BESCHLUSS 15 November Strafsache 1 . 2 . Verabredung ungenehmigten Vermittlung Vertrages Erwerb Kriegswaffen hier : Revision Angeklagten ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 15 November gemäß § Abs. § einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 16 . März auch Angeklagten betrifft jeweiligen Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Angeklagten nichtrevidierenden jeweils Verabredung ungenehmigten lung Vertrages Erwerb Kriegswaffen Freiheitsstrafe Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Verfahrensbeanstandungen Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten auch Angeklagten hat gemäß § Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. . Übrigen ist Rechtsmittel Angeklagten unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahrensrügen bleiben Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat erfolglos . 2 . Sachrüge führt Aufhebung Strafausspruchs zugehörigen Feststellungen Schuldspruch Bestand hat . Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bemühten Angeklagten 24 . Juni Januar Einvernehmen miteinander Waffengeschäft vermitteln mindestens befindliche Kampfflugzeuge Typs geliefert werden sollten . Vertragsverhandlungen handelten Käuferseite irakische Regierung selbst Erscheinung trat Verantwortliche zweier Firmen Sitz ; Verkäuferseite waren Vertreter bosnischen Firma später auch ungarischen Firma beteiligt . Angeklagten waren E-Mail-Verkehr Verhandlungsparteien eingebunden . Angeklagte hielt mündlichen Kontakt Verkäuferseite . war Ansprechpartner Mittelsmann Angeklagte Kontakt Käuferseite pflegte und/oder Vertreter handelte . Angeklagten versprachen erhebliche Provisionszahlung . 17 . September kam " stetige Mitwirkung Angeklagten " Entwurf Vorvertrages Verkauf nunmehr Kampfflugzeugen Typs Zubehör Preis Mio. ; Vorvertrag wurde allerdings geschlossen . beabsichtigte Geschäft Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten Käuferseite scheiterte blieben Bemühungen Angeklagten letztlich erfolglos . Feststellungen rechtfertigen Verurteilung Verabredung ungenehmigten Vermittlung Vertrages Erwerb Kriegswaffen § § Abs. Nr. § Abs. StGB . Näheren Ausführungen bedarf nur : Zutreffend ist Landgericht ausgegangen Handlungen Angeklagten Vermittlung Auslandsgeschäfts Kriegswaffen zielten Versuchsstadium noch erreicht hatten ; lag noch bindendes Vertragsangebot Lieferung wesentlichen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthielt vgl. Urteil 27 . Juni NStZ 136 ; Beschluss 17 . Februar Abs. Nr. Versuch . Ebenso rechtsfehlerfrei ist Landgericht vorgenommene Beurteilung Angeklagten Sinne § Abs. StGB verabredeten Verbrechen begehen . hatten zumindest stillschweigender Übereinkunft unbedingten Entschluss gefasst Mittäter § Abs. StGB wesentlichen Grundzügen bereits Kaufvertrag Kampfflugzeuge vermitteln vgl. Urteile 27 . Juni aaO ; 13 November Abs. Nr. Vermitteln ; OLG 25 . Oktober NStZ ; MüKoStGB/Heinrich 2 . Aufl . . . Entschluss mittäterschaftlichen Tatbegehung steht Feststellungen Angeklagte ger Verkäufer zuzuordnen war Angeklagte mehr Laim Lager Käufer stand . Zwar ist Betäubungsmittelhandel Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt Zusammenwirken Veräußerers Erwerbers Mittäterschaft dige Täterschaft darstellt . Beurteilung ist begründet Geschäftspartner gegenüberstehen gegensätzliche Interessen verfolgen so gemeinsames Tätigwerden allein Art Deliktsverwirklichung vorgegeben ist vgl. Beschluss 17 Juli ; Urteil 30 . September NStZ 222 ; Beschlüsse 31 . März StGB Abs. Teilnahme ; 14 Juli . hier beurteilende Fallkonstellation kann Rechtsgedanke indes übertragen werden . Angeklagten verfolgten gerade gegensätzlichen Interessen ; vielmehr war gemeinschaftliches Handeln gleichlaufenden Provisionsinteresse bestimmt . " stand " Provision Mio. " Raum " Angeklagten weiteren Verkäuferseite tätigen Beteiligten " aufgeteilt werden sollte S. . Weiteren ist Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen Angeklagten fest Unternehmensstrukturen Seiten beteiligten Firmen eingebunden waren Vermittlung Koordination beabsichtigten Auslandsgeschäfts eigenverantwortlichen Erledigung überlassen wurden vgl. insbesondere S. f. . Verbleibende geringfügige Unklarheiten etwa dergestalt Angeklagte lediglich Kontakt Käuferseite pflegte S. ter handelte S. schaden . Strafzumessung hält indes revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . Strafkammer hat rechtsfehlerhaft unterlassen minder schweren Fall § Abs. KWKG prüfen festgesetzte Strafe § Abs. . V.m . § Abs. Satz § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. KWKG entnommen . gegebenen Umständen war indes erörtern minder schwerer Fall gegeben ist Annahme Vorliegens gesetzlich vertypten Milderungsgrundes § Abs. . V.m . § Abs. Satz StGB jedenfalls fern lag . ergibt : Sieht Gesetz Sonderstrafrahmen minder schweren Falles ist zugleich vertypter Milderungsgrund gegeben so ist vorrangig minder schwere Fall prüfen . Rahmen gebotenen Gesamtwürdigung strafzumessungserheblichen Umstände kann auch vertypte festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend auch minder schweren Fall begründen . Erst Tatrichter Anwendung milderen auch Berücksichtigung vertypten Milderungsgrundes gerechtfertigt hält darf konkreten Strafzumessung nur Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen vgl. Beschlüsse 11 . Februar NStZ ; 3 . März . 7 ; MüKoStGB/Miebach/Maier 3 . Aufl . . . ; Praxis Strafzumessung 5 . Aufl . . . . Strafausspruch kann Bestand haben . kann ausgeschlossen werden Strafkammer geringere Strafe erkannt hätte minder schweren Fall § Abs. KWKG geprüft hätte vorgesehene Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu Jahren Geldstrafe unerheblich § Abs. . V.m . § Abs. Satz § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren Monaten zurückbleibt . 3 . Aufhebung Strafausspruchs ist gemäß § Angeklagten erstrecken dargelegte Rechtsfehler ermaßen betrifft . Gericke Berg