NAMEN StR 14 November Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Verhandlung Staatsanwältin Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Sitzung 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . März Schuldspruch Feststellungen aufgehoben Angeklagte Tat 25 . Februar letzten 6 . Januar durchgeführten Einkaufsfahrten Venlo verurteilt worden ist übrigen Schuldspruch geändert Angeklagte gewerbsmäßiger Abgabe Betäubungsmitteln Person Jahren Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Fällen unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen verurteilt ist gesamten Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft vorbezeichnete Urteil wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln gewerbsmäßiger Abgabe Betäubungsmitteln Erwachsene Jugendliche Jahren Fällen unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel Verfall Geldbetrags angeordnet . Urteil hat Angeklagte Revision eingelegt jedoch Maßregelausspruch ausgenommen . Sachrüge begründete Revision Staatsanwaltschaft ist Strafausspruch beschränkt . Rechtsmittel Angeklagten hat formel ersichtlichen Erfolg Revision Staatsanwaltschaft ist unbegründet . Revision Angeklagten : 1 . Nachprüfung Schuldspruchs führt Aufhebung Schuldspruchs Angeklagte Tat 25 . Februar letzten 6 . Januar durchgeführten Einkaufsfahrten verurteilt worden war Änderung Konkurrenzverhältnisses Abgabe Betäubungsmitteln Fällen minderjährigen Schüler S. Zeit 15 . September 22 . Oktober durchgeführten Einkaufsfahrten . übrigen hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Verurteilung bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln § Abs. Nr. gleichzeitige Aufbewahrung Weiterverkauf bestimmten Gramm Haschisch griffbereiten geladenen Gaspistole 25 . Februar hält rechtlicher Nachprüfung stand Strafkammer festgestellt hat Waffe Ausschuß vorne Lauf hatte . Senat kann ausschließen mitgeteilten Typenbezeichnung noch älteres Modell seitlichen obenliegenden Ausschußöffnungen handelte ständiger Rechtsprechung Voraussetzungen Schußwaffe erfüllen würde vgl. § . m.w . . . erfordert neue Prüfung Tatrichter . wird bedenken haben angefochtenen Urteil vorgenommene straferschwerende Berücksichtigung " Gefährlichkeit einsatzbereiten Schußwaffe S. § Abs. StGB verstößt einsatzbereite Schußwaffe § Abs. Nr. ist . übrigen liegt Tat Tateinheit letzten 6 . Januar durchgeführten Einkaufsfahrten steht . Feststellungen fuhr Angeklagte 6 . Januar " weitere Male Abstand je Woche " Venlo kaufte jeweils Gramm Haschisch . siebte Fahrten 17 . Februar stattfand Woche später 25 . Februar vorgenannten Tat Gramm Haschisch gefunden worden sind bestehen konkrete Anhaltspunkte Menge zwar Gramm achten Einkaufsfahrt 24 . Februar hinausgehende Menge etwa Gramm aber noch vorhergehenden siebten Einkaufsfahrt 17 . Februar stammte . hatte aber Tat 25 . Februar Teil auch Menge bezogen . Fälle Abgabe Betäubungsmitteln minderjährigen Schüler S. bilden jeweils S. dargestellten Fälle unerlaubten Bewertungseinheit . Feststellungen erfolgten Abgaben Schüler Zeit Einzug Angeklagten Wohnung straße 15 . September Aussage 22 . Oktober . Angeklagte 5 . April 30 . Oktober wöchentliche Einkaufsfahrten Venlo Erwerb je g Haschisch unternommen hatte Strafkammer Fälle unerlaubten abgeurteilt worden sind liegt Zeitraum Schüler S. abgegebenen Mengen einmal g einmal g Haschisch derart erworbenen Einkaufsmengen stammen . stehen S. abgeurteilten Fälle Tateinheit Abgabedelikten . Tateinheit ist gegeben einheitlich erworbenen Einkaufsmengen Teil Minderjährige § Abs. Nr. verkauft worden sind . 2 . Strafausspruch hat Bestand Strafzumessungsgründe Urteils durchgreifende Angeklagte belastende Rechtsfehler aufweisen : Fällen Angeklagte Haschisch Gramm 17-jährigen Schüler S. abgegeben hatte hat Strafkammer erschwerend berücksichtigt " Haschisch derzeitigen Erkenntnissen Einstiegsdroge ist Jugendliche oftmals härteren Drogen zuführt " S. . verstößt § Abs. StGB . besondere Schutzbedürftigkeit Jugendlichen ist bereits Grund Aufstufung Verbrechenstatbestand Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige § Nr. . Fälle insgesamt wöchentlichen Einkaufsfahrten Venlo hat Strafkammer unerlaubtes Handeltreiben § abgeurteilt gewerbsmäßigen Begehung erhöhten Strafrahmen Abs. zugrunde gelegt . gleichwohl Nachteil Angeklagten berücksichtigt hat " langen Zeitraum Drogengeschäften finanziert einzelnen Taten erhebliche Gewinne gezogen hat notwendigen Unterhalt Erforderliche hinausgegangen sind S. verstößt wiederum § Abs. StGB . Bereits Merkmal Eigennützigkeit Begriffs Handeltreibens ist Absicht Händlers Verkauf Betäubungsmitteln Hilfe Preisaufschlags Gewinn erzielen enthalten . ist zulässig Gewinnstreben Strafzumessung erneut straferschwerend berücksichtigen StGB Handeltreiben . Begriff Gewerbsmäßigkeit Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit Dauer Umfang voraussetzt fortlaufenden Einnahmequelle führt . . vgl. Nachw . § Rdn . wird Bestreitung Lebensbedarfs Täters Qualifikationsmerkmal umfaßt ankäme lediglich notwendigen Unterhalt abdeckt hinausgehenden Gewinn erzielt . übrigen widerspricht Angabe Strafkammer Gewinne seien Deckung Notwendigen hinausgegangen eigenen Feststellungen S. Angeklagte " ausschließlich " Sicherstellung Familienunterhalts gehandelt habe Tatzeitraums beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe Taten " finanzielle Notlage veranlaßt gewesen seien . Zwar hat Strafkammer Fällen jeweils nur Mindeststrafe § Abs. StGB Jahr Freiheitsstrafe verhängt . kann aber ausgeschlossen werden unzulässige Erwägung besonders schwerer Fall verneint Strafrahmen § Abs. angewandt worden wäre . Revision Angeklagten rügt Recht Strafkammer erkennbar erörtert hat Auswirkungen Verhängung mehrjährigen verbüßenden Freiheitsstrafe künftige Leben -9- klagten hat insoweit besondere Strafempfindlichkeit gegeben ist . wäre festgestellten Umstände insbesondere Angeklagte Jahre alten Kindern getrennt Ehemann gelebt hatte Kinder allein sorgen mußte veranlaßt gewesen . neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben Auswirkungen Verurteilung ausländerrechtliche Folgen Angeklagte Kinder prüfen vgl. StGB Schuldausgleich . II . Revision Staatsanwaltschaft : Revisionsbegründung Staatsanwaltschaft zeigt Strafzumessung durchgreifenden Rechtsfehler Vorteil Angeklagten ist auch sonst ersichtlich . Erörterung bedarf lediglich : 1 . Tat 25 . Februar bewaffnetes Handeltreiben Betäubungsmitteln § Abs. Nr. wäre zwar gerechtfertigt gewesen gewerbsmäßige Handeln Qualifikationstatbestand gewerbsmäßiges Handeln voraussetzt straferschwerend berücksichtigen vgl. Zschockelt NStZ m.w . . . Andererseits war geboten Umstand ausdrücklich Urteilsgründen erörtern Sachlage bestimmenden Strafzumessungsgrund Sinne § Abs. Satz handelt . 2 . wäre rechtsfehlerhaft gewesen Strafkammer Beanstandung Staatsanwaltschaft Gewerbsmäßigkeit Handelns auch Fällen gewerbsmäßigen b- gabe Minderjährige § Abs. Nr. erschwerend berücksichtigt hätte Merkmal Tatbestand Qualifikationsnorm enthalten ist § Abs. StGB . . angefochtene Entscheidung gibt Senat Anlaß folgenden Hinweisen : 1 . Verständlichkeit Urteils Taten Gegenstand hat leidet erheblich Vergabe Ordnungsziffern Kennzeichnung Taten verzichtet wird . empfiehlt Ordnungsziffern einzelnen Fälle einheitlich übereinstimmend Sachverhaltsdarstellung Beweiswürdigung rechtlicher Würdigung Strafzumessung verwenden vgl. Kusch NStZ-RR Nr. m.w . . ; Urteile 26 . Aufl . S. . . Zusätzlich erschwert wird Verständlichkeit hier nur Fallziffern verzichtet Sachverhaltsdarstellung übrigen Urteilsabschnitten unterschiedliche Reihenfolge gewählt wird . 2 . ist zulässig Regel auch empfehlenswert Strafzumessung Vielzahl Taten Erwägungen Fälle gleicher Weise gelten " Klammer ziehen " dann einzelnen Taten nur noch fallbezogenen besonderen Zumessungserwägungen anzustellen vgl. Praxis Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . . Regelfall ist auch zulässig mehrfach erforderlichen Gesamtabwägung Strafzumessungsgründe gegebenenfalls mehrfach abgestufte Strafrahmenbestimmung Strafzumessung engeren Sinne einmal dargestellten Gründe späteren Stufen verweisen dann nur noch Stufe erforderliche Abwägung treffen besondere Umstände Einzelfalls gesonderte Erörterung gebieten StGB § Begründung . 3 . Gesetz fordert § Abs. Satz lediglich Angabe bestimmenden Strafzumessungsgründe . empfiehlt ergiebige Bewertungsrichtung unklare Erwägungen verzichten Prüfung konzentrieren bestimmenden Gründe vollständig erfaßt ausreichende Tatsachengrundlage belegt Vereinbarkeit § Abs. StGB zutreffende Bewertungsrichtung überprüft sind . 4 . Bildung Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau maßgeblichen Zumessungsgründe erfordert zwar grundsätzlich erneute ausdrückliche Abhandlung meist wird Bezugnahme ausreichen . sind jedoch Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen Gesichtspunkte zeitlicher sachlicher situativer Zusammenhang Taten Häufigkeit Gesamtgewicht Auswirkungen Höhe Gesamtstrafe u.ä . hervorzuheben bewerten StGB Bemessung .