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9.7 KiB

NAMEN
StR
14
November
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Verhandlung
Staatsanwältin
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Sitzung
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
März
Schuldspruch
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Tat
25
.
Februar
letzten
6
.
Januar
durchgeführten
Einkaufsfahrten
Venlo
verurteilt
worden
ist
übrigen
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
gewerbsmäßiger
Abgabe
Betäubungsmitteln
Person
Jahren
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Fällen
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
verurteilt
ist
gesamten
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
vorbezeichnete
Urteil
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
gewerbsmäßiger
Abgabe
Betäubungsmitteln
Erwachsene
Jugendliche
Jahren
Fällen
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einziehung
sichergestellter
Betäubungsmittel
Verfall
Geldbetrags
angeordnet
.
Urteil
hat
Angeklagte
Revision
eingelegt
jedoch
Maßregelausspruch
ausgenommen
.
Sachrüge
begründete
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Strafausspruch
beschränkt
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
formel
ersichtlichen
Erfolg
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
:
1
.
Nachprüfung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Angeklagte
Tat
25
.
Februar
letzten
6
.
Januar
durchgeführten
Einkaufsfahrten
verurteilt
worden
war
Änderung
Konkurrenzverhältnisses
Abgabe
Betäubungsmitteln
Fällen
minderjährigen
Schüler
S.
Zeit
15
.
September
22
.
Oktober
durchgeführten
Einkaufsfahrten
.
übrigen
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Verurteilung
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
gleichzeitige
Aufbewahrung
Weiterverkauf
bestimmten
Gramm
Haschisch
griffbereiten
geladenen
Gaspistole
25
.
Februar
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Strafkammer
festgestellt
hat
Waffe
Ausschuß
vorne
Lauf
hatte
.
Senat
kann
ausschließen
mitgeteilten
Typenbezeichnung
noch
älteres
Modell
seitlichen
obenliegenden
Ausschußöffnungen
handelte
ständiger
Rechtsprechung
Voraussetzungen
Schußwaffe
erfüllen
würde
vgl.
§
.
m.w
.
.
.
erfordert
neue
Prüfung
Tatrichter
.
wird
bedenken
haben
angefochtenen
Urteil
vorgenommene
straferschwerende
Berücksichtigung
"
Gefährlichkeit
einsatzbereiten
Schußwaffe
S.
§
Abs.
StGB
verstößt
einsatzbereite
Schußwaffe
§
Abs.
Nr.
ist
.
übrigen
liegt
Tat
Tateinheit
letzten
6
.
Januar
durchgeführten
Einkaufsfahrten
steht
.
Feststellungen
fuhr
Angeklagte
6
.
Januar
"
weitere
Male
Abstand
je
Woche
"
Venlo
kaufte
jeweils
Gramm
Haschisch
.
siebte
Fahrten
17
.
Februar
stattfand
Woche
später
25
.
Februar
vorgenannten
Tat
Gramm
Haschisch
gefunden
worden
sind
bestehen
konkrete
Anhaltspunkte
Menge
zwar
Gramm
achten
Einkaufsfahrt
24
.
Februar
hinausgehende
Menge
etwa
Gramm
aber
noch
vorhergehenden
siebten
Einkaufsfahrt
17
.
Februar
stammte
.
hatte
aber
Tat
25
.
Februar
Teil
auch
Menge
bezogen
.
Fälle
Abgabe
Betäubungsmitteln
minderjährigen
Schüler
S.
bilden
jeweils
S.
dargestellten
Fälle
unerlaubten
Bewertungseinheit
.
Feststellungen
erfolgten
Abgaben
Schüler
Zeit
Einzug
Angeklagten
Wohnung
straße
15
.
September
Aussage
22
.
Oktober
.
Angeklagte
5
.
April
30
.
Oktober
wöchentliche
Einkaufsfahrten
Venlo
Erwerb
je
g
Haschisch
unternommen
hatte
Strafkammer
Fälle
unerlaubten
abgeurteilt
worden
sind
liegt
Zeitraum
Schüler
S.
abgegebenen
Mengen
einmal
g
einmal
g
Haschisch
derart
erworbenen
Einkaufsmengen
stammen
.
stehen
S.
abgeurteilten
Fälle
Tateinheit
Abgabedelikten
.
Tateinheit
ist
gegeben
einheitlich
erworbenen
Einkaufsmengen
Teil
Minderjährige
§
Abs.
Nr.
verkauft
worden
sind
.
2
.
Strafausspruch
hat
Bestand
Strafzumessungsgründe
Urteils
durchgreifende
Angeklagte
belastende
Rechtsfehler
aufweisen
:
Fällen
Angeklagte
Haschisch
Gramm
17-jährigen
Schüler
S.
abgegeben
hatte
hat
Strafkammer
erschwerend
berücksichtigt
"
Haschisch
derzeitigen
Erkenntnissen
Einstiegsdroge
ist
Jugendliche
oftmals
härteren
Drogen
zuführt
"
S.
.
verstößt
§
Abs.
StGB
.
besondere
Schutzbedürftigkeit
Jugendlichen
ist
bereits
Grund
Aufstufung
Verbrechenstatbestand
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
§
Nr.
.
Fälle
insgesamt
wöchentlichen
Einkaufsfahrten
Venlo
hat
Strafkammer
unerlaubtes
Handeltreiben
§
abgeurteilt
gewerbsmäßigen
Begehung
erhöhten
Strafrahmen
Abs.
zugrunde
gelegt
.
gleichwohl
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
hat
"
langen
Zeitraum
Drogengeschäften
finanziert
einzelnen
Taten
erhebliche
Gewinne
gezogen
hat
notwendigen
Unterhalt
Erforderliche
hinausgegangen
sind
S.
verstößt
wiederum
§
Abs.
StGB
.
Bereits
Merkmal
Eigennützigkeit
Begriffs
Handeltreibens
ist
Absicht
Händlers
Verkauf
Betäubungsmitteln
Hilfe
Preisaufschlags
Gewinn
erzielen
enthalten
.
ist
zulässig
Gewinnstreben
Strafzumessung
erneut
straferschwerend
berücksichtigen
StGB
Handeltreiben
.
Begriff
Gewerbsmäßigkeit
Gewinnerzielung
gerichtete
Tätigkeit
Dauer
Umfang
voraussetzt
fortlaufenden
Einnahmequelle
führt
.
.
vgl.
Nachw
.
§
Rdn
.
wird
Bestreitung
Lebensbedarfs
Täters
Qualifikationsmerkmal
umfaßt
ankäme
lediglich
notwendigen
Unterhalt
abdeckt
hinausgehenden
Gewinn
erzielt
.
übrigen
widerspricht
Angabe
Strafkammer
Gewinne
seien
Deckung
Notwendigen
hinausgegangen
eigenen
Feststellungen
S.
Angeklagte
"
ausschließlich
"
Sicherstellung
Familienunterhalts
gehandelt
habe
Tatzeitraums
beengten
wirtschaftlichen
Verhältnissen
befunden
habe
Taten
"
finanzielle
Notlage
veranlaßt
gewesen
seien
.
Zwar
hat
Strafkammer
Fällen
jeweils
nur
Mindeststrafe
§
Abs.
StGB
Jahr
Freiheitsstrafe
verhängt
.
kann
aber
ausgeschlossen
werden
unzulässige
Erwägung
besonders
schwerer
Fall
verneint
Strafrahmen
§
Abs.
angewandt
worden
wäre
.
Revision
Angeklagten
rügt
Recht
Strafkammer
erkennbar
erörtert
hat
Auswirkungen
Verhängung
mehrjährigen
verbüßenden
Freiheitsstrafe
künftige
Leben
-9-
klagten
hat
insoweit
besondere
Strafempfindlichkeit
gegeben
ist
.
wäre
festgestellten
Umstände
insbesondere
Angeklagte
Jahre
alten
Kindern
getrennt
Ehemann
gelebt
hatte
Kinder
allein
sorgen
mußte
veranlaßt
gewesen
.
neue
Tatrichter
wird
auch
Gelegenheit
haben
Auswirkungen
Verurteilung
ausländerrechtliche
Folgen
Angeklagte
Kinder
prüfen
vgl.
StGB
Schuldausgleich
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
:
Revisionsbegründung
Staatsanwaltschaft
zeigt
Strafzumessung
durchgreifenden
Rechtsfehler
Vorteil
Angeklagten
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
Erörterung
bedarf
lediglich
:
1
.
Tat
25
.
Februar
bewaffnetes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
§
Abs.
Nr.
wäre
zwar
gerechtfertigt
gewesen
gewerbsmäßige
Handeln
Qualifikationstatbestand
gewerbsmäßiges
Handeln
voraussetzt
straferschwerend
berücksichtigen
vgl.
Zschockelt
NStZ
m.w
.
.
.
Andererseits
war
geboten
Umstand
ausdrücklich
Urteilsgründen
erörtern
Sachlage
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
handelt
.
2
.
wäre
rechtsfehlerhaft
gewesen
Strafkammer
Beanstandung
Staatsanwaltschaft
Gewerbsmäßigkeit
Handelns
auch
Fällen
gewerbsmäßigen
b-
gabe
Minderjährige
§
Abs.
Nr.
erschwerend
berücksichtigt
hätte
Merkmal
Tatbestand
Qualifikationsnorm
enthalten
ist
§
Abs.
StGB
.
.
angefochtene
Entscheidung
gibt
Senat
Anlaß
folgenden
Hinweisen
:
1
.
Verständlichkeit
Urteils
Taten
Gegenstand
hat
leidet
erheblich
Vergabe
Ordnungsziffern
Kennzeichnung
Taten
verzichtet
wird
.
empfiehlt
Ordnungsziffern
einzelnen
Fälle
einheitlich
übereinstimmend
Sachverhaltsdarstellung
Beweiswürdigung
rechtlicher
Würdigung
Strafzumessung
verwenden
vgl.
Kusch
NStZ-RR
Nr.
m.w
.
.
;
Urteile
26
.
Aufl
.
S.
.
.
Zusätzlich
erschwert
wird
Verständlichkeit
hier
nur
Fallziffern
verzichtet
Sachverhaltsdarstellung
übrigen
Urteilsabschnitten
unterschiedliche
Reihenfolge
gewählt
wird
.
2
.
ist
zulässig
Regel
auch
empfehlenswert
Strafzumessung
Vielzahl
Taten
Erwägungen
Fälle
gleicher
Weise
gelten
"
Klammer
ziehen
"
dann
einzelnen
Taten
nur
noch
fallbezogenen
besonderen
Zumessungserwägungen
anzustellen
vgl.
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Regelfall
ist
auch
zulässig
mehrfach
erforderlichen
Gesamtabwägung
Strafzumessungsgründe
gegebenenfalls
mehrfach
abgestufte
Strafrahmenbestimmung
Strafzumessung
engeren
Sinne
einmal
dargestellten
Gründe
späteren
Stufen
verweisen
dann
nur
noch
Stufe
erforderliche
Abwägung
treffen
besondere
Umstände
Einzelfalls
gesonderte
Erörterung
gebieten
StGB
§
Begründung
.
3
.
Gesetz
fordert
§
Abs.
Satz
lediglich
Angabe
bestimmenden
Strafzumessungsgründe
.
empfiehlt
ergiebige
Bewertungsrichtung
unklare
Erwägungen
verzichten
Prüfung
konzentrieren
bestimmenden
Gründe
vollständig
erfaßt
ausreichende
Tatsachengrundlage
belegt
Vereinbarkeit
§
Abs.
StGB
zutreffende
Bewertungsrichtung
überprüft
sind
.
4
.
Bildung
Gesamtstrafe
erforderliche
Gesamtschau
maßgeblichen
Zumessungsgründe
erfordert
zwar
grundsätzlich
erneute
ausdrückliche
Abhandlung
meist
wird
Bezugnahme
ausreichen
.
sind
jedoch
Gesamtstrafenbildung
besonders
bedeutsamen
Gesichtspunkte
zeitlicher
sachlicher
situativer
Zusammenhang
Taten
Häufigkeit
Gesamtgewicht
Auswirkungen
Höhe
Gesamtstrafe
u.ä
.
hervorzuheben
bewerten
StGB
Bemessung
.