BESCHLUSS 20 . September Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels notwendigen Auslagen Nebenklägerin Revisionsverfahren andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren ver-urteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . 1 . objektiven Kernbereich Tathandlung beschränkten Feststellungen Landgerichts war Angeklagten Eheleuten erheblichem Alkoholgenuss einandersetzung gekommen Angeklagte Messer Messerblock zog fünfmal " Kampfgeschehen einmischende Nicole " . einstach . " erlitt Notoperation tet werden konnte verstarb Stiche Brustkorb hungsweise Rumpf getroffen hatten . subjektiven Tatseite insbesondere Körperverletzungsvorsatz Angeklagten verhalten Sachverhaltsfeststellungen Urteils . Rahmen rechtlichen Würdigung führt Landgericht Angeklagte habe bezüglich Tötungsvorsatz gehandelt . folge gezielte Stiche Oberkörper geführt habe . derart massiven Gewalteinwirkung habe Angeklagte zumindest billigend Kauf genommen Messerstiche versterben werde . sei Angeklagten Tötungsvorsatz nachzuweisen Umstände Verletzung Geschädigten führten hinreichend hätten aufgeklärt werden können . Zweifelssatz müsse ausgegangen werden Angeklagte Stiche Kampfsituation gezielt Vorstellung führte könne versterben . 2 . hält rechtlicher Prüfung stand . Allerdings treffen Erwägungen Landgerichts Tötungsvorsatz Ausgangspunkt . Opfer äußerst gefährliche Gewalthandlungen ausführt hier Messerstiche Brustkorb Rumpf wird Regel erkennen Tun Tod Geschädigten führen kann Erfolg Vorhaben Erkenntnis Gefährlichkeit Handelns Abstand nimmt auch zumindest billigend nehmen . derartigen Fällen ist Tatrichter Allgemeinen auch gehalten Schlussfolgerung objektiven Tatgeschehen bedingten Tötungsvorsatz Angeklagten näher begründen . liegt aber dann Tatbild besondere Umstände ergeben zweifelhaft erscheinen lassen können Angeklagte tatsächlich Lebensgefährlichkeit Tuns erkannt Tod Opfers Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat . Derartige Besonderheiten lagen hier . Feststellungen war Angeklagte Tat erheblich alkoholisiert . Blutalkoholkonzentration betrug ca. Promille . derartige Alkoholisierung kann selbst trinkgewohnten Täter Beeinträchtigungen Erkenntnisfähigkeit möglichen Folgen Handelns führen auch Zweifel voluntativen Seite Vorsatzes begründen vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . zahlr . w. . hätte hier auch festgestellten Angeklagten näherer Prüfung bedurft ; festgestellte Bemühungen Mund-zu-Mund-Beatmung retten Äußerung " Gott habe Herz getroffen darfst sterben . Hätten doch nur Schnauze gehalten " könnten möglicherweise Zweifel begründen Angeklagte Tat Tod billigend hinnahm vgl. StGB Vorsatz bedingter . kommt Landgericht Einlassung Angeklagten Notwehrlage darzutun versuchte zwar Schutzbehauptung zurückgewiesen hat andererseits jedoch rechtlichen Würdigung " Kampfgeschehen " ausgegangen ist Strafzumessung minder schweren Fall Totschlags § StGB angenommen hat ausgeschlossen werden könne Angeklagte Tat gereizt wurde zunächst Streit weiteren kumpan begonnen hatte dann auch Angeklagten handgreiflich geworden war . hält Landgericht rein abstrakten Tatschilderung Rahmen Sachverhaltsdarstellung Tatsituation möglich affektive Erregung Angeklagten geprägt war . Auch kann indessen Einzelfall Vorstellungsbild Täters Folgen Tuns voluntative Vorsatzelement gewinnen Tröndle/Fischer aaO § Rdn . zahlr . w. . genannten Gesichtspunkte vornherein noch Gesamtheit notwendig auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeit Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes Angeklagten entgegenstehen durfte Landgericht Überzeugungsbildung subjektiven Tatseite völlig unberücksichtigt lassen . Beweiswürdigung Punkt erweist demgemäß rechtsfehlerhaft . 2 . auch Verletzungsvorsatz Geschädigten ist rechtsfehlerfrei dargetan . Feststellungen belegen lich Auseinandersetzung Stichverletzungen " erlitt " Kampfgeschehen einmischte . Angeklagte Verletzungen willentlich auch nur bedingt vorsätzlich herbeiführte lässt Sachverhaltsdarstellung entnehmen . rechtlichen Würdigung legt Landgericht lediglich Nichtaufklärbarkeit " Kampfsituation " Angeklagten nachweisbar sei . Verurteilung § Abs. § Abs. Nr. StGB erforderlichen Verletzungsvorsatz befasst auch hier . war indessen entbehrlich ; Geschädigte festgestellt Kampfgeschehen Ehemann Angeklagten " einmischte " ist jedenfalls vornherein auszuschließen etwa Dazwischentreten Angeklagten unbeabsichtigt Messer getroffen wurde . entsprechende Erörterung war hier auch entbehrlich Tatsache Geschädigte Stiche davontrug eher Annahme lediglich fahrlässigen Verhaltens Angeklagten sprechen könnte ; zwingend ausgeschlossen wird Hinblick sonstigen ausschließbaren s. oben 1 . Gesamtumstände Geschehens . 3 . Sache muss insgesamt neu verhandelt werden . nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer wird bemühen haben gegebenenfalls auch Anwendung Zweifelssatzes nähere Feststellungen Gesamtumständen Tat treffen ersichtlich komplexeres Geschehen eingebunden war eher abstrakte objektiven Tatkern beschränkte Sachdarstellung angefochtenen Urteils dartut . Lienen