entwurf
Vorvertrages
Verkauf
nunmehr
Kampfflugzeugen
Typs
Zubehör
Preis
Mio.
;
Vorvertrag
wurde
allerdings
geschlossen
.
beabsichtigte
Geschäft
Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten
Käuferseite
scheiterte
blieben
Bemühungen
Angeklagten
letztlich
erfolglos
.
Feststellungen
rechtfertigen
Verurteilung
Verabredung
ungenehmigten
Vermittlung
Vertrages
Erwerb
Kriegswaffen
§
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
.
Näheren
Ausführungen
bedarf
nur
:
Zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
Handlungen
Angeklagten
Vermittlung
Auslandsgeschäfts
Kriegswaffen
zielten
Versuchsstadium
noch
erreicht
hatten
;
lag
noch
bindendes
Vertragsangebot
Lieferung
wesentlichen
Vertragsschluss
notwendigen
Angaben
enthielt
vgl.
Urteil
27
.
Juni
NStZ
136
;
Beschluss
17
.
Februar
Abs.
Nr.
Versuch
.
Ebenso
rechtsfehlerfrei
ist
Landgericht
vorgenommene
Beurteilung
Angeklagten
Sinne
§
Abs.
StGB
verabredeten
Verbrechen
begehen
.
hatten
zumindest
stillschweigender
Übereinkunft
unbedingten
Entschluss
gefasst
Mittäter
§
Abs.
StGB
wesentlichen
Grundzügen
bereits
Kaufvertrag
Kampfflugzeuge
vermitteln
vgl.
Urteile
27
.
Juni
aaO
;
13
November
Abs.
Nr.
Vermitteln
;
OLG
25
.
Oktober
NStZ
;
MüKoStGB/Heinrich
2
.
Aufl
.
.
.
Entschluss
mittäterschaftlichen
Tatbegehung
steht
Feststellungen
Angeklagte
ger
Verkäufer
zuzuordnen
war
Angeklagte
mehr
Laim
Lager
Käufer
stand
.
Zwar
ist
Betäubungsmittelhandel
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
Zusammenwirken
Veräußerers
Erwerbers
Mittäterschaft
dige
Täterschaft
darstellt
.
Beurteilung
ist
begründet
Geschäftspartner
gegenüberstehen
gegensätzliche
Interessen
verfolgen
so
gemeinsames
Tätigwerden
allein
Art
Deliktsverwirklichung
vorgegeben
ist
vgl.
Beschluss
17
Juli
;
Urteil
30
.
September
NStZ
222
;
Beschlüsse
31
.
März
StGB
Abs.
Teilnahme
;
14
Juli
.
hier
beurteilende
Fallkonstellation
kann
Rechtsgedanke
indes
übertragen
werden
.
Angeklagten
verfolgten
gerade
gegensätzlichen
Interessen
;
vielmehr
war
gemeinschaftliches
Handeln
gleichlaufenden
Provisionsinteresse
bestimmt
.
"
stand
"
Provision
Mio.
"
Raum
"
Angeklagten
weiteren
Verkäuferseite
tätigen
Beteiligten
"
aufgeteilt
werden
sollte
S.
.
Weiteren
ist
Urteilsgründen
hinreichend
sicher
entnehmen
Angeklagten
fest
Unternehmensstrukturen
Seiten
beteiligten
Firmen
eingebunden
waren
Vermittlung
Koordination
beabsichtigten
Auslandsgeschäfts
eigenverantwortlichen
Erledigung
überlassen
wurden
vgl.
insbesondere
S.
f.
.
Verbleibende
geringfügige
Unklarheiten
etwa
dergestalt
Angeklagte
lediglich
Kontakt
Käuferseite
pflegte
S.
ter
handelte
S.
schaden
.
Strafzumessung
hält
indes
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
rechtsfehlerhaft
unterlassen
minder
schweren
Fall
§
Abs.
KWKG
prüfen
festgesetzte
Strafe
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
KWKG
entnommen
.
gegebenen
Umständen
war
indes
erörtern
minder
schwerer
Fall
gegeben
ist
Annahme
Vorliegens
gesetzlich
vertypten
Milderungsgrundes
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StGB
jedenfalls
fern
lag
.
ergibt
:
Sieht
Gesetz
Sonderstrafrahmen
minder
schweren
Falles
ist
zugleich
vertypter
Milderungsgrund
gegeben
so
ist
vorrangig
minder
schwere
Fall
prüfen
.
Rahmen
gebotenen
Gesamtwürdigung
strafzumessungserheblichen
Umstände
kann
auch
vertypte
festgestellten
sonstigen
Milderungsgründen
hinzutretend
auch
minder
schweren
Fall
begründen
.
Erst
Tatrichter
Anwendung
milderen
auch
Berücksichtigung
vertypten
Milderungsgrundes
gerechtfertigt
hält
darf
konkreten
Strafzumessung
nur
Milderungsgrundes
herabgesetzten
Regelstrafrahmen
zugrunde
legen
vgl.
Beschlüsse
11
.
Februar
NStZ
;
3
.
März
.
7
;
MüKoStGB/Miebach/Maier
3
.
Aufl
.
.
.
;
Praxis
Strafzumessung
5
.
Aufl
.
.
.
.
Strafausspruch
kann
Bestand
haben
.
kann
ausgeschlossen
werden
Strafkammer
geringere
Strafe
erkannt
hätte
minder
schweren
Fall
§
Abs.
KWKG
geprüft
hätte
vorgesehene
Strafrahmen
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Geldstrafe
unerheblich
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
Monaten
zurückbleibt
.
3
.
Aufhebung
Strafausspruchs
ist
gemäß
§
Angeklagten
erstrecken
dargelegte
Rechtsfehler
ermaßen
betrifft
.
Gericke
Berg