You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

622 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Totschlags
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
September
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
notwendigen
Auslagen
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
ver-urteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
objektiven
Kernbereich
Tathandlung
beschränkten
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagten
Eheleuten
erheblichem
Alkoholgenuss
einandersetzung
gekommen
Angeklagte
Messer
Messerblock
zog
fünfmal
"
Kampfgeschehen
einmischende
Nicole
"
.
einstach
.
"
erlitt
Notoperation
tet
werden
konnte
verstarb
Stiche
Brustkorb
hungsweise
Rumpf
getroffen
hatten
.
subjektiven
Tatseite
insbesondere
Körperverletzungsvorsatz
Angeklagten
verhalten
Sachverhaltsfeststellungen
Urteils
.
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
führt
Landgericht
Angeklagte
habe
bezüglich
Tötungsvorsatz
gehandelt
.
folge
gezielte
Stiche
Oberkörper
geführt
habe
.
derart
massiven
Gewalteinwirkung
habe
Angeklagte
zumindest
billigend
Kauf
genommen
Messerstiche
versterben
werde
.
sei
Angeklagten
Tötungsvorsatz
nachzuweisen
Umstände
Verletzung
Geschädigten
führten
hinreichend
hätten
aufgeklärt
werden
können
.
Zweifelssatz
müsse
ausgegangen
werden
Angeklagte
Stiche
Kampfsituation
gezielt
Vorstellung
führte
könne
versterben
.
2
.
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Allerdings
treffen
Erwägungen
Landgerichts
Tötungsvorsatz
Ausgangspunkt
.
Opfer
äußerst
gefährliche
Gewalthandlungen
ausführt
hier
Messerstiche
Brustkorb
Rumpf
wird
Regel
erkennen
Tun
Tod
Geschädigten
führen
kann
Erfolg
Vorhaben
Erkenntnis
Gefährlichkeit
Handelns
Abstand
nimmt
auch
zumindest
billigend
nehmen
.
derartigen
Fällen
ist
Tatrichter
Allgemeinen
auch
gehalten
Schlussfolgerung
objektiven
Tatgeschehen
bedingten
Tötungsvorsatz
Angeklagten
näher
begründen
.
liegt
aber
dann
Tatbild
besondere
Umstände
ergeben
zweifelhaft
erscheinen
lassen
können
Angeklagte
tatsächlich
Lebensgefährlichkeit
Tuns
erkannt
Tod
Opfers
Sinne
billigender
Inkaufnahme
hingenommen
hat
.
Derartige
Besonderheiten
lagen
hier
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Tat
erheblich
alkoholisiert
.
Blutalkoholkonzentration
betrug
ca.
Promille
.
derartige
Alkoholisierung
kann
selbst
trinkgewohnten
Täter
Beeinträchtigungen
Erkenntnisfähigkeit
möglichen
Folgen
Handelns
führen
auch
Zweifel
voluntativen
Seite
Vorsatzes
begründen
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
zahlr
.
w.
.
hätte
hier
auch
festgestellten
Angeklagten
näherer
Prüfung
bedurft
;
festgestellte
Bemühungen
Mund-zu-Mund-Beatmung
retten
Äußerung
"
Gott
habe
Herz
getroffen
darfst
sterben
.
Hätten
doch
nur
Schnauze
gehalten
"
könnten
möglicherweise
Zweifel
begründen
Angeklagte
Tat
Tod
billigend
hinnahm
vgl.
StGB
Vorsatz
bedingter
.
kommt
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
Notwehrlage
darzutun
versuchte
zwar
Schutzbehauptung
zurückgewiesen
hat
andererseits
jedoch
rechtlichen
Würdigung
"
Kampfgeschehen
"
ausgegangen
ist
Strafzumessung
minder
schweren
Fall
Totschlags
§
StGB
angenommen
hat
ausgeschlossen
werden
könne
Angeklagte
Tat
gereizt
wurde
zunächst
Streit
weiteren
kumpan
begonnen
hatte
dann
auch
Angeklagten
handgreiflich
geworden
war
.
hält
Landgericht
rein
abstrakten
Tatschilderung
Rahmen
Sachverhaltsdarstellung
Tatsituation
möglich
affektive
Erregung
Angeklagten
geprägt
war
.
Auch
kann
indessen
Einzelfall
Vorstellungsbild
Täters
Folgen
Tuns
voluntative
Vorsatzelement
gewinnen
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
zahlr
.
w.
.
genannten
Gesichtspunkte
vornherein
noch
Gesamtheit
notwendig
auch
nur
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
Feststellung
bedingten
Tötungsvorsatzes
Angeklagten
entgegenstehen
durfte
Landgericht
Überzeugungsbildung
subjektiven
Tatseite
völlig
unberücksichtigt
lassen
.
Beweiswürdigung
Punkt
erweist
demgemäß
rechtsfehlerhaft
.
2
.
auch
Verletzungsvorsatz
Geschädigten
ist
rechtsfehlerfrei
dargetan
.
Feststellungen
belegen
lich
Auseinandersetzung
Stichverletzungen
"
erlitt
"
Kampfgeschehen
einmischte
.
Angeklagte
Verletzungen
willentlich
auch
nur
bedingt
vorsätzlich
herbeiführte
lässt
Sachverhaltsdarstellung
entnehmen
.
rechtlichen
Würdigung
legt
Landgericht
lediglich
Nichtaufklärbarkeit
"
Kampfsituation
"
Angeklagten
nachweisbar
sei
.
Verurteilung
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
erforderlichen
Verletzungsvorsatz
befasst
auch
hier
.
war
indessen
entbehrlich
;
Geschädigte
festgestellt
Kampfgeschehen
Ehemann
Angeklagten
"
einmischte
"
ist
jedenfalls
vornherein
auszuschließen
etwa
Dazwischentreten
Angeklagten
unbeabsichtigt
Messer
getroffen
wurde
.
entsprechende
Erörterung
war
hier
auch
entbehrlich
Tatsache
Geschädigte
Stiche
davontrug
eher
Annahme
lediglich
fahrlässigen
Verhaltens
Angeklagten
sprechen
könnte
;
zwingend
ausgeschlossen
wird
Hinblick
sonstigen
ausschließbaren
s.
oben
1
.
Gesamtumstände
Geschehens
.
3
.
Sache
muss
insgesamt
neu
verhandelt
werden
.
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
bemühen
haben
gegebenenfalls
auch
Anwendung
Zweifelssatzes
nähere
Feststellungen
Gesamtumständen
Tat
treffen
ersichtlich
komplexeres
Geschehen
eingebunden
war
eher
abstrakte
objektiven
Tatkern
beschränkte
Sachdarstellung
angefochtenen
Urteils
dartut
.
Lienen